OLG Köln, Urteil vom 18.07.2019 – 24 U 242/19

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Urteil vom 18.07.2019 – 24 U 242/19

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 414/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.

Der Kläger schloss mit der Beklagten unter der Nummer A im Juni 2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw B Crossover zuzüglich C Flatrate Garantie-Schutzbrief zu einem Kaufpreis von 29.551,05 €. Der Nettodarlehensbetrag belief sich 19.551,05 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000 € aus eigenen Mitteln. Er widerrief die Vertragserklärung mit Schreiben vom 02.02.2018 (Anlage K3). Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufserklärung des Klägers gehe ins Leere, da die Widerrufsfrist im Februar 2018 bereits abgelaufen gewesen sei. Der Darlehensvertrag enthalte die nach § 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a. F. vorgeschriebenen Pflichtangaben. Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. in Ziff. 5) erforderlichen Angaben hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrages seien gemacht, unschädlich sei dabei, dass nicht auf § 314 BGB hingewiesen wird. Der Ordnungsgemäßheit der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB erforderlichen Angaben stehe nicht entgegen, dass im Abschnitt „Widerrufsfolgen“ der Tageszinssatz mit 0,00 € angegeben ist. Auch die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F.) sei hinreichend angebeben; insoweit sei die Angabe einer komplexen finanzmathematischen Formel nicht notwendig. In Bezug auf Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. sei für den verständigen Verbraucher erkennbar, dass Auszahlungsbedingung die Fahrzeugauslieferung sei. Angaben zu einem Kreditvermittler nach Art. 247 § 13 EGBGB seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich gewesen. Überdies seien auch die Voraussetzungen des § 356b Abs. 1 BGB a.F. eingehalten: Dem Kläger sei eine Abschrift des Darlehensantrages ausgehändigt worden; dass der Darlehensgeber die Abschrift des Antrages, welche dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellt wurde, unterschreiben müsse, setze § 356 Abs. 1 BGB a.F. nicht voraus. Schließlich entspreche die Belehrung über die Widerrufsfolgen dem Muster, auf dessen Schutz sich die Beklagte mangels erheblicher Abweichungen berufen könne.

Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.03.2019 Berufung eingelegt und seine Berufung mittels eines bei Gericht am Montag, dem 15.04.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet. Mit der Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Zur Begründung führt er aus, der am 02.02.2018 erkärte Widerruf sei nicht verfristet, da er zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Durch die Angabe des Zinsbetrages von 0,00 Euro habe die Beklagte die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt, denn tatsächlich sei das Darlehen gegen einen gebundenen Sollzinssatz zur Verfügung gestellt worden, der nicht 0,00 Euro betrage. Unabhängig vom Inhalt der Widerrufsbelehrung habe er auch im Übrigen die nach §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist notwendigen Pflichtangaben nicht erhalten. Insbesondere habe das Landgericht die Anforderungen an die Pflichtangabe des „einzuhaltenden Verfahrens bei Kündigung“ verkannt: Wie bereits eine Vielzahl von Gerichten bestätigt habe, bestehe die Pflicht, in dem Darlehensvertrag zumindest auf das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB hinzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1.

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. A über nominal 19.551,05 € ab dem Zugang der Widerrufseklärung vom 02.02.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.009,75 € nebst Zinsen hieraus in

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab

Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs B mit der Fahrzeugidentifikationsnumm D nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;

3.

festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des unter

Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

4.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten

in Höhe von 691,33 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Innerhalb der ihr zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin bis zum 20.05.2019 gesetzten Frist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.05.2019 Anschlussberufung eingelegt.

Die Beklagte beantragt insoweit hilfsweise widerklagend,

festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des vorbezeichneten Fahrzeugs zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, soweit dieser Wertersatzanspruch nicht durch ihre Hilfsaufrechnung erloschen ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der von dem Kläger unter dem 02.02.2018 erklärte Widerruf verfristet war. Dies hat zur Folge, dass sich das Darlehensverhältnis nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Einer Entscheidung über die im Wege der Anschlussberufung erhobene Hilfswiderklage bedurfte es deswegen nicht.

