OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2019 – 6 W 89/19

Oktober 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2019 – 6 W 89/19

Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 08.08.2019 in der Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 28.08.2019 (1 O 246/19) auf Kosten der Antragstellerin

zurückgewiesen.

Gründe
Das nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 08.08.2019, mit dem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass kein Verfügungsgrund besteht. Auf die zutreffende Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist folgendes zu ergänzen:

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Schutzschrift einen Sachverhalt vorgetragen, nach dem der angegriffene Warnhinweis als zutreffende Beschreibung der aufgefundenen Unregelmäßigkeiten zu bewerten und mithin lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragsgegnerin hat diesen Sachverhalt durch eidesstattliche Versicherung ihres Qualitätsmanagement-Leiters A sowie anwaltliche Versicherung ihres Rechtsanwalts B glaubhaft gemacht.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerin ergibt sich ein konkreter und dringender Manipulationsverdacht für insgesamt sieben Bewertungen:

– Bewertung vom 31.01.2018 „Hier bin ich gerne Patient“:

die Antragstellerin, eine Hautärztin, wird als guter Allgemeinmediziner empfohlen; d. Nutzer hat noch einen weiteren Arzt (aus I, ebenfalls mit Bestnote) bewertet, der gegenüber der Antragsgegnerin eingeräumt hat, die Bewertung bei einem Unternehmen gekauft zu haben, das vom gleichen Inhaber wie C betrieben wird;

– Bewertung vom 01.02.2018 „Spontaner Termin“:

d. Nutzer hat noch zwei weitere Ärzte (aus D und E, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; der Arzt aus E hat gegenüber der Antragsgegnerin eingeräumt, die Bewertung bei C eingekauft zu haben; der Arzt aus D bestreitet pauschal, für den Kauf von Bewertungen verantwortlich zu sein;

– Bewertung vom 05.02.2018 „Tolle Hausärztin“:

die Antragstellerin, eine Hautärztin, wird als Hausärztin empfohlen; d. Nutzer hat noch zwei weitere Ärzte (aus D und E, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; bei dem Arzt aus E handelt es sich um den o.a. Arzt, der eingeräumt hat, bei C Bewertungen eingekauft zu haben; bei dem Arzt aus D handelt es sich um den o.a. Arzt, der pauschal bestreitet, für den Kauf von Bewertungen verantwortlich zu sein;

– Bewertung vom 13.02.2018 „Tolle Ärztin“:

d. Nutzer behauptet, die Antragstellerin, eine Hautärztin, wegen starker Magenverstimmung aufgesucht zu haben; d. Nutzer hat noch acht weitere Ärzte (aus F, G, H, I, J und E, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; bei dem einen Arzt aus E handelt es sich um den o.a. Arzt, der eingeräumt hat, bei C Bewertungen eingekauft zu haben; außerdem ist versucht worden, diesen Arzt doppelt zu bewerten; der andere Arzt aus E ist noch nicht von der Antragsgegnerin angeschrieben worden; bei dem Arzt aus I handelt es sich um den o.a. Arzt, der eingeräumt hat, Bewertungen bei einem Unternehmen gekauft zu haben, das vom gleichen Inhaber wie C betrieben wird; der Arzt aus F hat nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und eingeräumt, Bewertungen bei C gekauft zu haben; der Arzt aus H hat ebenfalls nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ohne anzugeben, von welchem Dienstleister die Bewertung gekauft wurde; der Arzt aus J hat den Kauf von Bewertungen pauschal abgestritten jedoch zugesagt, die Angelegenheit weiter aufklären zu wollen;

– Bewertung vom 24.02.2018 „Tolle Dermatologin“:

d. Nutzer hat noch vier weitere Ärzte (aus K, I, H und L, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; der Arzt aus K hat nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben und eingeräumt, Bewertungen bei C eingekauft zu haben; bei dem Arzt aus I handelt es sich um den o.a. Arzt, der eingeräumt hat, Bewertungen bei einem Unternehmen gekauft zu haben, das vom gleichen Inhaber wie C betrieben wird; bei dem Arzt aus H handelt es sich um den o.a. Arzt, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, ohne anzugeben, von welchem Dienstleister die Bewertung gekauft wurde; bei dem Arzt aus D handelt es sich um den o.a. Arzt, der pauschal bestreitet, für den Kauf von Bewertungen verantwortlich zu sein;

