Zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund wichtigen Grundes bei Betriebsuntersagung wegen der Corona-Pandemie

Oktober 11, 2021

Zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund wichtigen Grundes bei Betriebsuntersagung wegen der Corona-Pandemie

Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund der temporären Schließung wegen behördlicher Anordnung besteht nicht.

Das LG Freiburg hatte den nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Vertrag über die Nutzung des von der Beklagten betriebenen Fitnessstudios abgeschlossen. Die Vertragslaufzeit betrug 24 Monate und verlängerte sich um zwölf weitere Monate, falls sie nicht einen Monat vor dem jeweiligen Beendigungszeitpunkt gekündigt wird.

Durch die baden-württembergische Corona-Verordnung vom 16.03.2020 wurde der Betrieb von Fitnessstudios und sonstigen Sportstätten in geschlossenen Räumen zunächst bis zum Ablauf des 19.04.2020 in Baden-Württemberg untersagt. Die Beklagte schloss daraufhin ihre Einrichtung ab dem 16.03.2020.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 erklärte der Kläger unter Berufung auf ein Sonderkündigungsrecht die außerordentliche Kündigung des Vertrages und widerrief die Einzugsermächtigung. Vorsorglich verlangte der Kläger „die Vertragsanpassung dergestalt, dass der Fitnesstudiovertrag zum 16.03.2020“ ende. Die Beklagte wies die außerordentliche Kündigung zurück und bestätigte dem Kläger lediglich die ordentliche Kündigung zum 5.2.2021; darüber hinaus bot sie dem Kläger ein „Trainingsguthaben“ an und gewährte „Ruhezeiten“ vom 16.3.-15.6. unter Freistellung von den Beiträgen.

Das Landgericht Freiburg hat die Klage abgewiesen. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe nicht. Zwar sei infolge der Corona-Verordnung die Leistung der Beklagten zeitweilig unmöglich geworden. Infolgedessen sei während der Unmöglichkeit zugleich die Zahlungspflicht des Klägers entfallen. Daraus ergebe sich aber nach Ansicht des Gerichts kein wichtiger Grund für die Kündigung des Vertrags, weil angesichts der nur vorübergehenden Unmöglichkeit dem Kläger das Festhalten am Vertrag weiterhin zumutbar gewesen sei. Daran ändern auch nichts, dass die letztlich begrenzte Dauer der Schließung am 17.3.2020 noch nicht absehbar war. In diesem Zusammenhang führt das Landgericht aus, dass es bei seiner Interessenabwägung auch die sogenannte „Gutscheinlösung“ berücksichtige, der es die Wertung entnimmt, dass Betreiber:innen von Sportstudios vor wirtschaftlichen Härten geschützt werden sollten.

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