1.

Dem Kläger stand im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ursprünglich ein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) i.V.m. 355 Abs. 1 BGB zu. Das Widerrufsrecht war jedoch bei Abgabe der Widerrufserklärungen bereits erloschen. Denn die dem Kläger erteilten Informationen waren inhaltlich nicht zu beanstanden und haben die 14-tägige Widerrufsfrist mit Vertragsschluss in Gang gesetzt.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage, § 495 Abs. 1, 2 S. 1 a.F., § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Sie beginnt mit Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB), allerdings nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, § 356b Abs. 1 BGB in der zwischen dem 13.06.2014 bis 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Enthält die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. nicht, beginnt die Frist gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 BGB a.F. erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB a.F. Die Frist beträgt dann einen Monat (§ 356b Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Nach diesem Maßstab gilt vorliegend Folgendes:

a)

Eine Abschrift seines Darlehensantrages hat der Kläger erhalten, wie sich aus der von ihm am 18.06.2015 unterzeichneten Bestätigung (Anlage B2) ergibt.

b)

Die Beklagte hat den Kläger wie von § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. gefordert über das Bestehen eines Widerrufsrechts unterrichtet. Inhaltlich ist die erteilte Belehrung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entspricht; sie genießt deshalb den Musterschutz von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F.. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Schutzwirkung zwar nur dann, wenn der Unternehmer ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht, nicht aber, wenn der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (BGH, Beschluss vom 10.02.2015 – II ZR 163/14 -, Rn. 8, juris); derartige Veränderungen hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers aber auch nicht vorgenommen.

aa)

Unschädlich ist, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung statt des Wortes „Darlehen“ das Wort „Darlehn“ verwendet. Die Verwendung dieser ebenfalls geläufigen Schreibweise ist ersichtlich nicht mit einer inhaltlichen Bearbeitung verbunden.

bb)

Dass die Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag im Fall des Widerrufs mit „0,00 €“ angegeben hat, nimmt ihr nicht den Musterschutz. Es macht sie auch weder fehlerhaft noch undeutlich. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 1 zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Erst in Satz 3 der Rubrik „Widerrufsfolgen“ wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, indem dort der bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Wird dieser – wie auch vorliegend – mit 0,00 Euro angegeben, kann der Verbraucher dies nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. Senat Urteil vom 29.11.2018 – 24 U 56/18; Urteil vom 06.12.2018 – 24 U 112/18; OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017 – 13 U 334/16 -, Rn. 21, juris; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 17 U 1469/18, BeckRS 2018, 30388, Rn. 5). Dieser Würdigung steht auch der darauf folgende Satz nicht entgegen, wonach sich „dieser Betrag“ bei nur teilweiser Inanspruchnahme entsprechend verringere; er ist vielmehr in diesem Fall ersichtlich gegenstandslos.

cc)

Die Widerrufsinformation entspricht ferner auch insoweit dem gesetzlichen Muster, als sie eine Belehrung über die Pflicht zur Rückzahlung der Darlehenssumme enthält, obwohl den Kläger eine dahingehende Pflicht nicht trifft. Zwar belehrt sie – dem gesetzlichen Muster der Anlage 7 entsprechend – unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ zunächst über die Pflicht des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen. Sie enthält allerdings bereits unter der darauf folgenden Teilüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im 4. Spiegelstrich den Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen ist. Dieser Hinweis entspricht sowohl der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB als auch dem Gestaltungshinweis [6f] der Anlage 7 a.F..

dd)

Auch der in der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis auf die den Darlehensnehmer grundsätzlich treffende Verpflichtung zum Wertersatz führt nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Belehrung entspricht vielmehr dem Gestaltungshinweis [6c] der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 7 a.F.; inhaltlich setzt sie § 12 Abs. 1 S. 2 lit b) EGBGB a.F. um.

