OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2017 – 19 U 77/17

Oktober 26, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2017 – 19 U 77/17

Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 04.04.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 44/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Unterlassung der Kurzbezeichnung der Beklagten.

Bei der Verfügungsklägerin handelt es sich um die Partei C, die im Februar 2013 gegründet worden ist. Nach § 1 ihrer Satzung führt sie die Kurzbezeichnung C. Die Verfügungsbeklagte ist die im Juni 2016 gegründete Partei mit dem Namen H. Gemäß § 2 ihrer Satzung führt sie die Kurzbezeichnung H. Die Verfügungsklägerin wendet sich gegen die Kurzbezeichnung der Verfügungsbeklagten. Mit Schreiben vom 13.01.2017 hat die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte diesbezüglich abgemahnt. Die Verfügungsbeklagte hat den Unterlassungsanspruch zurückgewiesen. Unter dem 07.02.2017 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Landgericht Köln beantragt, mit welcher es der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt werden sollte, die Kurzbezeichnung H zu führen. Sie hat zur Begründung ihres Antrages vorgetragen, dass durch die Verwendung der Kurzbezeichnung H Namensrechte der Verfügungsklägerin verletzt werden, da sich diese nicht hinreichend deutlich von der Kurzbezeichnung der Verfügungsklägerin unterscheiden würde. Beide Abkürzungen bestünden jeweils aus drei Zeichen und begännen mit einem C und endeten mit einem D. Lediglich der Buchstabe in der Mitte sei verschieden, wiese aber insofern bereits eine starke Ähnlichkeit auf, als klanglich jeweils ein „e“ enthalten sei. Auch in schriftbildlicher Hinsicht bestünde eine starke Ähnlichkeit, da sowohl der erste als auch der dritte Buchstabe identisch seien. Hierdurch träte eine Zuordnungsverwirrung ein. Der Bundesverband der Verfügungsklägerin habe zudem erstmals am 11.01.2017 Kenntnis von der Verwendung der Kurzbezeichnung H durch die Verfügungsbeklagte erlangt. Unter dem 08.02.2017 hat das Landgericht Köln die begehrte einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte am 15.02.2017 Widerspruch eingelegt und die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie die Zurückweisung des auf den Erlass gerichteten Antrages begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass durch die Verwendung der Kurzbezeichnung H keine Namensrechte der Verfügungsklägerin verletzt würden, insbesondere sei keine Verwechslungsgefahr gegeben. Die Kurzbezeichnung H werde nicht in Alleinstellung geführt, sondern mit dem Zusatz H. Zudem bestünde keine Verwechslungsgefahr auch bei Alleinstellung, da die Verfügungsbeklagte neben der Kursivsetzung des C als ersten Buchstaben, die weiteren Buchstaben in Großbuchstaben setze, während die Verfügungsklägerin den ersten und letzten Buchstaben als Großbuchstaben nutze und den mittleren als Kleinbuchstaben. Auch die Aussprache der beiden mittleren Buchstaben unterscheide sich. Neben weiteren Parteien mit dem Anfangsbuchstaben C existiere u. a. die 2006 gegründete Kleinpartei I in E. Sollte zwischen den Kurzbezeichnungen C und H eine Verwechslungsgefahr bestehen, so auch bei den Kurzbezeichnungen C und I. In diesem Fall wäre aber die F Inhaberin der Namensrechte und nicht die Verfügungsklägerin. Zudem hat sie die Auffassung vertreten, dass es an einem Verfügungsgrund fehle. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, da die Verfügungsklägerin spätestens seit dem 30.06.2016 Kenntnis von der Existenz der Verfügungsbeklagten und deren Kurzbezeichnung habe, da der Landesvorsitzende der A G J an diesem Tag Stellung zu der Verfügungsbeklagten genommen habe. Zudem habe sich der A-Abgeordnete Berg Ende November 2016 zur Verfügungsbeklagten geäußert. Schließlich hätten mehre Zeitungen und auch andere Medien über den vorliegenden Rechtsstreit bzw. die Antragsgegnerin berichtet, so dass nunmehr auch die Öffentlichkeit über die Verfügungsbeklagte informiert sei. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass Frau Dr. K als Mitglied des Bundesvorstandes spätestens seit dem 21.11.2016 Kenntnis von der Verfügungsbeklagten und deren Kurzbezeichnung habe, da auf der autorisierten und verifizierten Internetseite von Frau Dr. K an diesem Tage über die Kurzbezeichnung H und ein mögliches Namensverbot debattiert worden sei. Ein Follower habe an diesem Tag auf der Lseite folgenden Post veröffentlicht: „Es gibt eine Partei, die dem Namen nach sehr ähnlich ist. Kann das nicht durch das Parteiengesetz (Name) untersagt werden?“. Auch sei in diversen, näher aufgeführten Onlineartikeln seit Juni 2016 über die Verfügungsbeklagte unter Nennung der Kurzbezeichnung berichtet worden. Sie hat weiter darauf verwiesen, dass sie in der BT-Drucks 18/9399 unter Nennung ihrer Kurzbezeichnung H thematisiert worden sei und zudem der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 27.08.2016 bestätigt habe, dass die Verfügungsbeklagte als politische Vereinigung geführt werde. Die Verfügungsbeklagte sei zudem zwischenzeitlich Inhaberin der Namensrechte der am 13.07.2006 gegründeten Partei I geworden, da die I ihr Namensrecht am 25.03.2017 an die Verfügungsbeklagte übertragen habe. Diesbezüglich verweist sie auf eine Erklärung des Vorsitzenden der I, in welchem dieser ausführt (Bl. 298 f. GA): „(…) Wir sind damit einverstanden, dass die Partei B das Kürzel H benutzen darf und übertragen hiermit jegliche Lizenz- und Namensrechte auch auf die Partei B und bestätigen hiermit, dass wir auch nicht gegen die Verwendung des Kürzels durch die Partei B, H rechtlich vorgehen werden.

