OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18

Oktober 21, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 – 15 U 7/18

Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.12.2017 (11 O 103/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.06.2018.

Gründe
Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senates offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senates durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 20.3.2018, mit welchem er seine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Ansicht zum Bestehen der Aktivlegitimation und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens dargelegt hat, ist keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage angezeigt: Der Kläger ist zwar – entgegen der Ansicht des Landgerichts – als aktivlegitimiert anzusehen, er kann jedoch – auch unter Berücksichtigung der gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen – keine Zahlung von Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 10.01.2017 verlangen.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger allerdings als aktivlegitimiert anzusehen. Für seine Stellung als Eigentümer des verunfallten B B2 mit dem amtlichen Kennzeichen XX-YY 72 spricht die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB, die zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache eingreift.

Durch die Regelung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Besitzer im Grundsatz nicht nur von der Beweis-, sondern auch der Darlegungslast dafür enthoben, dass und auf welcher Grundlage er Eigentum erworben hat. Zwar muss derjenige, der sich auf § 1006 Abs. 1 BGB beruft, die Vermutungsbasis – seinen unmittelbaren Besitz – nachweisen und darüber hinaus die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 406/11, juris Rn. 23). Dies ist dem Kläger jedoch gelungen, da die unstreitigen Indizien sowie sein Vortrag es rechtfertigen, seinen von den Beklagten bestrittenen Besitz festzustellen. Dabei spricht für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an dem Fahrzeug nicht nur seine Haltereigenschaft (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 406/11, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschl. v. 25.1.2010 – 27 U 23/09, juris Rn. 9). Des Weiteren hat der Kläger ausweislich der Rechnung des Autohauses K gemäß den Lieferbedingungen das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug, das sich über die Fahrgestellnummer identifizieren lässt, erhalten. Aus dem in der Rechnung verwendeten Begriff „erhielten“ kann der Rückschluss auf die Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft und damit das Vorliegen von Eigenbesitz gezogen werden. Dies gilt umso mehr, als die Rechnung auch explizit als „Annahmetag“ den 12.10.2016 benennt. Weiterhin spricht für die tatsächliche Sachherrschaft des Klägers, dass dieser das Fahrzeug nach dem 12.10.2016 mehrfach und zwischen den Parteien unstreitig bei einem Kfz-Sachverständigen der E zur Begutachtung vorgeführt hat und die Buchstabenkombination des amtlichen Kennzeichens (XX-YY 72) den Initialen des Klägers entspricht, was den Rückschluss auf ein Wunschkennzeichen erlaubt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.2.2013 – 4 U 406/11, juris Rn. 24). Die demnach für den Kläger sprechende Eigentumsvermutung, die nicht voraussetzt, er Kläger vorträgt, auf welche Weise er das Fahrzeug erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt. Dies kann nur durch den Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO erfolgen (OLG Köln, Urt. v. 22.4.2015 – 11 U 154/14, juris Rn. 4), der hier nicht geführt wurde, da der Vortrag der Beklagten sich lediglich im Bereich der bloßen Spekulation bewegt.

2. Dem Kläger ist es jedoch – auch unter Beachtung seines vom Gericht des ersten Rechtszuges als verspätet zurückgewiesenen Schriftsatzes vom 28.9.2017 und seines Vortrags im Schriftsatz vom 21.9.2017 – nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, welcher konkrete Schaden gerade durch das Unfallereignis am 10.1.2017 entstanden ist.

a. Das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 21.9.2017 und vom 28.9.2017 ist zwar nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn diese Bestimmung ist nur anwendbar auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz nach § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO oder nach § 340 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen oder nicht zugelassen worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die betreffenden Angriffsmittel im ersten Rechtszuge nicht zu Recht zurückgewiesen wurden. Ob dabei, wie vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, eine Überschneidung seines Schriftsatzes vom 9.8.2017 mit dem Hinweis des Landgerichts vom 14.8.2017 vorlag – was aufgrund der im Hinweis enthaltenen ausdrücklichen Bezugnahme des Landgerichts auf den entsprechenden Schriftsatz zweifelhaft erscheint – kann letztlich dahinstehen. Denn die Zurückweisung des Vorbringens des Klägers aus dem Schriftsatz vom 28.9.2017 ist allein wegen Nichteinhaltung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt. Die bloße Nichteinhaltung dieser Frist genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, um Angriffsmittel nach §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1997 – VII ZR 205/96, juris; BGH, Beschl. v. 30.3.2006 – VII ZR 139/05, juris Rn. 2). Dem Senat steht es auch nicht frei, die Regelungen der §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO – das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – selbst anzuwenden, weil das im Rechtszug übergeordnete Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachholen noch die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen darf (vgl. BGH, Beschl. v. 21.3.2013 – VII ZR 58/12, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 15.7.2014 – VI ZR 176/13, juris Rn. 4).

b. Jedoch scheitert die erfolgreiche Durchsetzung der Klageforderung – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – am Vorhandensein von Vorschäden am klägerischen Fahrzeug, angesichts derer die Darlegungen des Klägers zur Schadenshöhe nicht ausreichend sind.