Auch wenn es hierauf wegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. letztlich nicht ankommt, sei ergänzend angemerkt, dass die Belehrung auch sachlich richtig ist. Die grundsätzliche Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers ergibt sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung aus der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB. Denn nach der Neuregelung der Widerrufsfolgen ab dem 13.06.2014 sind für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages, hier also des Fahrzeug-Kaufvertrages, gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB die Vorschriften anwendbar, die gelten würden, wenn der verbundene Vertrag hypothetisch unmittelbar widerrufen worden wäre, mithin § 355 Abs. 3 i.V.m. §§ 357 – 357b BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 78. Aufl., § 358 Rn. 20; Herresthal, ZIP 2018, 753, 762). § 358 Abs. 4 S. 1 BGB macht dabei die entsprechende Anwendung der §§ 357-357b BGB ausschließlich von der „Art des Vertrages“ abhängig, mithin von dessen Gegenstand, nicht dagegen von der Vertriebsform (vgl. BT-Drs. 17/12637, S. 98; Staudinger/Herresthal [2017], BGB § 358 Rn. 204; MünchKomm/Habersack, 7. Aufl., § 358 Rn. 78a). Da im vorliegenden Fall der verbundene Vertrag als Kaufvertrag seinem Gegenstand nach dem Erwerb von Waren dient, gelten folglich die Rechtsfolgen des § 357 BGB einschließlich der in § 357 Abs. 7 BGB getroffenen Regelung über die Wertersatzpflicht entsprechend (vgl. Staudinger/Herresthal [2017] BGB § 358, Rn. 204). Der Anspruch der Beklagten auf Wertersatz besteht entgegen der Ansicht des Klägers infolgedessen auch dann, wenn, wie hier, dem Verbraucher nicht gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB auch ein Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zur Verfügung gestellt worden ist. Die in § 357 Abs. 7 Nr. 2 geregelte Belehrungspflicht setzt vielmehr ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB voraus, das hier wegen des im Präsenzgeschäft abgeschlossenen Kaufvertrages nicht besteht.

ee)

Soweit sowohl in der Information über das Widerrufsrecht als auch in derjenigen über die Widerrufsfolgen im Text der Gestaltungshinweise [2a], [6a] und [6b] neben dem Fahrzeug-Kaufvertrag jeweils auch der „Erwerb des C Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ als weiterer verbundener Vertrag erwähnt wird, ist dies ebenfalls unschädlich. Dies gilt schon deshalb, weil es sich nicht nur bei dem finanzierten Fahrzeug-Kaufvertrag, sondern auch bei dem Schutzbrief um einen verbundenen Vertrag handelt, dessen Aufnahme vom Gestaltungshinweis an dieser Stelle vorgesehen ist. Denn das Darlehen dient gemäß § 358 Abs. 3 S. 1 BGB der Finanzierung des Schutzbriefes, zudem bilden beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit. Daher ist es auch unbedenklich, wenn die Belehrung nicht nur, wovon der Gestaltungshinweis ausgeht, einen einzigen verbundenen Vertrag aufweist, sondern einen zweiten, der mit „und/oder“ verbunden wurde. Dass die sprachliche Verbindung mit „und/oder“ unschädlich ist, folgt im Übrigen daraus, dass der Gesetzgeber sie in Gestaltungshinweis 6b der Anlage 7 (a.F.) selbst verwendet.

Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn es sich bei dem Erwerb des „C Flatrate Garantie-Schutzbriefs“ nur um einen zusammenhängenden Vertrag handelte. Denn die Beklagte will und muss sich in diesem Fall so behandeln lassen, als liege ein verbundener Vertrag vor. Mit der Übernahme eines für verbundene Verträge bestimmten Gestaltungshinweises trägt sie dem Verbraucher an, insoweit seine Rechte zu erweitern, was dieser durch seine Vertragsannahme auch akzeptiert (vgl. zur parallelen Problematik einer vertraglichen Erweiterung von Pflichtangaben BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, BGHZ 213, 52, Rn. 30). Liegt danach jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarung ein verbundener Vertrag vor, ist auch die Übernahme der entsprechenden Gestaltungshinweise nicht zu beanstanden. Ein inhaltlicher Eingriff in die Widerrufsinformation wäre damit nicht verbunden, da die Widerrufsinformation textlich und inhaltlich unverändert den Gestaltungshinweisen der Anlage 7 entspricht.

