OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 U 75/18

Oktober 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 – 20 U 75/18

Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 07.08.2019 gegen den Beschluss vom 25.07.2019 (Az. 20 U 75/18) wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.

Gründe
I. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die mit Beschluss vom 25.07.2019 erfolgte Zurückweisung seines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist zurückzuweisen.

Auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung insbesondere des mit Schriftsätzen vom 07.08.2019, 13.08.2019 und 23.08.2019 erfolgten Vorbringens des Klägers stellt sich der Antrag als unzulässig dar, weil die Voraussetzungen des § 485 ZPO nicht vorliegen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 25.07.2019 Bezug genommen. Dass die Besorgnis des Verlusts eines Beweismittels besteht oder seine Benutzung erschwert werden könnte, ist auch weiterhin nicht ersichtlich. Selbst wenn in der Praxis – wozu der Kläger im Einzelnen näher ausführt – häufig Schwierigkeiten bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Einsichtnahme in insbesondere psychiatrische oder psychologische Behandlungsdokumenationen auftreten sollen, steht dies dem Verlust eines Beweismittels oder der Erschwerung seiner Benutzung nicht gleich. Es ist vielmehr Sache des Klägers, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen und erforderlichenfalls auch mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen.

Die Besorgnis des Verlusts von Beweismitteln ergibt sich schließlich auch nicht aus einem lebensbedrohlichen Gesundheitszustand des Klägers. Einen solchen Gesundheitszustand hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Entsprechendes folgt insbesondere auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Bescheinigung des Dipl.-Psych. A vom 15.05.2019. Daraus ergibt sich zwar, dass sich der Kläger bis Mai 2019 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung wegen einer bipolaren affektiven Störung und einer schweren depressiven Episode befand. Die Möglichkeit einer Suizidalität lässt sich dem indes nicht entnehmen. Ohnehin möchte der Kläger aber auch – wie im Beschluss vom 25.07.2019 ausgeführt – seinen Gesundheitszustand vor August 2014 geklärt wissen, über den eine aktuelle Untersuchung des Klägers kaum Aufschluss geben könnte.

Eine im Rahmen von § 485 Abs. 1 ZPO relevante Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens des Zeugen B ist auch weiterhin nicht zu besorgen. Wie bereits im Rahmen des Beschlusses vom 25.07.2019 ausgeführt, mag das Erinnerungsvermögen von Zeugen regelmäßig abnehmen, je weiter das den Gegenstand der Befragung ausmachende Geschehen zurückliegt. Dieser Umstand liegt aber in der Natur einer jeden Zeugenbefragung und ist nicht geeignet, die besonderen Voraussetzungen für die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zu begründen. Die von dem Kläger nunmehr in Bezug genommene Behandlungsdokumentation mag im Übrigen zwar knapp gehalten sein, erscheint zur Auffrischung der Erinnerung des Zeugen aber keineswegs ungeeignet. Selbst wenn der Zeuge in absehbarer Zeit in den Ruhestand treten sollte, führt dies nicht zur Beeinträchtigung der Möglichkeit, diesen – sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen – als Zeugen zu vernehmen.

II. Soweit der Kläger seine Schriftsätze vom 07.08.2019, 13.08.2019 und 23.08.2019 (auch) als Gehörsrüge verstanden wissen möchte, kann auch dies keinen Erfolg haben. Es ist bereits eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine solche aber unterstellen wollte, besteht kein Anlas für eine abweichende und dem Kläger günstigere Entscheidung. Denn der Kläger trägt – wie ausgeführt – auch auf den Beschluss vom 25.07.2019 hin nichts vor, was eine abweichende Bewertung der Rechtslage rechtfertigen könnte.

III. Zu einer „Zurückstellung“ der Entscheidung über die Gegenvorstellung / Anhörungsrüge – wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 23.08.2019 anregt – besteht kein Anlass. Solcher ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger gegenwärtig seine behandelnden Ärzte anschreibt, um die Überlassung einer Datenauskunft / Behandlungsdokumentation zu erreichen. Denn der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens ist – ungeachtet der Frage, welche Auskünfte der Kläger erhalten wird – aus den dargelegten Gründen unzulässig.

IV. Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO bestand und besteht nicht. Der Rechtssache kommt keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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