OLG Köln, Urteil vom 18.07.2019 – 24 U 243/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2019 – 24 U 243/19

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 298/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

Der Kläger schloss mit der Beklagten im April 2014 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw Ford A Trend TDCi zu einem Kaufpreis von 32.020,00 €. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 28.020,00 €. Der Kläger leistete aus eigenen Mitteln eine Anzahlung von 4.000,00 €. Er widerrief seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 29.01.2018 (Anlage K 3). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ihr im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von jedenfalls 22.000,00 € zustehe; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Widerrufsrecht sei bei seiner Ausübung bereits verfristet gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und entspreche dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F., sodass der Beklagten der Musterschutz zugutekomme. Die Widerrufsbelehrung enthalte keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehe. Dies ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ den Tageszins mit 0,00 € angegeben habe. Dies sei zulässig, wenn die Parteien, wie dies hier der Fall sei, entsprechendes vereinbart hätten.

Der Darlehensvertrag enthalte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. vorgeschriebenen Pflichtangaben, insbesondere klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sei nicht notwendig gewesen. Auch zum Verfahren zur Ausübung der Kündigungsrechte enthalte der Vertrag ausreichende Angaben. Insoweit genüge es, die Kündigungsrechte aufzuzeigen, während das konkrete Vorgehen nicht erläutert werden müsse. Der Vertrag enthalte zudem die notwendigen Angaben zu den Auszahlungsbedingungen und zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Ferner informiere der Vertrag klar und verständlich über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie über gegebenenfalls anfallende Verzugskosten.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 12.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2019 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.04.2019 begründet.

Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe in das vom Gesetzgeber gestellte Muster eingegriffen und könne sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung berufen. Sie habe den im Falle des Widerrufs pro Tag zu entrichtenden Zinsbetrag unzutreffend mit 0,00 € angegeben. Es sei fälschlich auf eine Pflicht zur Darlehensrückzahlung hingewiesen worden. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht mitgeteilt, welche Methode sie bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anwenden würde. Die Auszahlungsbedingungen seien unvollständig angegeben worden. Auf die Möglichkeit der Anpassung des Verzugszinssatzes sei nicht hingewiesen worden. Auch über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB sei aufzuklären gewesen. Auch werde nicht darüber belehrt, dass eine Kündigung der Beklagten formfrei erfolgen könne. Ein solcher Hinweis sei erforderlich, weil nach Art. 246 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB über das bei Kündigung einzuhaltende Verfahren zu informieren sei. Schließlich sei auf die Voraussetzungen zum Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend hingewiesen worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.599,27 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Ford A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 749,34 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufung des Klägers gesetzten Frist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.05.2019 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise widerklagend,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Ford A, Fahrzeugidentifikationsnummer B zu leisten, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgegangen ist, soweit dieser Anspruch nicht durch die von ihr erklärte Hilfsaufrechnung erloschen ist.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der von dem Kläger unter dem 29.01.2018 erklärte Widerruf verfristet war mit der Folge, dass sich das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Einer Entscheidung über die im Wege der Anschlussberufung weiter verfolgte Hilfswiderklage bedurfte es deswegen nicht.

1.

Dem Kläger stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung, § 355 Abs. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) zu. Das Widerrufsrecht war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärung bereits erloschen. Denn die dem Kläger erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die 14-tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, §§ 495 Abs. 1, 2 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie beginnt mit Vertragsschluss, allerdings nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. nicht, ist für den Fristbeginn die Nachholung der bislang fehlenden Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB a.F. erforderlich, § 495 Abs. 2 Nr. 2b) BGB a.F. Die Frist beträgt dann einen Monat. Nach diesem Maßstab gilt vorliegend Folgendes:

a.

Eine Abschrift seines Darlehensantrages hat der Kläger erhalten, wie sich aus der von ihm am 16.04.2014 unterzeichneten Bestätigung (Anlage B2) ergibt.

b.

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 04.08.2011 und 13.06.2014 geltenden Fassung (künftig a.F.); sie genießt deshalb den Musterschutz von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung zwar nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14 -, Rn. 8, juris); derartige Veränderungen hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht vorgenommen.

aa.

Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung statt des Wortes „Darlehen“ das Wort „Darlehn“ verwendet. Die Verwendung dieser ebenfalls geläufigen Schreibweise ist ersichtlich nicht mit einer inhaltlichen Bearbeitung verbunden.

bb.

Dass die Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs mit „0,00 €“ angegeben hat, nimmt ihr nicht den Musterschutz. Es macht sie auch weder fehlerhaft noch undeutlich. Die Anlage 6 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik „Widerrufsfolgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. Senatsurteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18; Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 -, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rn. 5).

cc.