ff)

Schließlich ist die Widerrufsinformation auch in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Muster nach Anlage 7 in grafisch deutlicher Weise hervorgehoben; sie ist eingerahmt sowie mit einer in Fettdruck gehaltenen Überschrift versehen, so dass eine Kenntnisnahme durch den Verbraucher ohne weiteres gewährleistet ist.

c)

Die dem Kläger erteilten Informationen genügen ferner den gesetzlichen Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F.

aa)

Der Vertrag enthält alle Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 EGBGB a.F. Im Hinblick auf das durch die Berufung in Bezug genommene erstzinstanzliche Vorbringen des Klägers ist hierzu im Einzelnen lediglich anzumerken:

(1)

Dass Auszahlungsbedingung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F.) für das Darlehen die Fahrzeugauslieferung ist, kann der verständige Verbraucher ebenfalls anhand der Angaben im streitgegenständlichen Darlehnsvertrag ohne Weiteres erkennen. Diese ist sowohl in der Einleitung des Vertrages (Seite 1 oben: „Aus dem Nettodarlehnsvertrag sollen zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung der Kaufpreis […] ausgezahlt werden“) als auch im Feld „Vertragslaufzeit/Zahlungsplan“ („Verschiebt sich die Fahrzeugauslieferung, ist die 1. Rate in dem der Auszahlung des Nettodarlehensbetrags folgenden Monat fällig“) erwähnt. Weitere Auszahlungsbedingungen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

(2)

Angaben zum Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB a.F. sind unter Ziff. 5 der Darlehensbedingungen erteilt worden. Der Verzugszins ist mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz angegeben. Dies ist ausreichend. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, dass der Verzugszinssatz aus Gründen der Transparenz als absolute Zahl angegeben werden müsse (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB, § 491a Rn. 31; BeckOGK/Knops, 01.03.2019, BGB § 491 Rn. 24; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9.Aufl., § 492 Rn. 128), folgt dem der Senat nicht. Denn es ist dem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher ohne weiteres möglich, aufgrund der vorgenannten Angaben die konkrete Höhe des Verzugszinses zu ermitteln (vgl. Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104). Da sich der Verbraucher zudem zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Information noch nicht in Verzug befindet, bleibt für ihn die Angabe des zu diesem Zeitpunkt gültigen Verzugszinses ohne Nutzen. Der Verbraucher wird schließlich auch ausreichend über die Anpassung des Zinssatzes durch den Hinweis darauf informiert, dass der Basiszinssatz von der Deutschen Bundesbank ermittelt und gemäß § 247 BGB jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt wird.

bb)

Der Vertrag enthält zudem die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben.

(1)

Der Vertrag informiert in Ziff. 13 der Darlehensbedingungen (S. 5) ordnungsgemäß über die für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde. Zwar führt der Vertrag, verbunden mit „oder“, zusätzlich zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowohl die Europäische Zentralbank auch zwei britische Behörden an. Aus den Angaben zu Beginn des Vertragsdokumentes wird indes deutlich, dass der Vertragspartner, die Cbank, eine in Deutschland ansässige Niederlassung der britischen E Bank ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Aufsichtsbehörden sowohl der Niederlassung als auch der Mutterbank anzugeben, die im jeweiligen Land unterschiedliche Aufsichtspflichten erfüllen. Durch die gewählten Konjunktionen „und“ bzw. „oder“ wird hierauf in hinreichender und ausreichend transparenter Weise hingewiesen. Dass dem verständigen Verbraucher gegebenenfalls nicht bekannt ist, dass es sich bei einer F um eine Kapitalgesellschaft nach englischem Recht handelt, ändert nichts daran, dass die für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörden zutreffend angegeben sind.