Darüber hinaus sind wir aber nicht damit einverstanden, dass die Partei A das Kürzel C benutzen kann, wenn zwischen dem Kürzel I bzw. H und C keine Unterscheidbarkeit vorliegen sollte.

Wir sind damit einverstanden, dass die Partei B das Kürzel H benutzen darf, aber nicht die Partei A das Kürzel C.“

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 04.04.2017 die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Ein Verfügungsgrund sei hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der Verfügungsklägerin seien zwei Mitarbeiter für die Aufdeckung von Rechtsverstößen zuständig, diese seien erst am 11.01.2017 über die Verfügungsbeklagte und deren Kurzbezeichnung informiert worden. Auf die Kenntnis dieser Mitarbeiter käme es an und nicht auf die Kenntnis einzelner Bundesvorstandsmitglieder. Dass möglicherweise Mitglieder eines Landesverbandes hiervon schon früher Kenntnis erlangt haben, sei insbesondere auch deswegen irrelevant, weil die rechtlich selbständigen Landesverbände nicht Partei dieses Verfahrens seien.

Zudem läge auch ein Verfügungsanspruch vor, da die Nutzung der Kurzbezeichnung H das aus § 12 BGB i. V. m. § 4 PartG folgende Namensrecht der Verfügungsklägerin verletze. Die Kurzbezeichnung H unterscheide sich nicht hinreichend deutlich von der Kurzbezeichnung C. Hierbei hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Unterschiede in der Schreibweise eine klangliche Verwechslung nicht ausschlössen. Auch werde eine Verwechslung weder durch die zwischenzeitlich erfolgte mediale Berichterstattung noch durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Verfügungsbeklagte die Kurzbezeichnung H niemals selbst in Alleinstellung verwenden werde. Auch entfalle ein Anspruch der Verfügungsklägerin nicht vor dem Hintergrund, dass andere Parteien mit ähnlichen Kurzbezeichnungen existieren, da die Priorität nur zwischen den relativ Beteiligten wirke. Eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs nach § 242 BGB scheide schon mangels des hierfür erforderlichen Zeitmoments aus, da die Verfügungsbeklagte erst im Juni 2016 gegründet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem Urteil vom 04.04.2017 (Bl. 300 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung begehrt. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Verfügungsanspruches und -grundes angenommen habe und stützt sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie rügt zudem, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit der Übertragung der Namensrechte von der I an die Verfügungsbeklagte auseinandergesetzt habe.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 04.04.2017 die einstweilige Verfügung vom 08.02.2017 – 31 O 44/17 – aufzuheben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht auf abgeleitete Namensrechte der I berufen könne, da dieser keine Namensrechte mehr zustünden, schließlich sei sie nicht mehr politisch tätig und habe ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben. Insoweit werde mit Nichtwissen bestritten, dass die I überhaupt noch existiere, politisch tätig sei, einen Bundesverband habe und es in E noch einen Landesverband gäbe. Zudem sei die Übertragung der Namensrechte bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Der Senat hat durch Beschluss vom 28.08.2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses gegeben. Der Beschluss wurde der Verfügungsbeklagten unter dem 04.09.2017 zugestellt.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 28.08.2017 verwiesen:

„Zu Recht hat das Landgericht im angegriffenen Urteil vom 04.04.2017 einen Verfügungsgrund ebenso bejaht wie einen Verfügungsanspruch gem. § 12 BGB i. V. m. § 4 PartG und die einstweilige Verfügung vom 08.02.2017 bestätigt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass.

1. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagte ist ein Verfügungsgrund gegeben und ein solcher ist nicht – wie die Verfügungsbeklagte meint -, unter dem Gesichtspunkt der Selbstwiderlegung zu verneinen.

a. Zunächst ist für die Frage der Kenntnis und des Zeitpunktes der Kenntnisnahme nicht auf die einzelnen Mitglieder des Bundesvorstandes abzustellen, sondern auf das Wissen der Personen, die für die Ermittlung und / oder Geltendmachung von Verstößen zuständig sind. In arbeitsteiligen Unternehmen ist maßgeblich die Kenntnis der für die Ermittlung oder Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständigen Mitarbeiter (OLG Köln, 6 W 149/09, Beschluss vom 22.01.2010, Rn. 2). Die Verfügungsklägerin hat auch nach Auffassung des Senats hinreichend durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Frau M und des Herrn N glaubhaft gemacht, dass diese erst am 11.01.2017 davon erfahren haben, dass es eine Partei gibt, welche die Kurzbezeichnung B führt.

Vor diesem Hintergrund ist es daher unerheblich, dass Mitglieder eines Landesverbandes, hier Herr O und Herr J, Kenntnis von der Existenz der Verfügungsbeklagten bzw. deren Kurzbezeichnung gehabt haben. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Verfügungsklägerin auch von der Verfügungsbeklagten unbestritten dargelegt hat, dass es sich bei den Landesverbänden um rechtlich selbständige Einheiten handelt, die nicht Partei dieses Rechtsstreites sind. Eine Zurechnung bedingte daher – soweit es angesichts des Vorstehenden überhaupt darauf ankommen würde -, dass eine Zurechnung des Wissens an die Verfügungsklägerin erfolgen könnte. Diesbezüglich hat die Verfügungsbeklagte jedoch nicht vorgetragen.

Ebenso unerheblich ist es daher, ob (einzelne) Bundesvorstandsmitglieder Kenntnis von der Kurzbezeichnung der Verfügungsbeklagten hatten. Selbst wenn es jedoch hierauf ankommen sollte, so ist seitens der darlegungsbelasteten Verfügungsbeklagten nicht dargelegt worden, dass eines der Vorstandsmitglieder tatsächlich positive Kenntnis hatte. Ein Verfügungsgrund ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor die einstweilige Verfügung beantragt wird (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 940 ZPO, Rn. 4). Allerdings setzt dies voraus, dass ein bekannter Umstand hingenommen und damit die fehlende Dringlichkeit dokumentiert wird (OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 U 63/17 -, juris, Rn. 16 f.; OLG München, Beschluss vom 16.01.1996 – 12 UF 1457/95 -, juris, Rn. 2). Folgerichtig kann es dann aber nicht darauf ankommen, ob man hätte Kenntnis nehmen können, sondern lediglich darauf, ob man Kenntnis genommen hat. Denn nur in dem Fall, dass positive Kenntnis von einem bestimmten Umstand vorliegt, kann der potentielle Antragsteller überhaupt die Entscheidung treffen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt oder ob aus welchen Gründen auch immer zugewartet wird. Diese Entscheidung trifft der einzelne nicht, wenn er nur die Möglichkeit hat, von einem bestimmten Umstand Kenntnis nehmen zu können. Nur im Fall der Kenntnis vom Vorliegen eines Verfügungsgrundes dokumentiert der Antragsteller durch seine Untätigkeit die fehlende Dringlichkeit.