Unschädlich ist ferner, dass die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster der Anlage 6 entsprechend unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zunächst über die – hier nicht gegebene – Pflicht des Darlehensnehmers belehrt, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Sie enthält nämlich unter der darauf folgenden Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 4. Spiegelstrich den der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 S. 3 BGB a.F. sowie dem Gestaltungshinweis [8e] der Anlage 6 entsprechenden Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist. Die Belehrung entspricht mithin auch insoweit dem gesetzlichen Muster.

dd.

Auch der in der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis auf die den Darlehensnehmer grundsätzlich treffende Verpflichtung zum Wertersatz führt nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Belehrung entspricht vielmehr dem Gestaltungshinweis [8c] der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6; inhaltlich setzt sie Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB a.F. um.

Die Relevanz der Ausführungen des Klägers zur Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB (gültig ab dem 13.06.2014) für den vorliegenden Fall erschließt sich dem Senat nicht. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall § 357 Abs. 3 BGB a.F. und Art. 247 EGBGB a.F. Dieser Rechtslage genügte die Widerrufsbelehrung aus den genannten Gründen. Auch Art. 246a EGBGB ist erst zum 13.06.2014 in Kraft getreten und damit ebenfalls nicht einschlägig.

ee.

Schließlich ist die Widerrufsinformation auch in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster nach Anlage 6 a.F. in grafisch deutlicher Weise hervorgehoben; sie ist eingerahmt sowie mit einer in Fettdruck gehaltenen Überschrift versehen, so dass eine Kenntnisnahme durch den Verbraucher ohne weiteres gewährleistet ist.

c.

Die dem Kläger erteilten Informationen genügen ferner den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F., dessen Wortlaut mit demjenigen der aktuellen Fassung übereinstimmt, so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung bei der Auslegung herangezogen werden kann.

aa.

Der Vertrag enthält alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB a.F. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind hierzu nur folgende Anmerkungen veranlasst:

aaa.

Die erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB sind unter Ziff. 5 der Darlehensbedingungen erteilt worden. Der Verzugszins ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angegeben. Dies ist ausreichend. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass der Verzugszinssatz aus Gründen der Transparenz als absolute Zahl angegeben werden müsse (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, BGB, § 491a Rn. 31; BeckOGK/Knops, 01.09.2018, BGB § 491 Rn. 24; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9.Aufl., § 492 Rn. 128), folgt der Senat dem nicht. Denn es ist dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ohne weiteres möglich, aufgrund der vorgenannten Angaben die konkrete Höhe des Verzugszinses zu ermitteln (vgl. Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104). Da sich der Verbraucher zudem zum Zeitpunkt der geschuldeten Information noch nicht in Verzug befindet, bleibt für ihn die Angabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Verzugszinses ohne Nutzen. Der Verbraucher wird schließlich auch ausreichend über die Anpassung des Zinssatzes durch den Hinweis darauf informiert, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und gemäß § 247 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird.

bbb.

Die Auszahlungsbedingungen werden im Vertrag bezeichnet, wie dies Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. vorschreibt. Angaben hierzu sind nur dann erforderlich, wenn besondere Bedingungen für die Auszahlung des Darlehens bestehen, etwa das Darlehen einem Dritten ausgezahlt werden soll (vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl, § 492 Rn. 116). So verhält es sich auch vorliegend, weil ausweislich der Einleitung unter der Überschrift

„Darlehnsvertrag“ aus dem Nettodarlehensbetrag „der Kaufpreis (abzüglich Eigenleistung) an die Verkäufer-/Vermittlerfirma ausgezahlt werden“ sollte (Anlage K 1). Aus diesem Passus ergibt sich zugleich, dass Bedingung der Darlehensauszahlung die Auslieferung des Fahrzeugs ist.

bb.

Soweit der Vertrag klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss, Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB a.F., ist dem vorliegend mit den Ausführungen in Ziffer 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ ausreichend Genüge getan. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass „weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers (…) unberührt“ bleiben. Einer ausdrücklichen Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB bedurfte es nach Auffassung des Senats hingegen nicht. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte eines unbefristeten Kreditvertrages. Der streitgegenständliche Vertrag war aber für beide Parteien nur außerordentlich kündbar, während ordentliche Kündigungsrechte nicht bestanden, insbesondere nicht vertraglich vereinbart worden sind.

Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643 S. 128). Die Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“, die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer – beliebigen – Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf [2012], § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15; LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017, 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17 – juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Schwintowski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.

Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, GRUR 2012, 1269, Rn. 41). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urteil vom 14.10.1999 – C-223/98 -, juris, Tz. 24).

Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens in: BeckOGK, Stand: 01.12.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes.

Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass „der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart” (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117, nunmehr auch MünchKomm/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl. 2019, § 492 BGB Rn. 27). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann”. Bei der Kündigung gem. § 314 BGB handelt es sich aber „nur” um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB auch über die Formerfordernisse für die Ausübung einer außerordentlichen Kündigung nicht aufzuklären war, insbesondere nicht über die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 5 BGB (Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

cc.

Die Beklagte hat den Kläger auch nach Maßgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB unter Ziff. 11 der Darlehensbedingungen auf seinen Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB hingewiesen. Soweit Art. 10 Abs. 2 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorsieht, dass der Tilgungsplan kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich dies für den verständigen Verbraucher bereits mit der notwendigen Klarheit daraus, dass er nach dem im Vertrag enthaltenen Hinweis einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei verlangen kann.

d.

Auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 EGBGB sind erteilt.

aa.

Die Beklagte hat den Kläger auf Seite 2 unter Ziffer 4 des Darlehensvertrages gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB a.F. über sein Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens informiert. Die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsprechen nach der Rechtsprechung des Senats den Anforderungen nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. (der wortgleich in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB übernommen worden ist). Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof (…) vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.

(1)

Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ für ausreichend erachtet, wenn zugleich – wie hier – maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br., Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: „Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen.“). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Renner in Staub, HGB, 5 Aufl., § 491 a BGB Rn. 629: „allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet“). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 43).

Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert. Ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. p VerbrKr-RL, der für die vorvertragliche Information gilt und im Zusammenhang mit dem dort gebotenen Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie die Art der Berechnung dieser Entschädigung ausdrücklich auf Art. 16 VerbrKr-RL verweist, knüpft auch Art. 10. Abs. 2 lit. r VerbrKr-RL ersichtlich an diese Norm an. Art. 16 VerbKr-RL, der sich mit dem Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag befasst, zeigt in Absatz 2 ebenfalls keine konkrete Berechnungsmethode für die Entschädigung des Kreditgebers auf, vielmehr heißt es dort, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits „eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ könne. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach lediglich dahin vor, dass diese, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet, 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, bzw., dass sie 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Darüber hinaus darf die Entschädigung gemäß Art. 16 Abs. 5 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB) den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, den der Darlehensnehmer zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Weitere Anforderungen stellt die unionsrechtliche Vorgabe dagegen nicht. Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach lediglich, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, Art. 16 Abs. 2 VerbrKr-RL.

(2)

Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie am Ende von Ziffer 4 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“ mitgeteilt hat: „Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten hätte“.

(3)

Selbst wenn der letzte Absatz der Information aber nicht hinreichend verständlich wäre, würde aus den – etwaig – fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl auch LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (BT-Drs. 16/22643 S. 88).

Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 492 Abs. 6 BGB a.F. § 492 Abs. 6 BGB a.F. BGB sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor. Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB, § 492, Rn. 62). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB, der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will, durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam, § 494 Abs. 1 BGB. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden. Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759, 760; Kessal-Wulf in Staudinger [2012], § 492, Rn. 84; MünchKomm/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 492, Rn. 66; Nobbe in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492, Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492, Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MünchKomm/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 492, Rn. 66; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).

(4)

Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.

bb.

Die Widerrufsbelehrung genügt auch Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB a.F. Die Angaben in Ziffer 14 des Darlehensvertrags reichen entgegen der Auffassung des Klägers zur Information über die Voraussetzungen zum Zugang zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren aus. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger bei Vertragsschluss die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ zur Verfügung zu stellen. Es reichte aus, dass die Beklagte dem Kläger in Ziffer 14 die Möglichkeit einräumte, auf Wunsch diese Verfahrensordnung zur Verfügung gestellt zu erhalten. Es bedurfte mithin keiner „Odyssee“ auf der in Ziffer 14 genannten Webseite, um die Verfahrensordnung zu erhalten. Auch die weiteren vom Kläger vermissten Angaben zu den Voraussetzungen des Zugangs waren nicht im Darlehensvertrag bzw. in der Widerrufsbelehrung anzugeben, da diese den Inhalt des Darlehensvertrags überfrachtet hätten. Es reicht aus, dass sich die weiteren Voraussetzungen im Einzelnen aus der für den Verbraucher auf Verlangen erhältlichen Verfahrensordnung ergeben.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszinses mit 0,00 Euro die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.

4.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 35.000,00 €.

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