(2)

Die Beklagte hat den Kläger auch nach Maßgabe des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. unter Ziff. 11 der Darlehensbedingungen auf seinen Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. hingewiesen. Soweit Art. 10 Abs. 2 lit. i) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorsieht, dass der Tilgungsplan kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist, ergibt sich dies für den verständigen Verbraucher bereits mit der notwendigen Klarheit daraus, dass er nach dem im Vertrag enthaltenen Hinweis einen Tilgungsplan jederzeit voraussetzungslos und folglich gerade auch kostenfrei verlangen kann.

(3)

Soweit der Vertrag klare und verständliche Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags enthalten muss, Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziffer 5 EGBGB a.F., ist dem vorliegend mit den Ausführungen in Ziffer 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Gesamtfälligstellung“ ausreichend Genüge getan. Einer Belehrung über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB bedurfte es nach Auffassung des Senats hingegen nicht. Denn eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte eines unbefristeten Kreditvertrages. Der streitgegenständliche Vertrag war aber für beide Parteien nur außerordentlich kündbar, während ordentliche Kündigungsrechte nicht bestanden, insbesondere nicht vertraglich vereinbart worden sind.

Zwar enthält der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keinerlei Einschränkungen, vielmehr soll nach der Vorstellung des historischen Gesetzgebers bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drs. 16/11643 S. 128). Die Information über „das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung“, die Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB vorschreibt, erfasst zudem schon dem Wortlaut nach nicht alleine die reine Abwicklung bei einer – beliebigen – Kündigung, sondern notwendigerweise auch die Angabe der gesetzlichen Kündigungstatbestände (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf [2012], § 492 Rn. 46). Dementsprechend geht eine in Rechtsprechung (OLG Hamm, BeckRS 2017, 130261 Rn. 40; OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2017, 120911 Rn. 28; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016, 13 U 285/15; LG Berlin, Urteil v. 05.12.2017, 4 O 150/16, BeckRS 2017, 134101; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, WM 2018, 376, 377; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, juris Rn. 50 ff.; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17 – juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, BeckRS 2018, 19777) und Literatur (Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 27; Schwintowski in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492 Rn. 20 f.) verbreitete Auffassung davon aus, es bedürfe eines Hinweises (auch) auf § 314 BGB.

Dies ist indes mit einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB nicht vereinbar. Art. 247 § 6 EGBGB dient der Umsetzung des Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG. Die Auslegung der nationalen Norm hat daher gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV richtlinienkonform, mithin im Lichte des Wortlautes und des Zwecks der zu Grunde liegenden Richtlinie zu erfolgen (EuGH, GRUR 2012, 1269, Rn. 41). Grundlage dieser Auslegung ist die Auslegung der Richtlinie selbst. Hierfür gelten die Auslegungsgrundsätze des Unionsrechtes, bei welcher neben dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie ergänzend auch der Zusammenhang, in dem die fragliche Bestimmung der Richtlinie steht, und ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2012, 1269 Rn. 28, 35). Von mehreren Auslegungsmöglichkeiten ist diejenige vorzuziehen, die allein geeignet ist, die praktische Wirksamkeit der betreffenden Regelung zu sichern und damit die Ziele des Unionsrechtes zu verwirklichen (EuGH, Urteil vom 14.10.1999 – C-223/98 -, juris, Tz. 24).

