OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 – 10 W 19/18

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 – 10 W 19/18

1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.

? 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2018 – 7 O 376/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 € (Kosteninteresse).

Gründe
Die zulässige, §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO, sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg und führt zur Kostentragung des Beklagten nach § 91 Abs. 1 ZPO. Hierbei kann die zwischen den Parteien streitige Frage, inwieweit für ein sofortiges Anerkenntnis über die Erklärung hinaus bei Geldschulden noch erforderlich wäre, dass diese zeitnah erfüllt werden (vgl. zum Streitstand Zöller-Herget, 32. Aufl. (2018), § 94, Rn. 6 „Geldschulden“), dahinstehen. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nämlich schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urt. v. 27.06.1979 – VIII ZR 233/78, NJW 1979, 2040; BGH, Beschl. v. 03.03.2004 – IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999; BGH, Beschl. v. 08.03.2005 – VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005 (1006)). Wer schon im Zahlungsverzug ist, hat bereits Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10.02.2011 – VII ZR 53/10, WM 2011, 541).

Der Beklagte, der – nachdem dem Kläger durch fingierte Anrufe vorgegaukelt worden war, die Kriminalpolizei komme bei ihm vorbei, weil er in das Visier einer Diebesbande geraten sei, worauf der Kläger nachfolgend dem ihn aufsuchenden Gehilfen des Beklagten insgesamt 15.700,00 € übergeben hatte – solcherart dem Kläger mittels einer Straftat das Geld entzogen hat, ist indes nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung im Verzug (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.03.1982 – 2 W 13/82, MDR 1982, 584), ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte. Der Beklagte hat sich weiter trotz strafrechtlicher Verurteilung wegen nur zweier einschlägiger Delikte – und somit einer überschaubaren Zahl an Geschädigten (insoweit liegt der Fall vorliegend anders als in der Entscheidung des BGH vom 30.05.2006 – VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490, in welcher bei 835 Taten und 41 Geschädigten aus dem reinen Verzug und dem Untätigbleiben des dortigen Beklagten nicht schon auf Klageveranlassung geschlossen werden konnte) – in keiner Weise um Erfüllung der Zahlungspflicht bemüht, mit welcher er im Verzug war, so dass der Kläger zu Recht davon ausgehen durfte, eine Zahlungsaufforderung werde sich als folgenlose und daher unnötige Förmelei darstellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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