OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2018 – 19 U 169/18

Oktober 17, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2018 – 19 U 169/18

Tenor
I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

II. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 07.09.2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Köln – 89 O 67/17 – als unzulässig zu verwerfen.

III. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu Ziffer II. binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

Der Berufungsstreitwert ist auf bis zu 600,00 € festzusetzen. Das für den Berufungsstreitwert und damit die vorliegende Beschwer der Beklagten gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO relevante Abwehrinteresse richtet sich vorrangig danach, welcher voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für den Rechtsmittelkläger mit der Auskunftserteilung verbunden sein wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschlüsse vom 09.07.2013 – 19 U 67/13 -, 18.10.2011 – 19 U 110/11 -, 30.08.2011 – 19 U 76/11 -, 14.07.2016 – 19 U 58/16 -, jeweils m.w.N.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdn. 16 „Auskunft“, m. w. N.). Hierauf ist die Beklagte mit Verfügung des Senats vom 15.11.2018 hingewiesen worden.

Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 12.12.2018 beschränkt sich ohne jeglichen substantiierten Vortrag auf die Mitteilung, dass von einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand ausgegangen werde, der mit 30-40 Stunden für das „Herausfiltern“ der Datenbestände sowie mit 60-70 Stunden für die „Aufarbeitung“ der Daten beziffert wird. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die titulierte Auskunftsverpflichtung sich auf den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 bezieht, ist von der Beklagten in keiner Weise dargelegt und auch für den Senat nicht nachvollziehbar, wie die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung einen derart umfangreichen Zeit- und Kostenaufwand auslösen soll. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist ohne konkreten Fallbezug und erkennbar „gegriffen“. Im Hinblick hierauf schätzt der Senat den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung auf bis zu 600,00 €. Schließlich hätte die Beklagte ihre tatsächlichen Angaben zum Wert des Abwehrinteresses gem. § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft machen müssen.

II.

Da der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebene Mindestsumme von 600,00 € nicht übersteigt, beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

III.

Zu Ziffer II. ist der Beklagten – wie in Ziffer III. des Tenors dieses Beschlusses bestimmt – Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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