Aus dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit.s der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, der bestimmt, dass „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben sind, lässt sich nicht entnehmen, dass auch auf die Vorschrift des § 314 BGB hinzuweisen ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116). Aus dem Zweck der Richtlinie folgt vielmehr, dass eine Belehrung über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB nicht zu den zwingenden Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie gehört. Zweck der Richtlinie ist, wie sich aus Erwägungsgründen 7 und insbesondere 9 der Richtlinie ergibt, eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Vorschriften bei Verbraucherkrediten. Die Gründe liegen allerdings nicht allein im Verbraucherschutz, sondern auch darin, eine Behinderung des Binnenmarktes zu vermeiden. Dem entspricht, dass die Richtlinie nach Art. 1, 22 Abs. 1 eine Vollharmonisierung bezweckt, so dass nationale Regelungen, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht eingeführt oder beibehalten werden sollen, mithin auch Vorschriften, die die Rechte des Verbrauchers über die Richtlinie hinaus stärken. Die europäischen Rechtsordnungen kennen allerdings ein allgemeines gesetzliches fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, wie es § 314 BGB vorsieht, nicht; ein fristloses Kündigungsrecht ist in einigen Rechtsordnungen entweder nur auf einzelne Vertragstypen bezogen oder geht auf in einem allgemeinen Rechtsbehelf zur Vertragsauflösung (vgl. Martens in: BeckOGK, Stand: 01.12.2018, § 314 Rn. 9 f.). Eine Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen kann sich damit nur auf diejenigen Rechtsinstitute beziehen, die diesen gemein sind. Überschießende einzelstaatliche Regelungen führten dagegen zu den in Erwägungsgrund 7 der Richtlinie monierten Behinderungen des Binnenmarktes.

Auch aus der systematischen Stellung des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ergibt sich, dass sie nur die Regelung über das ordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers bei einem unbefristeten Kreditvertrag erfasst, nicht aber ein Recht zur fristlosen Kündigung eines Kredites mit begrenzter Laufzeit. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 13 der Richtlinie, der lediglich regelt, dass „der Verbraucher einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit ordentlich kündigen kann, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart” (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116), während eine außerordentliche Kündigung des Vertrages darin keine Erwähnung findet. Ferner spricht der Wortlaut des Erwägungsgrunds 33 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG wonach die Parteien das Recht haben sollen, „einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen”, für eine Beschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte, zumal in der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers erwähnt oder gar geregelt ist (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117). Außerdem heißt es in Erwägungsgrund 31 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, dass „alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, im Kreditvertrag enthalten sein sollen, damit sie der Verbraucher zur Kenntnis nehmen kann”. Bei der Kündigung gem. § 314 BGB handelt es sich aber „nur” um ein gesetzliches Kündigungsrecht und gerade nicht um ein Recht des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag (Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

(4)

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass bei richtlinienkonformer Auslegung des Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. auch über die Formerfordernisse für die Ausübung einer außerordentlichen Kündigung nicht aufzuklären war, insbesondere nicht über die Formerfordernisse nach § 492 Abs. 5 BGB (Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; Schön, BB 2018, 2115, 2117).

d)

Auch die Pflichtangaben nach Art. 247 § 7 EGBGB sind erteilt.

aa)

Notarkosten sind bei dem hier gegebenen Allgemein-Verbraucherkreditvertrag nicht zu entrichten; die der Bank eingeräumten Sicherheiten ergeben sich aus Ziff. 3 des Darlehensvertrages. Der Hinweis auf ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziff. 14 der Darlehensbedingungen (S. 5 des Vertrages). Der dortige Verweis auf das über die angegebene Internetadresse zu findende Ombudsmannverfahren ist ausreichend, zumal die ausführliche Erläuterung der einzelnen Vorschriften dieses Verfahrens die dem Verbraucher zu erteilende Information überfrachten würde und somit undeutlich werden ließe.

bb)

Zudem entsprechen die von der Beklagten erteilten Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen nach Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass der Kreditgeber im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann. Weiter hat sie angegeben, der Schaden berechne sich „nach den vom Bundesgerichtshof (…) vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ und beispielhaft einzelne Parameter aufgezählt, die „insbesondere“ zu berücksichtigen sind. Damit hat sie die Berechnungsmethode zutreffend und in einer für den Verbraucher verständlichen Art und Weise wiedergegeben.

