OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2019 – 13 U 67/19

Oktober 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 09.10.2019 – 13 U 67/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 15 O 379/18 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.325,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nach dem Muster A (Fassung November 2010) nicht zu beanstanden sei. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. Insbesondere trägt er vor, die Formulierung im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ betreffend die Erstattung von Aufwendungen an öffentliche Stellen sei irreführend. Ferner werde die Widerrufsinformation dadurch unrichtig, dass die Beklagte in ihre AGB eine unwirksame Beschränkung der Aufrechnung aufgenommen habe. Schließlich führe die lediglich beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation. Im Hinblick auf die Rechtssache C-66/19 vor dem Europäischen Gerichtshof beantragt der Kläger die Aussetzung des Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 23. 11. 2011, Kto-Nr. B geschlossenen Darlehensvertrag über die Nettodarlehenssumme in Höhe von 150.000,00 EUR aufgrund der Widerrufserklärung des Klägers vom 11. 9. 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung des Darlehensvertrags zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger ist mit Verfügung vom 2. 9. 2019 folgender Hinweis erteilt worden:

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats für Widerrufsinformationen wie die streitgegenständliche geltenden Grundsätze zutreffend angewendet. Dagegen bringt die Berufung nichts vor, was zu einer Abänderung Veranlassung geben könnte.

Soweit es um die Belehrung zum Ersatz von Aufwendungen an öffentliche Stellen geht, ist die streitgegenständliche Information nach Auffassung des Senats nicht weniger verständlich als die, die der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 6. 9. 2017 zugrunde lag. Insbesondere versteht ein verständiger Verbraucher auch die streitgegenständliche Fassung der Information so, dass es nicht zwangsläufig um bereits entstandene Aufwendungen geht, sondern um eine vorsorgliche Information (so auch Grüneberg, BKR 2019, 1 ff, 7).

Hinsichtlich der Aufrechnungsbefugnis hat das Landgericht zu Recht auf die Entscheidung des BGH XI ZR 463/18 (zudem: BGH Beschluss vom 9. 4. 2019, XI ZR 511/18) verwiesen. Danach führt die Unzulässigkeit der Beschränkung der Befugnis nicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsinformation. Die Berufung geht darauf mit keinem Wort ein.

Der Senat hält schließlich – wie der BGH (XI ZR 434/15) – in ständiger Rechtsprechung die beispielhafte Aufzählung von Pflichtangaben für ausreichend. Auch eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht angezeigt (BGH 2. 4. 2019, XI ZR 463/18). Der Senat sieht – wie der BGH – keinen Richtlinienverstoß und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug auf den Inhalt der BGH-Entscheidung.

Hieran hält der Senat uneingeschränkt fest. Die Stellungnahme des Klägers gibt lediglich zu folgender Ergänzung Anlass:

Die Formulierung

Der Darlehensnehmer hat der Sparkasse auch die Aufwendungen zu ersetzen, die diese an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.

kann nicht als irreführend beanstandet werden. Sie entspricht inhaltlich – mit geringfügigen sprachlichen Anpassungen – dem Gestaltungshinweis Nr. 7 der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der Fassung vom 27. 7. 2011, der wiederum eine Wiederholung der Regelung des § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB in der Fassung vom 24. 7. 2010 darstellt. Auch dort wird jeweils ausschließlich der Indikativ verwendet. Der Unternehmer muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (BGH, 21. 2. 2017, XI ZR 381/16, Juris Rn. 14 m. w. N.).

Wie ebenfalls im Hinweis ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung – wie bereits im Hinweis angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.