aa. Im Falle von Vorschäden des Fahrzeugs kann der Geschädigte mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen ist, dass diese bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Dazu muss er den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2013 – 11 U 214/12, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2017 – 1 U 31/16, juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.5.2017 – 1 U 35/16, juris Rn. 2). Der Geschädigte ist für die Richtigkeit seiner Behauptung darlegungs- und beweisbelastet, dass die Vorbeeinträchtigungen seines Fahrzeuges sach- und fachgerecht behoben wurden. Er muss im Falle einer Schadensüberlagerung zur Begründung seines Ersatzbegehrens nicht nur den Umfang der Vorschäden im Einzelnen darlegen, sondern auch spezifiziert vortragen, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind. Weiterhin muss er darlegen, dass eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2017 – 1 U 31/16, juris Rn. 3 und Rn. 20).

bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend an einer hinreichend substantiierten Darlegung des Klägers. Nach dem von den Parteien insoweit nicht angegriffenen Gutachten der E vom 12.12.2016 wurde durch das Unfallgeschehen vom 7.12.2016 die Hinterachsstellung des Fahrzeugs verschoben (vgl. Bl. 49). Insofern liegt eine teilweise Schadensüberlagerung vor, da im Gutachten zum streitgegenständlichen Unfallereignis vom 10.1.2017 in der Schadensbeschreibung u.a. ebenfalls eine Verschiebung der rechten Hinterachsgeometrie festgestellt wird (vgl. Bl. 7).

Ob bzw. inwiefern aber durch den streitgegenständlichen Unfall ein neuer oder anderer Schaden entstanden sein soll, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht zuverlässig ermitteln. Nach dem Vortrag des Klägers sowie den vorlegten Gutachten der verschiedenen Schadensfälle spricht zwar einiges dafür, dass ein Teil der vorliegend streitgegenständlichen Unfallschäden – Beschädigung der rechten Türen, der rechten Unterholmverkleidung, des Kniestücks der rechten Seitenwand sowie des rechten Scheibenrads – nicht in demjenigen Bereich lagen, in dem bereits bei Erwerb des Fahrzeugs bzw. anschließend verursacht durch den Unfall vom 7.12.2016 Vorschäden vorhanden waren. Jedoch ist aufgrund des Umstands, dass der Kläger mit seiner Klage auch Ersatzansprüche geltend macht, die Arbeiten an der Achse betreffen, eine technische und rechnerische Abgrenzung jedenfalls auf Basis des Klägervortrags nicht möglich, obwohl sie erforderlich wäre.

(1) Soweit der Kläger geltend macht, er könne die gesamten mit der Klageforderung berechneten Reparaturkosten erstattet verlangen, ohne eine Abgrenzung von Vorschäden vorzunehmen, da der am 7.12.2016 an der Achse verursachte Schaden vor dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen bereits behoben gewesen sei, bleibt dies ohne Erfolg. Denn er hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Achse im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallgeschehens bereits sach- und fachgerecht repariert worden war.

Auf die Angaben des Dipl.-Ing. X im Gutachten vom 25.4.2017 (Bl. 82 ff.) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil die betreffende Untersuchung am 22.3.2017 und damit weit nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen stattgefunden hat. Selbst wenn die allein mit Fotos belegten Darlegungen einer Reparatur der Achsteile ausreichen sollten, um eine sach- und fachgerechte Reparatur hinreichend substantiiert vorzutragen, konnte der Gutachter schon aus zeitlichen Gründen keine Feststellungen zum Zustand des Fahrzeugs vor dem 10.1.2017 treffen, zumal auch nicht ersichtlich ist, was der Begutachtung an Faktenmaterial zum Vorschaden und dessen angeblicher Behebung zugrunde gelegen haben soll.

Gleiches gilt im Ergebnis für die vom Kläger vorgelegten Vermessungsprotokolle vom 15.12.2016 (Bl. 111) und 25.1.2017 (Bl. 112). Aus dem Vermessungsprotokoll vom 25.1.2017 lassen sich schon deshalb keine Rückschlüsse auf die Behebung des im Gutachten vom 12.12.2016 (Bl. 49) beschrieben Vorschadens an der Hinterachse ziehen, weil diese Vermessung erst nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen stattgefunden hat. Das frühere Vermessungsprotokoll vom 15.12.2016 belegt zwar zeitlich gesehen den Zustand zwischen den beiden Unfällen vom 7.12.2016 bzw. 10.1.2017. Es bestehen jedoch durchgreifende Bedenken, allein diese Vermessung als Grundlage dafür anzunehmen, dass die verschobene Hinterachsstellung sach- und fachgerecht behoben wurde, weil dieses Protokoll im Vergleich zu dem im E-Gutachten vom 12.12.2016 befindlichen Protokoll vom 7.12.2016 (vgl. Bl. 67) unterschiedliche Werte der verschobenen Achsenteile aufweist. Soweit das Vermessungsprotokoll vom 7.12.2016 nur Eingangs- und keine Ausgangswerte aufweist und damit davon auszugehen ist, dass eine Einstellung der Achse zu diesem Zeitpunkt nicht stattgefunden hat, ist nicht plausibel und wird vom Kläger auch nicht erläutert, warum eine Woche später die Achse immer noch nicht normgerechte, jedoch abweichende Werte aufgewiesen hat und dass die nunmehr angegebenen Ausgangswerte auch tatsächlich den Zustand der Achse in diesem Zeitpunkt widerspiegeln.