(1)

Welche Anforderungen an die geschuldeten Angaben zur „Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung“ zu stellen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird die Bezugnahme auf die „vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen“ für ausreichend erachtet, wenn zugleich – wie hier – maßgebliche Kriterien für eine Obergrenze angegeben werden (in diesem Sinne Herresthal, ZIP 2018, 753, 758; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, juris Rn. 30; LG Freiburg i. Br., Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17 -, Rn. 33, juris; vgl. auch Seifert in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 502 Rn. 16: „Der Vertrag muss somit ein Minimum an Transparenz im Hinblick auf die Berechnung sicherstellen.“). Teilweise wird angenommen, diese Beschreibung genüge den Anforderungen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. nicht. Durch die beispielhafte Aufzählung der zu berücksichtigenden Kriterien halte sich die Bank einen Spielraum offen, der es dem Verbraucher unmöglich mache, seine Belastung zuverlässig abzuschätzen (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 42; wohl auch Rösler/Werner, BKR 2009, 1, 3: abstrakte Beschreibung der Berechnungsmethodik erforderlich; ähnlich Renner in Staub, HGB, 5. Aufl., § 491a Rn. 629: „allgemeine Bezeichnung der Berechnungsmethode, für die sich das Kreditinstitut entscheidet“). Die Bank mache mit dieser Art der Belehrung zudem nicht deutlich, welche der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden sie anwenden wolle, was indes erforderlich sei, weil die Angabe der Methode es dem Darlehensnehmer ermöglichen solle, die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen zu können (LG Berlin, WM 2018, 1002, juris Rn. 43).

Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG schreibt nicht vor, dass im Verbraucherkreditvertrag detaillierte Angaben zur Berechnungsmethode enthalten sein müssen. Diese sieht in Art. 10 Abs. 2 lit. r, welcher durch Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB umgesetzt wird (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759), lediglich vor, dass im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben ist das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung. Die Angabe einer konkreten Berechnungsmethode wird dagegen nicht gefordert. Ebenso wie Art. 5 Abs. 1 lit. p VerbrKr-RL, der für die vorvertragliche Information gilt und im Zusammenhang mit dem dort gebotenen Hinweis auf das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und den Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie die Art der Berechnung dieser Entschädigung ausdrücklich auf Art. 16 VerbrKr-RL verweist, knüpft auch Art. 10. Abs. 2 lit. r VerbrKr-RL ersichtlich an diese Norm an. Art. 16 VerbKr-RL, der sich mit dem Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung der Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag befasst, zeigt in Absatz 2 ebenfalls keine konkrete Berechnungsmethode für die Entschädigung des Kreditgebers auf, vielmehr heißt es dort, dass der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits „eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen“ könne. Im Übrigen sieht Art. 16 Abs. 3 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB) eine Begrenzung der Entschädigung der Höhe nach lediglich dahin vor, dass diese, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet, 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, bzw., dass sie 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten darf, wenn der Zeitraum weniger als ein Jahr beträgt. Darüber hinaus darf die Entschädigung gemäß Art. 16 Abs. 5 VerbrKr-RL (= § 502 Abs. 3 Nr. 2 BGB) den Betrag der Sollzinsen nicht übersteigen, den der Darlehensnehmer zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Weitere Anforderungen stellt die unionsrechtliche Vorgabe dagegen nicht. Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach lediglich, dass die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, Art. 16 Abs. 2 VerbrKr-RL.

(2)

Den vorgenannten Anforderungen hat die Beklagte Genüge getan, indem sie am Ende von Ziffer 4 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Vorfälligkeitsentschädigung“ mitgeteilt hat: „Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: a) 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, b) den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung zu entrichten hätte“.

(3)

Selbst wenn der letzte Absatz der Information aber nicht hinreichend verständlich wäre, würde aus den – etwaig – fehlerhaften Angaben kein fortbestehendes Widerrufsrecht des Klägers folgen. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine eigene Rechtsfolge regelt, welche das Widerrufsrecht modifiziert (so aber wohl auch LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, BeckRS 2017, 137844 Rn. 23). Dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Modifikation des Widerrufsrechts bewirken soll, lässt sich weder dem Wortlaut der Norm noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Nach der Gesetzesbegründung ist § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB vielmehr eine zusätzliche Sanktion im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditlinie (BT-Drs. 16/22643 S. 88).

