OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 U 140/18

Oktober 10, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 21.01.2019 – 22 U 140/18

Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe
Die zulässige Berufung hat nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der zwischen den Parteien bestehende Vermögensverwaltungsvertrag von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht wirksam gemäß § 312 Buchst. c BGB widerrufen worden ist.

Auf den zwischen den Parteien im Jahr 2012 zustande gekommenen Vertrag finden gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die bis zum 12.06.2014 geltenden §§ 312 Buchst. b und c BGB (im folgenden: a.F.) Anwendung. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich nicht um ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312 Buchst. b BGB a. F.. Eine Belehrung gemäß § 312 Buchst. c BGB a. F. war daher entbehrlich. Fernabsatzgeschäfte sind solche, die „unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmittel“ abgeschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen nach dem bis zum 12.06.2014 maßgeblichen Recht nicht vor, wenn ein persönlicher Kontakt zwischen dem Verbraucher und einer vom Unternehmer eingeschalteten Person stattgefunden hat, die in der Lage und damit beauftragt war, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Dienstleistung zu geben. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn – wie hier – der Verbraucher persönlichen Kontakt zum Geschäftsführer des Unternehmens hat, der in der Lage ist, Informationen zu erteilen und Auskünfte zum Vertragsinhalt und zu den Vertragsleistungen zu geben. Es genügt, dass der Verbraucher die Möglichkeit hatte, sich an eine natürliche Person zu wenden, um weitere Informationen zu dem geplanten Vertragsschluss zu erlangen (BGH NJW 2018, 1387; WM 2016, 968; NJW 2004,3699; OLG Köln Beschluss vom 02.02.2017- 12 U 115/16; OLG Köln Beschluss vom 09.01.2017-13 U 246 / 15-jeweils recherchiert in Juris; OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, 1521; OLG Hamburg WM 2014, 1538; Wendehorst in Münchkomm, 7. Aufl., 2016, § 312 Buchst. c Rz. 19; Thusing im Staudinger, BGB, 2013, § 312 b Rz. 34 ff.). Es ist nicht erforderlich, dass bei dem Gespräch auch konkrete und relevante Vertragsverhandlungen stattfinden. Die die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers begründenden typischen Defizite des Fernabsatzgeschäfts, die „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“, resultierend insbesondere aus der fehlenden Möglichkeit, sich an eine natürliche Person zu wenden, um weitere Informationen zu erlangen, sind in derartigen Fällen regelmäßig nicht gegeben (OLG Köln Beschluss vom 02.02.2017-12 U 115/16- aaO).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ehemann der Klägerin das Geschäftslokal der Beklagten in Frankfurt am Main am 30.01.2012 aufgesucht und dort mit dem Geschäftsführer der Beklagten ein längeres Gespräch über die von der Beklagten angebotenen Finanzprodukte geführt hat, wobei der Ehemann der Klägerin zum Ausdruck gebracht hat, dass er und seine Ehefrau daran interessiert seien, einen Betrag in Höhe von ca. 150.000 € anzulegen. Der Ehemann der Klägerin hatte damit die Möglichkeit, sich über Einzelheiten eines Vertragsschlusses hinreichend zu informieren.

Die Klägerin muss sich den persönlichen Kontakt ihres Ehemanns zu der Beklagten auch zurechnen lassen. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB. Bei dem Ehemann der Klägerin handelte es sich um ihren Wissenserklärungsvertreter. Danach muss sich ein Anspruchsinhaber das Wissen eines Dritten entsprechend § 166 Abs. 1 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann als eigenes Wissen zurechnen lassen, wenn er den Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut (BGH NJW 1993, 2112; WM 2013,155; OLG Saarbrücken ZfSch 2014,281; OLG Köln Beschluss vom 02.02.2017-12 U 115/16 aaO). Die Zurechnung setzt keine Bevollmächtigung im Sinne von § 164 BGB voraus. Es genügt, wenn der Anspruchsinhaber den Dritten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen oder mit der Anbahnung eines Vertrages die Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen übertragen hat (vgl. BGH WM 2013,155 Rz. 19). Diese Regelung gilt auch für Ehegatten (BGH WM 2013,155; OLG Köln Beschluss vom 02.02.2017-12 U 115/16 aaO). Der Ehemann der Klägerin hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, dass er sich mit der Klägerin besprochen habe, einen bestimmten Betrag des gemeinsam ersparten Vermögens anlegen und sich nach Alternativen zu den klassischen Bankenanlagen informieren zu wollen. Aus diesem Grund sei er nach Frankfurt gefahren, um die Beklagte kennen zu lernen. Es sei vereinbart worden, dass er zunächst alleine zu dem Gespräch hinfahre, um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Dies kann lebensnah nur dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin ihren Ehemann beauftragt hatte, sich die erforderlichen Informationen zum Zwecke der beabsichtigten Geldanlage zu beschaffen, um darauf aufbauend eine gemeinsame Entscheidung über die konkret vorzunehmende Geldanlage treffen zu können. Sie hatte damit die tatsächliche Möglichkeit, etwaige Fragen zum Vertragsinhalt und zu den Vertragsleistungen über ihren Ehemann an die Beklagte heranzutragen und im Rahmen eines persönlichen Gesprächs umfassend klären zu lassen.

Der Vermögensverwaltungsvertrag ist auch in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt zustande gekommen. Allgemeine Maßstäbe dafür, was noch als naher zeitlicher Zusammenhang anzusehen ist, ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei u.a. darauf abzustellen ist, ob der Unternehmer mit einer Bestellung durch den Verbraucher allein aufgrund des stattgefundenen persönlichen Kontakts noch rechnen durfte. Eine schematische Regel, dass nach Ablauf von mehr als eineinhalb Monaten zwischen persönlichem Kontakt und Vertragsschluss ein naher zeitlicher Zusammenhang fehlt (AG Frankfurt MMR 2011, 804), erscheint nicht sachgerecht. Dem Gespräch am 30.01.2012 folgte die E-Mail der Beklagten vom 31. Januar 1012 (Anl. K 5 AH I), womit die Beklagte dem Ehemann der Klägerin den letzten “ fact sheet zur Vermögensverwaltung“ übersandte. Nach der Darstellung in der Klageschrift erfolgten sodann weitere Verhandlungen, unter dem 02.03.2012 (Anl. K 6 AH) übersandte die Beklagte sodann Unterlagen zur Kontoeröffnung, die der Ehemann der Klägerin unter dem 05.03.2012 (Anl. K 7 AH) mit Unterschriften versehen zurückschickte. Unter dem 04.04.2012 (Anl. K 8 AH) übermittelte die Beklagte sodann die weiteren Vertragsunterlagen (u.a. den Verwaltungsvertrag), die der Ehemann der Klägerin unter dem 05.04.2012 (Anl. K 9 AH) unterschrieben zurücksandte. Unter dem 13.04.2012 bestätigte die Beklagte die Einbindung des eingerichteten Kontos in die Vermögensverwaltung und den Beginn des Handels (Anlage K 10 AH). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs ist von einer hinreichenden zeitlichen Nähe zum persönlichen Kontakt auszugehen.

Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Berufungsrücknahme innerhalb der oben genannten Frist. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (KV Nr. 1220, 1222 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird hingewiesen.

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