Dass hier vor dem 11.01.2017 positive Kenntnis von der Verfügungsbeklagten und deren Verwendung des Kürzels auf Seiten eines Vorstandsmitgliedes bestanden hat, hat die Verfügungsbeklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Der diesbezügliche Sachvortrag stellt darauf ab, dass ein bzw. mehrere Bundesvorstandsmitglieder Kenntnis von der Verfügungsbeklagten und deren Abkürzung hätten haben müssen, nicht jedoch tatsächlich Kenntnis gehabt haben. Zwar mag man ggf. von dem Vorliegen bestimmter Indizien darauf schließen können, dass ein bestimmter Vorgang zur Kenntnis genommen worden ist. Die seitens der Verfügungsbeklagten vorgetragenen Indizien lassen diesen Schluss aber weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu. Der Umstand, dass auf der Lseite eines Bundesvorstandsmitgliedes über die Kurzbezeichnung der Verfügungsbeklagten debattiert worden ist, belegt für sich genommen nicht, dass das betreffende Bundesvorstandsmitglied hiervon auch tatsächlich Kenntnis genommen hat. Dass auf (insbesondere öffentlichen) Lseiten tatsächlich jeder der Beiträge von dem Seiteninhaber zur Kenntnis genommen wird, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen. Ob und wann hier von einem Zugang im rechtlichen Sinne ausgegangen werden kann, ist insoweit unerheblich, denn dies führt nicht zu einer tatsächlichen Kenntnis.

Gleiches gilt für den Vortrag der Verfügungsbeklagten, dass (führende) Medien über die Verfügungsbeklagte berichtet haben. Zum einen – darauf hat die Verfügungsklägerin zu Recht hingewiesen – findet sich nicht in jedem Artikel die Kurzbezeichnung der Verfügungsbeklagten (so z. B. im Artikel des P, des Qs, R). Zum anderen ist angesichts der Fülle von Nachrichten in jeweiligen Onlineversionen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass hier jede Meldung im Einzelnen überhaupt zur Kenntnis genommen wird. Entsprechendes gilt für die Lektüre von Bundestagsdrucksachen, insbesondere für Nichtmitglieder des Bundestages. In der Gesamtschau dürfte es im Übrigen für eine Person schon aus zeitlichen Gründen tatsächlich unmöglich sein, jeden Post auf einer Lseite, jede Nachricht im Internet sowie jede Bundestagsdrucksache zu lesen.

2. Richtigerweise hat das Landgericht auch einen Verfügungsanspruch bejaht. Dieser folgt aus § 12 BGB i. V. m. § 4 PartG. Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob die seitens der Verfügungsbeklagten verwendete Kurzbezeichnung sich von der Kurzbezeichnung der Verfügungsklägerin hinreichend deutlich unterscheidet, den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen in dem angegriffenen Urteil an. Insoweit zeigt die Berufungsbegründung auch diesbezüglich keine neuen Aspekte auf, die zu einer anderweitigen Bewertung führen.

a. Auch der Senat verkennt nicht, dass die Schreibweise der beiden Kurzbezeichnungen sich dergestalt unterscheidet, dass der mittlere Buchstabe bei der Verfügungsklägerin klein und bei der Verfügungsbeklagten groß geschrieben ist. Indes ist dies zum einen lediglich dann erkennbar, wenn die Kurzbezeichnungen schriftlich wiedergegeben werden, da bei der gesprochenen Wiedergabe in diesem Fall kein sprachlicher Unterschied zwischen Groß- und Kleinschreibung wahrnehmbar ist. Vielmehr werden für beide Kurzbezeichnungen jeweils die drei Buchstaben ausgesprochen. Zum anderen richtet sich der (flüchtige) Blick jedenfalls auf die beiden Großbuchstaben am Anfang und Ende der jeweiligen Kurzbezeichnung, welche die Kurzbezeichnungen optisch dominieren.

b. Auch der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass sie die Kurzbezeichnung „B“ in Alleinstellung nicht verwende, sondern das Logo den Zusatz „B“ in ausgeschriebener Form enthalte, verfängt nach Auffassung des Senates nicht: Zum einen hat die Verfügungsbeklagte in ihrer Satzung die Bezeichnung B als Kurzbezeichnung gewählt – und zwar ohne entsprechenden Zusatz. Zum anderen wird dieser Zusatz bei der schriftlichen Berichterstattung z. B. in Zeitschriften oder Onlinemedien oder aber bei mündlichem Gebrauch nicht verwendet werden. Dass der erste Buchstabe insoweit bei dem Logo kursiv gesetzt wird, steht der Verwechslungsgefahr aus denselben Gründen nicht entgegen. Auch bei der Aussprache der Kurzbezeichnung können – darauf verweist das Landgericht zu Recht – die mittleren Buchstaben undeutlich ausgesprochen werden, so dass sich die Gefahr einer klanglichen Verwechslung ergibt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Verwechslungsgefahr, so dass die deutliche Unterscheidung i. S. d. § 4 PartG nicht gegeben ist.