Dass dem Verbraucher kein ewiges Widerrufsrecht zusteht, wenn die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlen bzw. fehlerhaft sind, folgt jedoch aus einer teleologischen Reduktion von § 492 Abs. 6 BGB a.F. § 492 Abs. 6 BGB a.F. sieht für den Fall, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag nicht sämtliche Pflichtangaben des § 492 Abs. 2 BGB enthält, grundsätzlich ein immerwährendes Widerrufsrecht vor. Den Interessen des Darlehensgebers wird dadurch Rechnung getragen, dass dieser die Möglichkeit hat, die Widerrufsfrist nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. nachträglich durch Nachholung von Pflichtangaben auszulösen (MünchKommBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 492 Rn. 62). Die Regelung sanktioniert damit den Verstoß gegen die Informationspflicht des § 492 BGB, der eine Information des Darlehensnehmers über die mit dem Darlehen verbundenen finanziellen Belastungen gewährleisten will, durch eine verlängerte Widerrufsfrist. Diese Sanktion ist aber im Falle fehlerhafter oder fehlender Angaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung sinnlos. Die fehlerhafte Angabe macht den Vertrag zwar nicht insgesamt unwirksam, § 494 Abs. 1 BGB a.F. Nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, und kann durch Nachholung der Pflichtangaben nicht mehr begründet werden. Angesichts dessen wird auch im Schrifttum allgemein angenommen, dass Pflichtangaben, die für den konkreten Verbraucherdarlehensvertrag nicht mehr relevant sind, wie etwa die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, nicht nachgeholt werden müssen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 759, 760; Kessal-Wulf in Staudinger [2012], § 492 Rn. 84; MünchKomm/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 66; Nobbe in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 492 Rn. 8) und die Widerrufsfrist auch bei Fehlen dieser Angabe zu laufen beginnt (MünchKomm/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 66; Herresthal, ZIP 2018, 753, 760).

(4)

Da die erneute Information über die Vorfälligkeitsentschädigung für den Verbraucher nach Vorstehendem wertlos wäre, wäre das Berufen auf die unterbliebene Information im Übrigen auch als rechtsmissbräuchlich zu werten.

e)

Schließlich sind auch die in Art. 247 §§ 8 ff. EGBGB a.F. geforderten Angaben im Vertrag enthalten.

(1)

Der Vertrag informiert auf S. 1 über den nach Art. 247 § 12 EGBGB a.F. anzugebenden Barzahlungspreis. Zudem ist die gemäß Art. 247 § 13 EGBGB a.F. geforderte Angabe, dass bei Anbahnung oder Vermittlung des Vertrages ein Darlehensvermittler beteiligt ist, nach Ziff. 16 (S. 5 des Vertrages) enthalten.

(2)

Der Kläger ist letztlich auch gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 EGBGB a.F. ordnungsgemäß über die aus §§ 358, 360 BGB folgenden Rechte informiert worden. Die Beklagte hat hierbei – wie oben festgestellt – insbesondere auch zu Recht gemäß Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b EGBGB a.F. über die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz belehrt.

2.

Da nach allem ein Widerrufsrecht des Klägers nicht besteht, ist keine Entscheidung über die Hilfswiderklage veranlasst.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts die Revision zu. Die Frage, ob die in vielen Fällen anzutreffende Angabe des im Fall des Widerrufs zu zahlenden Tageszinses mit 0,00 Euro die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Gleiches gilt für die Erforderlichkeit und die eventuellen Anforderungen an eine Belehrung über das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Rahmen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB. Schließlich ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, in welcher Weise und mit welchen Verstoßfolgen im Rahmen des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 30.000,00 €.

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