OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 – 7 U 106/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2019 – 7 U 106/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 114/18) vom 16.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.806,97 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

– ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, 543 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO –

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Amtshaftung Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Beklagten zu.

Auf die Erfolglosigkeit der Berufung hat der Senat bereits mit Beschluss vom 27.08.2019 hingewiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

„Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht, § 546 ZPO, oder nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weswegen der Senat beabsichtigt, eine Entscheidung durch Beschluss zu treffen, § 522 Abs. 2 ZPO.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat insgesamt vollumfänglich anschließt, hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen Amtshaftung aufgrund der von Mitarbeitern der Beklagten an den Mieter des Klägers geleisteten Direktzahlungen von Kosten der Unterkunft abgewiesen.

Im Hinblick auf die hiergegen von dem Kläger mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände sind lediglich folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1.

Zunächst stellt es keinen Verfahrensfehler des Landgerichts dar, nicht das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2019 angeordnet zu haben.

Einer solchen Anordnung seitens des Landgerichts bedurfte es nicht. Nach § 141 Abs. 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Die Entscheidung, ob die Anhörung zur Aufklärung geboten ist, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 141 Rn. 2). Nachdem der für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentliche Sachverhalt vorliegend unstreitig war, sind Ermessensfehler des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der Entscheidung, den Kläger nicht persönlich zu laden, nicht erkennbar. Ohnehin stand es dem Kläger als Partei des Rechtsstreits jederzeit frei, an dem anberaumten Termin vom 19.03.2019 persönlich teilzunehmen und sich dort zu äußern. Hierzu bedurfte es einer Anordnung des persönlichen Erscheinens durch das erstinstanzliche Gericht nicht. Wenn der Kläger von einer Teilnahme am Termin zur mündlichen Verhandlung eigenverantwortlich absah, kann dies nicht dem Gericht als Verfahrensfehler angelastet werden.

2.

Ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts beruht, liegt ebenfalls nicht in der Unterlassung der vom Kläger beantragten Beiziehung der Akten aus den Strafverfahren gegen den Mieter des Klägers. Die Beiziehung von Akten wird in der Regel zum Beweisantritt durch Vorlage von Urkunden, welche sich in den beizuziehenden Akten befinden, beantragt. Mithin bedarf es auch der Beiziehung von Akten nur, wenn sie sich zu im Rechtsstreit streitigen Tatsachen verhalten und letztere für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant sein können.

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Unter Zugrundelegung der -zutreffenden- Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts waren Unklarheiten in Bezug auf den für die Entscheidung rechtsrelevanten Sachverhalt nicht vorhanden, weshalb es nach den vorstehenden Ausführungen auch der Beiziehung weiterer Akten nicht bedurfte.

3.

Der Kläger verkennt auch in der Berufungsbegründung weiterhin, dass Ansprüche seinerseits gegen die Beklagten aus Amtshaftung nicht aus tatsächlichen, sondern bereits aus Rechtsgründen scheitern. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II eigene Rechte oder Pflichten des Vermieters gegenüber dem Leistungsträger nicht begründet (vergleiche BT-Drucks. 17/3404, S. 98). Der Vermieter wird durch die Regelung, worauf das Landgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, allein als Rechtsreflex geschützt. Der Vermieter kann deshalb den Leistungsträger zwar auf den (drohenden) Eintritt eines der Regelbeispiele des § 22 Abs. 7 SGB II hinweisen, hat jedoch kein subjektives öffentliches Recht darauf, die vom Mieter geschuldeten Zahlungen „unmittelbar“ von einem Dritten (nämlich dem Leistungsträger) zu erhalten. Dies entspricht – wie auch der Kläger in der Berufungsbegründung selbst ausführt – der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum. Auf die vom Landgericht zutreffend und erschöpfend zitierten Literaturstellen und Entscheidungsnachweise wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Vorliegend besteht auch -anders als der Kläger meint- kein Anlass, entgegen der Entscheidung des Gesetzgebers aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles den Kläger in den Schutzbereich der Vorschrift einzubeziehen. Dass der Kläger mit den Mietforderungen gegenüber seinem leistungsberechtigten Mieter teilweise ausgefallen ist und dadurch seine finanziellen Reserven angreifen musste, ist selbstverständlich bedauerlich.

Eine unsachgemäße und ungerechtfertigte Benachteiligung des Klägers seitens des Jobcenters bzw. der Mitarbeiter der Beklagten liegt hierin jedoch nicht, denn der Kläger trägt – wie jeder andere Vermieter – das Insolvenzrisiko dessen, den er sich als Vertragspartner ausgesucht hat (vgl. BeckOK SozR/Breitkreuz, 53. Ed. 1.6.2019, SGB II § 22 Rn. 30-32). Insoweit steht der Vermieter eines Leistungsberechtigten nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige, der an einen beliebigen Dritten vermietet.