c. Des Weiteren scheidet eine Verwechslungsgefahr nicht deswegen aus, weil die Verfügungsklägerin nach eigenem Bekunden jedermann bekannt sei und potentielle Wähler durch die mediale Berichterstattung über dieses Verfahren hinreichend über die Unterschiede der Parteien informiert seien, wie die Verfügungsbeklagte meint: Die Verwechslungsgefahr beruht schließlich nicht darauf, dass ein Wähler die beiden Parteien nicht einordnen kann, sondern dass er z. B. mediale Berichterstattung über die Verfügungsbeklagte fälschlicherweise der Verfügungsklägerin zuordnet und umgekehrt. Insoweit ist zu bedenken, dass bei dem Hören von Nachrichten oder aber auch beim Durchlesen von Schlagzeilen der potentielle Wähler nicht immer vollständig aufmerksam ist und daher aufgrund der gesprochenen oder geschriebenen Kurzbezeichnungen der Parteien diese falsch zuordnet. Gerade dies begründet die Verwechslungsgefahr. Denn bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Sicht des flüchtig aufmerksamen Durchschnittsannehmers maßgebend (Staudinger/Norbert Habermann (2013) BGB § 12, Rn. 311).

d. Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass der Umstand, dass andere Parteien mit ähnlichen Kurzbezeichnungen existieren, einem Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte nicht entgegen steht. Es bleibt dem einzelnen Namensträger überlassen, ob und gegen welche Namensnutzungen anderer Parteien er vorgeht. Selbst wenn die Verfügungsklägerin mit ihrer Kurzbezeichnung gegen die Namensrechte anderer verstoßen würde, so kann sich die Verfügungsbeklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, hierauf gerade nicht berufen. Ob daher die seit 2006 existierende Partei F unter dem Grundsatz der Priorität namensrechtliche Ansprüche gegen die Verfügungsklägerin geltend machen kann, ist daher, worauf das Landgericht zu Recht hinweist für sich genommen unerheblich (vgl. BGH, I ZR 95/55 – Urteil vom 14.05.1957 – I ZR 94/55 – zitiert nach juris – Rn. 16).

An dieser Bewertung ändert sich auch nichts durch die seitens der Verfügungsbeklagten dargelegte „Übertragung der Namensrechte“ durch die F. Ob diese tatsächlich gegen die Verfügungsklägerin erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend machen kann, kann dahinstehen, denn jedenfalls kann die Verfügungsbeklagte sich hierauf nicht mit Erfolg berufen. Ein Namensrecht als solches kann nicht übertragen werden, allerdings kann schuldrechtlich dessen Benutzung gestattet werden. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 986 Abs. 1 BGB auch möglich, sich auf die Priorität des Namensrechtes des Dritten zu berufen (BGH, I ZR 178/91, Urteil vom 18.03.1993, LS 2 – „Decker“ – zitiert nach juris). Allerdings eröffnet diese Rechtsprechung einem Verletzer nicht die Möglichkeit, sich mit einer Lizenz an einem noch älteren Zeichen zu verteidigen, die er allein zu Zwecken der Rechtsverteidigung genommen hat (OLG Düsseldorf, 20 U 61/99, Urteil vom 14.03.2000, Rn. 45 ff.; Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 12 BGB Rn. 62). Dies beruht auf dem Gedanken, dass ein außenstehender Dritter nicht in die Vertragsbeziehung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer eingreifen soll, wenn er zwar gegenüber dem Lizenznehmer, nicht aber gegenüber dem Lizenzgeber die Priorität hat. Hieraus folgt jedoch, dass es schon eine Vertragsbeziehung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer geben muss, zu deren Schutz sich der Lizenznehmer auf das bessere Recht seines Lizenzgebers beziehen darf (OLG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 46). Dass eine solche vertragliche Beziehung zwischen der Verfügungsbeklagten und der F vor der Erklärung vom 25.03.2017 bestanden hat, ist seitens der Verfügungsbeklagten nicht dargelegt und auch ansonsten nicht ersichtlich. Vielmehr erfolgte die Übertragung der Namensrechte erst im Laufe des Rechtsstreites und unter Bezugnahme auf die Parteien dieses Rechtsstreits.“

Die Verfügungsbeklagte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: Euro 80.000

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