OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 – 9 U 98/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 – 9 U 98/19

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäߠ § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht den Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Zudem hat das Landgericht mit zutreffender Begründung eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel der Beklagten verneint.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts ist die Feststellungsklage der Klägerin unzulässig. Der streitgegenständliche Antrag der Klägerin ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann – abgesehen von der Echtheit einer Urkunde – nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dabei muss sich das Feststellungsbegehren nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht, insbesondere auch auf einen streitigen Teil des Vertragsinhalts beschränken (BGH, Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 79/14 -, juris). Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind hingegen kein Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 139/07 – m. w. N., juris; Geisler, in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., 2016, § 256, Rn. 8).

Die Frage der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Subsidiaritätsklausel stellt entgegen der Auffassung der Klägerin nur eine Vorfrage für den Innenausgleich zwischen den Parteien dar. Die Parteien streiten über eine Ausgleichspflicht nach § 78 Abs. 1 VVG, die über die vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilte Zahlungsverpflichtung hinausgeht. Das Vorliegen einer Mehrfachversicherung im Sinne des § 78 Abs. 1 VVG und die Höhe der Ausgleichsverpflichtung hängen nicht nur von der Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Subsidiaritätsklausel ab, sondern von weiteren strittigen Fragen, wie der Auslegung und Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklausel. Mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Subsidiaritätsklausel der Beklagten, die allein Gegenstand des Feststellungsantrages ist, werden diese weitergehenden Streitpunkte zwischen den Parteien nicht geklärt. Über die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die von der Klägerin verwendete Subsidiaritätsklausel ist nicht zu entscheiden. Der zwischen den Parteien geschuldete Innenausgleich kann durch den Antrag der Klägerin nicht festgestellt werden.

Nicht zu vergleichen ist der vorliegende Fall mit der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1999 – IV ZR 137/98 – (juris). Dort hatte sich der beklagte Krankenversicherer bei seiner Deckungsablehnung – soweit nach dem veröffentlichten Sachverhalt erkennbar – nur auf eine Ausschlussklausel berufen, die Gegenstand des Feststellungsantrages des Versicherungsnehmers war. Das Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer sowie das erforderliche Feststellungsinteresse des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichtshof in diesem Fall damit begründet, dass bei Unwirksamkeit der tariflichen Leistungsbeschränkung – die der Versicherungsnehmer geltend macht der beklagte Versicherer eine Leistungszusage nicht deshalb ablehnen kann, weil sich der Kläger bereits zuvor einer psychotherapeutischen Behandlung von mehr als 30 Sitzungen/Behandlungstagen unterzogen hat (BGH, Urteil vom 17. März 1999 – IV ZR 137/98 -, Rn. 10, juris). Demgegenüber wird vorliegend durch die beantragte Feststellung nicht geklärt, ob die Beklagte eine weitergehende Ausgleichspflicht nicht weiterhin ablehnen kann. Die Beklagte hat – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – weitere Einwendungen gegen einen etwaigen Ausgleichsanspruch der Klägerin erhoben. Durch die beantragte Feststellung kann nur eine Vorfrage, nicht aber das Rechtsverhältnis gemäß § 78 Abs. 1 VVG geklärt werden.

Unbehelflich ist der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1991 – IV ZR 232/90 – (juris). In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beanspruchte die klagende Versicherungsnehmerin – mit Teilzahlungsklage und Feststellungsantrag – von dem Beklagten, ihrem Krankenversicherer, Deckungsschutz für eine psychotherapeutische Behandlung. Dem veröffentlichten Sachverhalt ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Feststellungsklage sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall überhaupt auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel bezog. Zu den Gründen der Zulässigkeit der Feststellungsklage verhält sich die veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Nach den veröffentlichten Gründen ist nicht auszuschließen, dass es sich um eine – im Versicherungsrecht übliche – Feststellungsklage auf Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes neben einer Klage auf Zahlung der bereits fälligen Leistungen handelte. Es lassen sich daher keine Rückschlüsse aus der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 1991 für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Feststellungsklage ziehen.

Hinsichtlich des Ausgleichs des streitgegenständlichen Versicherungsfalls der Versicherten A steht dem Feststellungsbegehren der Klägerin zudem der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Unstrittig war im Zeitpunkt der Erhebung der Feststellungsklage die Abwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsfalls der Versicherten A bei der Klägerin bereits vollständig abgeschlossen. Anstatt der Erhebung einer Feststellungsklage hätte die Klägerin daher vermeintliche, über den gestellten Zahlungsantrag zu 1 hinausgehende Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsfall endgültig gegenüber der Beklagten beziffern können. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 11 – 16, juris). Vorliegend greift die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme nicht, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang oder teilweise Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 -, Rn. 6, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 – VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827, juris).

Entsprechendes gilt für die weiteren von der Klägerin aufgeführten Ausnahmen zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages trotz der Möglichkeit einer abschließenden Leistungsklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 -, Rn. 6, juris). Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der Feststellungsklage abweichend von der Regel ausnahmsweise mit der Begründung bejaht, dass im konkreten Fall gesichert sei, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinige (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 11 – 16, juris).