Wie der Kläger weiter richtig ausführt, liegt unter Zugrundelegung seines eigenen Sachvortrags der Grund seines Mietausfalls schlussendlich darin, dass sein Mieter zur Vorlage beim Jobcenter Quittungen mit der gefälschten Unterschrift des Klägers vorlegte. Diese vorsätzlichen, allein von seinem Mieter begangenen Straftaten führen jedoch nicht zu einem Amtshaftungsanspruch des Klägers wegen Fehlverhaltens der Mitarbeiter der Beklagten. Auch dass Letztere nach dem Vortrag des Klägers die von seinem Mieter gefälschten Unterschriften nicht als Fälschungen erkannt haben, kann den Mitarbeitern der Beklagten in Anbetracht des Masseverfahrens der Beantragung und Auszahlung von Sozialhilfeleistungen nicht zum Vorwurf gemacht werden.

4.

Entgegen der von ihm in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist der Kläger auch nicht rechtlos gestellt und zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes auf Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagten angewiesen.

Wie der Kläger selbst vorträgt, hat der Kläger in sämtlichen gegen seine ehemaligen Mieter geführten Rechtsstreitigkeiten obsiegt und entsprechende Titel erwirkt. Dass sich die Forderungen gegen seine ehemaligen Mieter im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen lassen und hierdurch weitere Kosten entstehen, ist keine Besonderheit des vorliegenden Einzelfalles, sondern dieses Schicksal trifft jeden Gläubiger, der sich einem mittellosen, zahlungsunwilligen Schuldner gegenübersieht.

Auch wenn der Senat dem Unmut des Klägers und seiner Ehefrau über das Verhalten der ehemaligen Mieter Verständnis entgegen bringt, hat sich vorliegend das Risiko eines jeden Vermieters realisiert, sich in der Person und der Zahlungswilligkeit seiner Mieter zu täuschen. Aufgrund der vorstehend zitierten klaren Begründung für die Vorlage des Gesetzentwurfes im Gesetzgebungsverfahren obliegt es auch nicht dem Senat als Mitglied der Judikative, die gesetzgeberische Entscheidung zum Schutzbereich des Gesetzes insoweit zu korrigieren.“

Die hierauf eingereichte Stellungnahme des Klägers vom 11.09.2019 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Er wiederholt vielmehr erneut die von ihm bereits seit Beginn des Rechtsstreits vehement vorgetragene Rechtsauffassung, ohne sich mit der Begründung des Senats im Hinweisbeschluss, weshalb diese unzutreffend ist, argumentativ auseinanderzusetzen.

Ergänzend wird im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.09.2019 seitens des Senats lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht im hier anhängigen Zivilverfahren keine Ermittlung von Amts wegen betreibt und ein Anspruch des Klägers auf Beiziehung von Strafakten im vorliegenden Rechtsstreit aus den bereits im Hinweisbeschluss dargelegten Gründen nicht besteht.

Einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im vorliegenden Fall dem Senat in einer mündlichen Verhandlung seine Sicht der Dinge darzulegen wünscht. Über den bloßen Wunsch einer Partei nach einer mündlichen Erörterung vor dem Senat hinaus müssen im Rechtsstreit liegende Gründe eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf umfassend neue rechtliche Würdigung gestützt wird und diese angemessen mit dem Berufungsführer nicht im schriftlichen Verfahren erörtert werden kann (vergleiche Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 542 Rn. 40) oder das Verfahren für eine verständig handelnde Partei objektiv von existenzieller Bedeutung ist (vergleiche Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 40. Auflage, § 522 Rn. 15 a).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Senat schließt sich in seiner rechtlichen Würdigung der Begründung des landgerichtlichen Urteils an. Die Gründe hierfür sind dem Kläger ausführlich schriftlich dargelegt und ihm ist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Dies reicht zur verfassungsrechtlich gebotenen Gewährung des rechtlichen Gehörs aus.

Auch wenn das vorlegende Gerichtsverfahren für den Kläger subjektiv, d.h. aus seiner Sicht, von existenzieller Bedeutung sein mag, handelt es sich aus Sicht einer vernünftig handelnden Partei lediglich um einen Forderungsausfall eines Vermieters gegen seinen Mieter aufgrund der Tatsache, dass der Mieter seine Mietschulden gegenüber dem Vermieter – wenn auch nach dem Vortrag des Klägers in betrügerischer Absicht – nicht beglichen, sondern das Geld anderweit verwendet hat. Der aufgrund seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung als Vermieter im Geschäftsleben tätige Kläger bedarf aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers auch nicht des von ihm, dem Kläger, beanspruchten Schutzes durch den Sozialleistungsträger. Insoweit wird auf die Ausführungen des Senates im Hinweisbeschluss vom 27.08.2019, dort Z. 3., verwiesen.

Der vorliegende Sachverhalt ist auch im Hinblick auf seine Bedeutung für den Kläger mit beispielsweise einem Arzthaftungsfall in keiner Weise vergleichbar. Die wirtschaftliche Bedeutung des Gerichtsverfahrens für eine oder beide Parteien alleine schließt eine Zurückweisung durch Beschluss nicht aus (vergleiche Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 542 Rn. 40).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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