– Bewertung vom 24.02.2018 „Sehr freundlich“:

d. Nutzer hat noch drei weitere Ärzte (aus D, E und I, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; bei dem Arzt aus I handelt es sich um den o.a. Arzt, der eingeräumt hat, Bewertungen bei einem Unternehmen gekauft zu haben, welches vom gleichen Inhaber wie C betrieben wird; bei dem Arzt aus D handelt es sich um den o.a. Arzt, der pauschal bestreitet, für den Kauf von Bewertungen verantwortlich zu sein; bei dem Arzt aus E handelt es sich um den o.a. zweiten Arzt, der von der Antragsgegnerin noch nicht angeschrieben worden ist;

– Bewertung vom 26.02.2018 „Gut Behandelt“

d. Nutzer hat noch vier weitere Ärzte (aus J, F, D und E, jeweils ebenfalls mit Bestnoten) bewertet; bei dem Arzt aus F handelt es sich um den o.a. Arzt, der nach Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und eingeräumt hat, Bewertungen bei C gekauft zu haben; bei dem Arzt aus D handelt es sich um den o.a. Arzt, der pauschal bestreitet, für den Kauf von Bewertungen verantwortlich zu sein; bei dem Arzt aus J handelt es sich um den o.a. Arzt, der den Kauf von Bewertungen pauschal abgestritten jedoch zugesagt hat, die Angelegenheit weiter aufklären zu wollen; bei dem Arzt aus E handelt es sich um den o.a. zweiten Arzt aus E, der von der Antragsgegnerin noch nicht angeschrieben worden ist.

Die Antragsgegnerin hat ferner vorgetragen und glaubhaft gemacht, aufgrund dieser Verdachtsfälle eine interne Überprüfung aller seit Anfang 2017 für die Antragstellerin abgegeben positiven Bewertungen eingeleitet zu haben: Die Nutzer seien per E-Mail gebeten worden, den Behandlungskontakt zu verifizieren; 14 Bewertungen, zu denen keine Reaktion erfolgt sei, seien daraufhin im Profil der Antragstellerin gelöscht worden. Die Behauptung der Antragstellerin, es seien nicht nur 14 sondern 18 Bewertungen gelöscht worden, ist nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat zur Aufklärung der verdächtigen Sachverhalte nichts beigetragen. Sie hat lediglich eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, nach denen weder sie selbst noch ihr Praxispartner M Bewertungen gekauft oder Dritte aufgefordert habe, Bewertungen zu veröffentlichen. Der Verdacht von Fake-Eintragungen ist damit nicht ausgeräumt.

Der angegriffene Warnhinweis gibt die von der Antragsgegnerin detailliert vorgetragene und glaubhaft gemachte Verdachtslage zutreffend wieder. Dass die verdächtigen Einträge auf die Antragstellerin oder ihren Praxispartner selbst zurückgehen, wird nicht behauptet. Aus der Formulierung „Ob die Manipulationen vom Profilinhaber veranlasst wurden, können wir trotz Kontaktaufnahme derzeit nicht endgültig beurteilen.“ ergibt sich vielmehr eindeutig, dass bislang ungeklärt ist, wer für die Einträge verantwortlich ist. Die Antragstellerin kann auch nicht rügen, unter Generalverdacht gestellt worden zu sein. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin besteht für alle gelöschten Bewertungen mangels verifizierter Behandlungskontakte ein berechtigter Grund zur Annahme, es handele sich um Fake-Bewertungen. Dass nicht alle sondern nur die entfernten Bewertungen unter den Manipulationsverdacht fallen, ergibt sich aus der Formulierung „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Arztprofil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln.“

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 7.500,00 €.

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