OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2017 – 17 W 210/17

Oktober 25, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 13.11.2017 – 17 W 210/17

Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.554,74 € (602,74 € + 952,00 €)

Gründe
I.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 2. März 2017 war die Verfügungsbeklagte nicht vertreten. Die beantragte einstweilige Verfügung erging durch Versäumnisurteil mit einer Kostenentscheidung zum Nachteil der Verfügungsbeklagten. Hiergegen legte diese Einspruch ein. Noch vor Durchführung des anberaumten weiteren Verhandlungstermins nahm die Verfügungsklägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 legte das Landgericht der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Verfügungsbeklagte zu tragen hat. Die Kostenfestsetzung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten wurde antragsgemäß durchgeführt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. Juni 2017 hat die Verfügungsklägerin beantragt, zu ihren Gunsten eine 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG nebst Umsatzsteuer, insgesamt 602,74 € festzusetzen. Zur Begründung verweist sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2004, 2309). Sie ist der Ansicht, bei der im Termin vom 2. März 2017 zu Gunsten ihres Rechtsvertreters entstandenen 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG handele es sich um Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO, die allein durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursacht worden seien. Denn diese Gebühr bleibe ungeachtet der Antragsrücknahme bestehen. Dass im Fall des Erscheinens eines Terminsvertreters für die Beklagte am 2. März 2017 die höhere 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen wäre, stelle eine nicht relevante Reserveursache dar. Jedenfalls sei ihr durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten im Termin die Möglichkeit genommen worden, ohne den vorherigen Erlass eines Versäumnisurteils ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückzunehmen. Dadurch sei sie nun gehindert, eine Reduzierung der Gerichtskosten von 3,0 Gebühren gemäß Nr. 1412 KV-GKG auf 1,0 gemäß Nr. 1411 KV-GKG in Anspruch nehmen zu können.

Die Rechtspflegerin hat, nachdem sie die Verfügungsklägerin mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die 0,5-Terminsgebühr keine durch die Säumnis verursachten Mehrkosten darstellten, deren Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich diese mit ihrem Rechtsmittel. Sie verbleibt bei ihrer Rechtsansicht und verweist erneut auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 2, 567 ff. ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

1.

Soweit diese meint, die im Termin vom 2. März 2017 zu Gunsten ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten entstandene 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG stellten die durch die Säumnis der Verfügungsbeklagten verursachten Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO dar, unterliegt sie einem Rechtsirrtum. Die von ihr mehrfach zur Rechtfertigung ihres Rechtsstandpunktes herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Z 159, 153 = NJW 2004, 2309 = AGS 2004, 243) ist im Hinblick auf die hier interessierende Rechtsfrage da noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung überholt. Sie ist infolge der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahre 2004 nicht (mehr) einschlägig.

a)

Nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zählen zu den Säumniskosten im Sinne des § 344 ZPO entgegen des vermeintlichen Wortlauts nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Es fehlt insoweit an der Kausalität. Diese Kosten wären auch dann angefallen, wenn die säumige Partei erschienen bzw. ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart MDR 1989, 269; Senat, Beschluss vom 14. April 2008 – 17 W 72/08 -; vom 5. November 2008 – 17 W 227/08 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 344 Rn. 7; Habel NJW 1997, 2357, 2358; Hansens RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 1; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 15 f.).

b)

Dies vorausgeschickt handelt es sich entgegen der von der Verfügungsklägerin vertretenen Rechtsansicht bei der 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG nicht um Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO. Diese Gebühr ist für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallen und nicht deshalb, weil wegen der Säumnis der Verfügungsbeklagten im ersten Termin ein weiterer zusätzlich anberaumt und durchgeführt werden musste. Die Antragsrücknahme nach Einlegung des Einspruchs wirkt sich auf die anwaltlichen Gebühren ohnehin nicht aus.

c)

Aber selbst dann, wenn ein Einspruchstermin durchgeführt worden wäre, was gebührenrechtlich zur Folge gehabt hätte, dass dem Prozessbevollmächtigten nunmehr eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG erwachsen wäre, gilt nichts anderes im Hinblick auf die Frage der Mehrkosten.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Zwar hat dies zur Folge, dass die zunächst angefallene verminderte Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG zu einer vollen in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV RVG erstarkt. Eine solche wäre aber auch dann angefallen, wenn die Verfügungsbeklagte im ersten Termin nicht säumig gewesen wäre. Die Erhöhung der Terminsgebühr von 0,5 auf 1,2 ist damit keine Folge der Säumnis. Anders als unter der Geltung des § 38 Abs. 2 BRAGO, wird die Säumnis anwaltsgebührenrechtlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht mehr sanktioniert, da es sich bei dem Verfahren vor und demjenigen nach Erlass des Versäumnisurteils um eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Celle AGS 2016, 318; OLG Koblenz AGS 2010, 464; KG AGS 2008, 591; Senat, Beschluss vom 5. November 2008 – 17 W 227/08 -; AG Bremen AGkompakt 2010, 69; Hansens RVGreport 2009, 18; Hk-ZPO/Kießling, Rn. 5; Hünnekes Rpfleger 2004, 445, 451; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn. 57, 75; Toussaint BeckOK ZPO, Stand: 15.09.2017, § 344 Rn. 3.3; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn. 18; a. A. nur: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rn. 8). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die noch zu § 38 Abs. 2 BRAGO ergangen ist, ist damit insoweit überholt.

2.

Auch mit ihrer Hilfsbegründung kann die Verfügungsklägerin keinen Erfolg haben. Wenn auch eine Antrags- bzw. Klagerücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteils nicht zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren von 3,0 auf 1,0 führt (Nr. 1211, 1411 KV-GKG), so handelt es sich bei den beiden Gebühren nicht um säumnisbedingte Mehrkosten im Sinne des § 344 ZPO (OLG Bremen OLGR 2005, 563; OLG Koblenz MDR 2008, 112; LAG BW RVGreport 2008, 237; Habel NJW 1997, 2357, 2359; Hk-ZPO/Kießling, Rn. 4; Hansens RVGreport 2015, 50, 53.; Prütting MK-ZPO, 5. Aufl., § 344 Rn. 13; Toussaint, Rn. 3.2; Wieczorek/Schütze/Büscher, Rn. 17; a. A. AG Hannover JurBüro 2009, 487; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 344 Rn. 4). Die drei Gerichtsgebühren waren bereits mit Klageerhebung bzw. dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstanden. Durch das Versäumnisurteil infolge des Fernbleibens der Beklagten sind keine weiteren Gebühren angefallen, sondern auf Grund gesetzlicher Anordnung ist es lediglich nicht mehr möglich, dass es durch eine Klage- bzw. Antragsrücknahme noch zu einer Gebührenermäßigung kommen kann. Zutreffend weist Habel, a.a.O., darauf hin, dass es bereits sprachlich schwierig ist, in der Verhinderung einer Gebührenermäßigung den Anfall von Mehrkosten zu erblicken.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.