Ein hinreichender Sachvortrag des Klägers findet sich auch nicht in den Schriftsätzen vom 21.9.2017, 28.9.2017 oder in der Berufungsbegründung. Denn auch hier beschränkt sich der Kläger allein auf die pauschale Behauptung, er habe „das Fahrzeug gemeinsam mit dem nachbenannten Zeugen F“ repariert, ohne dabei auf die durch den Vorunfall in Mitleidenschaft gezogene Achse und die Art und Weise der daran vorgenommenen Arbeiten hinreichend spezifiziert einzugehen. Es wird nicht dargestellt, welcher Reparaturweg beschritten wurde und welche Maßnahmen konkret vorgenommen worden sind. Der pauschale Verweis darauf, dass alle Maßnahmen, die der Gutachter für erforderlich gehalten hat, ergriffen worden seien, genügt der Darlegungslast nach dem oben Gesagten nicht. Die konkrete Benennung des Reparaturweges und der ergriffenen Maßnahmen, stellt im konkreten Fall auch keine bloße Abschreibarbeit dar, sondern bildet die Grundlage für die Ermittlung des technisch und rechnerisch abgrenzbaren Schadens.

Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung im Übrigen geltend macht, die Beklagten hätten durch ihren Schriftsatz vom 27.10.2017 die Reparatur der Achse nach dem Unfall am 7.12.2016 unstreitig gestellt, greift dies ebenfalls nicht durch. Das insoweit vom Kläger wiedergegebene Zitat ist aus dem Gesamtkontext der Aussage gerissen und gibt die Erwiderung der Beklagten lediglich äußerst verkürzt wieder. Die Beklagten geben mit den Worten „scheinbar“ (Bl. 122) und ihrem Zwischenergebnis „Entweder haben sich die Sturzwerte also selbständig richtig gestellt oder aber die Vermessungen sind dergestalt abgelaufen, dass man dem angeblich gemessenen Wert nicht trauen kann“ (Bl. 123) gerade zum Ausdruck, dass sie den Nachweis einer Reparatur auch weiterhin bestreiten.

(2) Weiter ist es auch nicht möglich, dem Kläger zumindest den Ersatz derjenigen Kosten zuzusprechen, der für die Behebung der am Fahrzeug außerhalb des Achsbereichs entstandenen Schäden erforderlich sind. Denn insofern mangelt es an einer substantiierten Darlegung des technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teilschadens.

Zwar ist bei einer nicht vollständig, sondern nur teilweise bestehenden Schadensüberlagerung der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden grundsätzlich erstattungsfähig. Hierbei ist es aber nicht Sache des Gerichts, diesen Anspruch der Höhe nach – beispielsweise aus den vorgelegten Kostenkalkulationen – von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr muss der Geschädigte auch hierfür einen ausreichenden und substantiierten Sachvortrag leisten und diesen unter Beweis stellen. Denn auch die Zuerkennung eines Mindestschadens kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die Tatsachengrundlage präsentiert, die die Schätzung eines Schadens erlaubt. Eine von Amts wegen erfolgende Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden findet nicht statt (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 393/11, juris Rn. 53 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.2.2015 – 1 U 32/14, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2010 – 1 U 111/09, juris Rn. 53). Eine solche Berechnung seines Anspruchs hat der Kläger jedoch trotz des Umstandes, dass das Landgericht ihn entsprechend hingewiesen und die Beklagten die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Hinblick auf Vorschäden in Abrede gestellt hatten, nicht vorgenommen.

3. Weiterhin steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu. Eine Geltendmachung gemäß § 249 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass es sich um eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung handelt, die der Geschädigte in der konkreten Situation für erforderlich halten durfte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Sachverständigen wurde bei der Erstellung seines Gutachtens vom 15.1.2017 – ausweislich seiner Ausführungen im Gutachten – nicht offengelegt, dass der Vorschaden vom 7.12.2016 auch die Hinterachse erfasst hatte. Vielmehr ist aus den Feststellungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass er keine Kenntnis über das vorhergehende Unfallereignis vermittelt bekommen, sondern sich darauf beschränkt hat, das Fahrzeug einer Sichtprüfung zu unterziehen, in deren Rahmen er die leichten Verformungen am linken vorderen Stoßfänger und am linken vorderen Kotflügel feststellen konnte (vgl. Bl. 7 R). Dadurch hat der Sachverständige die wesentliche Frage nach der Höhe der für die Beseitigung der unfallursächlichen Schäden erforderlichen Reparaturkosten nicht beantwortet. Dies gilt auch für das Gutachten vom 25.4.2017.

4. Mangels Bestehen der Hauptforderung sind die Nebenforderungen ebenfalls unbegründet.

5. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor gennannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.

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