OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 – 7 U 53/17

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2017 – 7 U 53/17

Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.03.2017 -5 O 478/14- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.408,98 EUR festgesetzt.

Gründe
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Die zulässige, insbesondere form – und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Aus nachstehenden Erwägungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.408,98 EUR nebst geltend gemachten Nebenansprüchen abgewiesen.

1. Die Kläger haben zunächst unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht §§ 823, 1004 BGB, einen Anspruch auf Zahlung von (weiteren) 4.774,11 EUR zum Zwecke der Sanierung des Hausanschlusses (Mischwasserkanal) auf der gesamten Länge von 20 m.

Die Beklagte hat vorprozessual im Jahr 2011 bereits 1.615,00 EUR netto an die Kläger für die Beseitigung zweier Rohrleitungsbeschädigungen (einmal auf der Höhe ca. 4,5 m und einmal im Abschnitt 8,5 m bis 10 m der insgesamt 20 m langen Hausanschlussleitung) gezahlt. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Zahlung weiterer 4.774,11 EUR berufen sich die Kläger darauf, eine Teilsanierung der Hausanschlussleitung sei nicht Erfolg versprechend; aufgrund des Wurzelwachstums der vor dem Grundstück vorhandenen Kastanie werde es auch zukünftig zum weiteren Eindringen von Wurzelwerk in die Hausanschlussleitung kommen. Ein solches sei nur zu vermeiden wenn die gesamte, insgesamt 20 m lange Hausanschlussleitung durch das Einbringen sogenannter In- bzw. Longliner (Kurzschläuche im Abwasserrohr) saniert werde.

Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung umfasste ihr Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB jedoch nicht die Kosten einer Gesamtsanierung ihrer Hausanschlussleitung. Dies gilt auch für den Fall, dass das Vorbringen der Kläger, es werde auch zukünftig zu einer Beeinträchtigung der Hausanschlussleitung durch Wurzeleinwuchs kommen, als wahr unterstellt wird. Denn die Sanierungskosten, die die Kläger nunmehr mit der Klage verlangen, dienen jedenfalls nicht in Gänze (vgl. hierzu nachstehende Ausführungen) der Beseitigung eines durch Wurzeleinwuchs verursachten Schadens, sondern werden zur Abwehr zukünftiger weiterer Beeinträchtigungen geltend gemacht.

Insofern besteht zwar grundsätzlich zu Gunsten des Eigentümers bzw. Nießbrauchsberechtigten gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch gegen den Störer, zukünftige Beeinträchtigungen des Eigentums zu unterlassen.

Der Eigentümer kann aber nicht verlangen, dass eine bestimmte Handlung vorgenommen wird, um eine derzeitige Zustandsstörung für die Zukunft zu vermeiden, weil grundsätzlich der Störer die Wahl hat, auf welche Art und Weise er die Beeinträchtigung beendet (Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, § 1004 Rn. 10 ff.). Dies hat seinen Grund in der Überlegung, dass die Rechte des Störers nicht weitergehend eingeschränkt werden sollen, als dies der Schutz des Berechtigten vor Beeinträchtigungen seines Eigentums erfordert (vgl. BGHZ 67, 252, 253).

Vorliegend kann die Vermeidung zukünftigen Wurzeleinwuchses unstreitig nicht nur ausschließlich durch eine Sanierung des klägerischen Leitungssystems erreicht werden. Für die Beklagte bestehen vielmehr mehrere Möglichkeiten zur Verhinderung eines künftigen Wurzeleinwuchses. So kommt etwa neben dem Rückschnitt der Wurzeln und dem Fällen des Baumes, wozu die Beklagte jedoch nach dem Vortrag der Kläger nicht bereit ist, auch der Bau einer Sperrmauer in Betracht. Das der Beklagten zustehende Wahlrecht würde daher in unzulässiger Weise und ohne sachliche Rechtfertigung verkürzt, wenn eine Pflicht der Beklagten zur Kostentragung in Bezug auf die Sanierung des Abwasserkanals auf der gesamten Länge angenommen würde.

2. Den Klägern steht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in Höhe der für die Sanierung aufzuwendenden Kosten zu. Zwar kommt ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei grenzüberschreitendem Eindringen von Baumwurzeln in Betracht (BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196), hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die Kläger selbst an der Abwehr der Einwirkungen, welche die Störung ihres Eigentums hervorrufen, aus besonderem Grund gehindert sind (Palandt, 76. Aufl., § 906 Rn. 37). Auch insoweit gilt, dass die Kläger vor der Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs die Beklagte zunächst auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen in Anspruch nehmen müssten.

3. Den Klägern steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu, weil ein Wurzeleinwuchs im Bereich von ca. 8,5 m von der straßenfrontseitigen Giebelwand des Einfamilienwohnhauses und dem Grundstück Vallee 25 in Richtung Straße vorhanden ist. Diese Behauptung der Kläger ist zwar durch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt worden. Zugleich hat der Sachverständige jedoch festgestellt, dass der im Rahmen des Ortstermines festgestellte Wurzeleinwuchs voraussichtlich verhindert worden wäre, wenn die Kläger an dieser Stelle bei 8,5 m Abwasserrohrlänge, beginnend ab Fallrohr, im Jahr 2010 eine Sanierung durch die Montage eines so genannten In- bzw. Longliners durchgeführt hätten. Die vollständige Übernahme dieser Kosten gemäß dem vorliegenden Angebot der Fa. A vom 20.09.2010 hatte die Beklagte nach dem Aufforderungsschreiben der Kläger vom 23.02.2011 bereits mit Schreiben vom 01.03.2011 erklärt. Gleichwohl ließen die Kläger die von ihnen selbst vorgeschlagene Sanierung des betroffenen Teilstücks nicht durchführen, ohne die Beklagte hiervon in Kenntnis zu setzen. Dass die Kläger keinen Anspruch auf eine Sanierung ihres Abwasserkanals auf der gesamten Länge haben, wurde vorstehend bereits ausgeführt, auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht wegen der unterlassenen Teilsanierung Ansprüche der Kläger wegen anspruchsausschließendem Mitverschulden gemäß § 254 BGB abgelehnt.

4. Den Klägern steht schließlich kein Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 1004 BGB auf Zahlung von 643,87 EUR für die Beseitigung einer wurzelbedingten Verstopfung der Abwasserleitung Ende des Jahres 2013 zu.

Die Kläger haben auf den gerichtlichen Hinweis des Senats ihren Vortrag mit nachgelassenem Schriftsatz vom 06.10.2017 ergänzt und die Rechnung der Fa. A vom 06.01.2014 nebst Anlagen vorgelegt. Aus letzteren ergibt sich, dass am 27.12.2013 ein Wurzeleinwuchs bei einer Länge von 8,8 m ab Fallrohr beseitigt wurde.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um denselben Wurzeleinwuchs handelte, dessen Beseitigung bereits Gegenstand des Angebotes der Fa. A vom 20.09.2010 war oder um einen erst später aufgetretenen Einwuchs. Ansprüche der Kläger kommen in keinem der genannten Fälle in Betracht. Sollte es sich um denselben Wurzeleinwuchs handeln, wären Ansprüche der Kläger wegen der unstreitig vorprozessual bereits erfolgten Zahlung der Beklagten gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Sollte es sich um einen erst später eingetretenen Wurzeleinwuchs handeln, wären Ansprüche der Kläger mit dem Landgericht wegen anspruchsausschließendem Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht gegeben.

5. Nebenansprüche kommen mangels Hauptanspruchs der Kläger nicht in Betracht.

6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

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