OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 22/17

Oktober 26, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 U 22/17

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin vom 10. Juli 2017 gegen das am 7. Juni 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 322/16, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 16. Oktober 2017 Stellung zu nehmen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass mit einer Verlängerung der Stellungnahmefrist nicht gerechnet werden kann.

Gründe
1.

Die Berufung der Klägerin bietet – auf jeden Fall – in der Sache keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich des Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels, da die Klägerin entgegen der gesetzlichen Regelung in § 520 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keinen Berufungsantrag formuliert hat.

Geht man davon aus, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Antrag in der Klageschrift, nämlich „die Zwangsvollstreckung in das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von A Blatt 509, B Weg 7, C, aus dem Zuschlagbeschluss des Amtsgerichts Königswinter vom 11. Februar 2014, 8 K 1/12, betreffend die Eintragung im Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 78 für unzulässig zu erklären“, weiter verfolgt, ist die Berufung schon deshalb unbegründet, weil das Zwangsversteigerungsverfahren abgeschlossen und die Beklagte bereits als Eigentümerin im Grundbuch des streitbefangenen Grundstücks eingetragen ist.

Zudem hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann gegen die Forderung, derentwegen – unter anderem – die Beklagte die Zwangsversteigerung betrieben hat, nicht mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch Dritter die Aufrechnung erklären. Das Urteil beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach §§ 513 Abs. 1 2. Alt, 529 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für die Klägerin günstigere Entscheidung.

Daher kann es dahinstehen, ob möglicherweise auch deshalb Bedenken gegen die nunmehr erhobene Berufung bestehen, weil die Klägerin und Berufungsführerin unter der im Rubrum der Berufungsschrift bezeichneten Namen bereits seit Dezember 2016 nicht mehr im „D“ eingetragen ist.

2.

Die Annahme der Berufung der Klägerin ist trotz fehlender Erfolgsaussicht ebenso wenig aus einem der Gründe des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO gegeben. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats ist ebenfalls nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Vielmehr sind die hier maßgeblichen Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen basiert die Beurteilung des Streitfalls auf einer Würdigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt der Senat der Klägerin Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist Stellung zu nehmen.

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