OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2018 – 9 U 95/17

Oktober 23, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 13.02.2018 – 9 U 95/17

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 97/16) vom 09.08.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.599,22 EUR festgesetzt.

Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 Bezug genommen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch nach nochmaliger Beratung in geänderter Besetzung uneingeschränkt fest.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Trotz der Hinweise des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil und des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 14.12.2017 hat der Kläger gerade nicht dargelegt, welche konkreten Schmuckstücke im Zeitpunkt des Diebstahls in seinem Haus vorhanden gewesen sind. Es fehlt jegliche Individualisierung der angeblich abhandengekommenen Schmuckstücke aus Gold. Der Vortrag, es seien mehrere Schmuckstücke mit einem Gesamtgewicht von 546 g gestohlen worden, reicht zur schlüssigen Darlegung der entwendeten Sachen nicht aus. Die Beklagte erbrachte vorgerichtlich Versicherungsleistungen für entwendeten Schmuck in Höhe von insgesamt 930 €. Im Einzelnen zahlte die Beklagte für ein Damen- und Schmuckset in Gelbgold, für 2 Damen-Collier-Ketten, für 8 Armreifen, für Herren-Collier-Ketten und Collieranhänger. Dem unsubstantiierten Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, ob mit der Klageforderung eine Entschädigung für die Entwendung weiterer Schmuckstücke geltend gemacht werden soll oder ob die von der Beklagten aufgeführten Stücke in der angeblich entwendeten Gesamtmenge von 546 g enthalten sein sollen. Selbst wenn in der Türkei – wie der Kläger vorträgt – Schmuck allein nach Gewicht verkauft wird, ist nicht nachvollziehbar, warum dem Kläger eine Auflistung der entwendeten Schmuckstücke im vorliegenden Rechtsstreit nicht möglich sein soll. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurden dem von ihr beauftragten Sachverständigen im Rahmen der vorgerichtlichen Regulierungsprüfung sogar Fotos von den entwendeten Schmuckstücken überlassen. Streit bestand insofern nur über den Wertansatz.

Die von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Bl. 6 ff.) sind nicht geeignet, den Umfang des abhanden gekommenen Schmucks und den geltend gemachten Wert zu beweisen. Ohnehin wurde nur eine Bescheinigung mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt hat, kann die vorgelegte Übersetzung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild inhaltlich nicht mit dem in Türkisch verfassten Schreiben übereinstimmen. Hierzu verhält sich der Vortrag des Klägers in seiner ergänzenden Stellungnahme nicht. Der vorgelegten Übersetzung ist jedenfalls keine Auflistung der gekauften Schmuckstücke zu entnehmen. Widersprüchlich ist die mit Übersetzung vorgelegte Bescheinigung auch insofern, als im Fließtext bestätigt wird, dass das Gold an die Eltern des Versicherungsnehmers verkauft wurde, am Ende jedoch der Kläger als Käufer angegeben ist. Alle vorgelegten Bescheinigungen enthalten weder ein Ausstellungs- noch ein Anschaffungsdatum für das Gold. Auch aus diesem Grund sind die Bescheinigungen nicht zum Nachweis geeignet, dass der angeblich beim Aussteller erworbene Goldschmuck zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls am 10.07.2013 im Haus des Klägers vorhanden war.

Für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist unerheblich, aus welchen Gründen der Kläger den Vergleichsvorschlag des Landgerichts abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

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