Dies ist hier aber nicht der Fall. Eine sachgemäße und endgültige Erledigung des Streits zwischen den beiden Versicherern ist bei einer gerichtlichen Entscheidung über den Feststellungsantrag der Klägerin nicht zu erwarten, weil die Parteien hinsichtlich der Ausgleichspflicht nach § 78 Abs. 1 VVG nicht nur über die Wirksamkeit der von der Beklagten verwendeten Subsidiaritätsklausel, sondern auch über die Auslegung und Wirksamkeit der von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklausel streiten. Im konkreten Fall ist daher nicht gesichert, dass das Feststellungsverfahren die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 11 – 16, juris).

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Subsidiaritätsklausel der Klägerin ausgegangen ist. Nach der gebotenen Auslegung der Klausel aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 – IX ZR 214/15 -, juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, Rn. 140 – 20, juris; BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 – IV ZR 228/12; Urteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – IV ZR 24/10 -, VersR 2011, 202, juris) In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Diese Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Auslegung konkurrierender Subsidiaritätsklauseln (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, Rn. 140 – 20, juris). Zwar trifft es zu, dass sich diese Auslegung am Ende auch auf das Verhältnis der Versicherer zueinander auswirkt. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn beide Parteien unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, sondern regeln ihre Eintrittspflicht jeweils in getrennten Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Verträge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten Versicherers ausgelegt werden (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, Rn. 140 – 20, juris).

Die streitgegenständliche Klausel lautet:

„Nicht versichert sind Forderungen, bezüglich derer Ihnen gemäß einer anderen Versicherung eine Entschädigung zusteht, einschließlich Beträgen, die von anderen Quellen erstattet werden, es sei denn, dies geht über den Betrag hinaus, der gemäß einer solchen anderen Versicherung gedeckt gewesen wäre, oder über dem Betrag, der von einer anderen Quelle erstattet werden müsste, wenn diese Versicherungen in diesem Dokument nicht betroffen wären.“

Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers handelt es sich bei der streitgegenständlichen Klausel der Beklagten, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um eine qualifizierte, sondern um eine einfache Subsidiaritätsklausel. Einfache Subsidiaritätsklauseln zeichnen sich dadurch aus, dass der Verwender nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag, der dasselbe Risiko abdeckt, beanspruchen kann. Bei einer uneingeschränkten Subsidiaritätsabrede kommt es hingegen für die Frage der Eintrittspflicht nur darauf an, ob ein anderer Versicherungsvertrag besteht. Ist dies der Fall, ist der Verwender der Klausel nicht eintrittspflichtig, unabhängig davon, ob der andere Versicherer im konkreten Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet ist (zum Ganzen Armbrüster, in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage, § 78 Rn. 30 ff. m.w.N.).

Die streitgegenständliche Klausel der Beklagten knüpft den Ausschluss der Haftung daran, dass dem Versicherten eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung „zusteht“ oder von einer anderen Quelle „erstattet“ wird, es sei denn über das hinaus, was von einer anderen Quelle „erstattet werden müsste“. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klausel genügt das Bestehen einer anderweitigen Versicherung für den Ausschluss einer Haftung der Beklagten nicht. Voraussetzung ist vielmehr das Bestehen eines Anspruchs oder der tatsächliche Erhalt von Leistungen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse wird die Klausel daher so verstehen, dass die Beklagte gegenüber einem anderen Versicherer nicht schon dann nachrangig haften möchte, wenn eine andere Versicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die anderweitige Versicherung oder ein Dritter im Versicherungsfall Schutz gewährt, d.h. für seinen Schaden konkret eintritt.

Die von der Klägerin verwendete Subsidiaritätsklausel ist nicht überraschend gemäß § 305 c Abs. 1 BGB. Wie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht zuletzt die von der Klägerin verwendete eigene Subsidiaritätsklausel zeigen, sind Subsidiaritätsklausel gerade in der Auslandskrankenversicherung üblich. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist die Verortung der streitgegenständlichen Subsidiaritätsklausel in einem „vor die Klammer gezogenen“ Abschnitt über allgemeine Ausschlüsse im Regelungsgefüge der Beklagten nicht ungewöhnlich.

Die streitgegenständliche Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer bzw. die Mitversicherten nicht unangemessen (§ 307 BGB). Die Klausel ist weder unklar (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) noch führt sie zu einer Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Unschädlich ist, dass in der streitgegenständlichen Subsidiaritätsklausel neben einer anderen Versicherung von „anderen Quellen“ die Rede ist. Insbesondere führt die Verwendung des Begriffs andere Quellen nicht zur Intransparenz der Regelung (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Durch die Verwendung der Begriffe „andere Versicherung“ und „anderen Quellen“ nebeneinander wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erkennen, dass es sich um Entschädigungsansprüche gegen Dritte oder tatsächliche Leistungen von dritter Seite in Bezug auf den konkreten Schadenfall handeln muss. Eine Definition oder nähere Bestimmung des Begriffs „andere Quellen“ ist zum Verständnis nicht erforderlich und der Beklagten als Verwenderin nicht zuzumuten. Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, sind die Gesundheitssysteme im Ausland sehr unterschiedlich ausgestaltet. Entsprechendes gilt für die Rechtsordnungen. Daher lässt sich für künftige Schadenfälle nicht vorhersagen, welche Ansprüche eines Versicherten wegen eines Schadenfalls gegen welchen Anspruchsgegner im versicherten Ausland entstehen können. Eine Eingrenzung der Anspruchsgegner bzw. tatsächlich Leistenden im Schadenfall ist daher nicht möglich.

Durch die streitgegenständliche Subsidiaritätsklausel der Beklagten wird nicht der Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit von Subsidiaritätsklauseln in der Auslandskrankenversicherung grundsätzlich bejaht (BGH, Urteil vom 21. April 2004 – IV ZR 113/03 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, Rn. 140 – 20, juris). Der Versicherungsschutz einer Reiseversicherung wird regelmäßig genommen, um Risiken einer Auslandsreise abzudecken, die andere Versicherer nicht tragen. Den Hintergrund bildet dabei häufig der Umstand, dass der Versicherungsnehmer – sei er privat oder gesetzlich krankenversichert – nicht mit hinreichender Sicherheit überblickt, in welchem Umfang sein Krankenversicherer Deckungsschutz bei Reisen ins Ausland bietet. Der Versicherungsnehmer erwartet deshalb insbesondere von der Reisekrankenversicherung, dass Lücken im Versicherungsschutz geschlossen werden, ohne dass er die vollen Prämien für eine echte Doppelversicherung zu tragen hat (BGH, Urteil vom 21. April 2004 – IV ZR 113/03 -, Rn. 21, juris).

Diese Grundsätze gelten im Verhältnis der Mitversicherten zur Beklagten schon deshalb, weil die mitversicherten Karteninhaber keine gesonderten Prämien für den Versicherungsschutz bei der Beklagten zahlen müssen. Die Kosten für den Auslandsversicherungsschutz bei der Beklagten sind über den Bezug der Barclaycard abgedeckt. Eine unangemessene Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den von den mitversicherten Karteninhabern zu tragenden Kosten für den Bezug der Barclaycard und dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Ausland ist weder von der Klägerin konkret dargetan noch ersichtlich.

In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, Rn. 140 – 20, juris) lässt sich eine unangemessene Benachteiligung der mitversicherten Karteninhaber auch nicht daraus herleiten, dass diese im Fall von konkurrierenden Subsidiaritätsklauseln keinen Versicherungsschutz erhielten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Subsidiaritätsklauseln der Parteien die Eintrittspflicht des jeweiligen Versicherers nicht bereits dann entfallen lassen, wenn eine andere Versicherung für dasselbe Risiko besteht, sondern erst dann, wenn die anderweitige Versicherung im Versicherungsfall Schutz gewährt, d.h. für seinen Schaden konkret eintritt. Das setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer eine solche Eintrittspflicht zunächst einmal bei einem der beiden Versicherer durchsetzt. Vergleicht er die bei den beiden Parteien gehaltenen Versicherungsverträge und ihre Subsidiaritätsklauseln, wird er bemerken, dass letztere kollidieren, weil keiner der Versicherer mit Rücksicht auf die Eintrittspflicht des jeweils anderen Deckung gewähren will. Der Versicherungsnehmer wird mit Blick darauf, dass für den Versicherungsschutz in beiden Verträgen Prämien geleistet werden, nicht annehmen, der Streit der Versicherer um die Nachrangigkeit ihrer Eintrittspflicht solle in der Weise zu seinen Lasten ausgetragen werden, dass er am Ende ohne Versicherungsschutz bleibt. Vielmehr wird er die Subsidiaritätsklauseln so verstehen, dass er sich mit seinem Begehren nach Versicherungsschutz vollen Umfangs wahlweise an einen der beiden Versicherer wenden kann (zum Ganzen BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, juris).

Deshalb ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten in einem Notfall zu besorgen. Der Versicherte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wählen, von welchem Versicherer er im Schadenfall Leistungen verlangt, wobei sodann der jeweils andere Versicherer im Umfang der Erfüllung dieses Verlangens ihm gegenüber leistungsfrei wird und es im Weiteren Sache der Versicherer bleibt, die Frage eines möglichen Innenausgleichs untereinander zu regeln (hierzu BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 – IV ZR 389/12 -, juris). Ein etwaiger nachfolgender Streit der Versicherer über den Innenausgleich belastet nicht den Versicherten. Dem entspricht es, dass die Versicherte A vorliegend trotz der kollidierenden Subsidiaritätsklauseln der Parteien unstrittig die infolge des Versicherungsfalls erforderlichen Leistungen erhalten hat. Um den Schutz der Versicherten geht es bei dem Streit der Parteien über den Innenausgleich nicht.

Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Für die Klägerin besteht Gelegenheit, binnen 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen. Auf die gemäß Nr. 1222 KV zum GKG bestehende Möglichkeit zur Kostenersparnis im Fall einer Berufungsrücknahme wird vorsorglich hingewiesen.

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