OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2017 – 5 U 12/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 28.08.2017 – 5 U 12/17

Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 6/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2) auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Berufung der Beklagten zu 2) war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 24.7.2017 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 25.8.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.12.1960 – III ZR 194/59, iuris Rdn 35 f., abgedruckt in VersR 1961,184, und vom 5.10.1972 – III ZR 168/70, iuris Rdn. 12, abgedruckt in BGHZ 59, 310 ff., geklärt ist, dass ein ärztlicher Sachverständiger in Fällen, in denen eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger ihn zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes mit der Untersuchung und Begutachtung einer Person beauftragt hat, hoheitliche Aufgaben wahrnimmt. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen dem in einem Verwaltungsverfahren beauftragten ärztlichen Sachverständigen und dem gerichtlichen Sachverständigen vorgenommen, der nicht hoheitlich tätig wird.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) stellen die Ausführungen des Bundesgerichthofs in dem Urteil vom 19.12.1960 – III ZR 194/59 unter II 5 (iuris Rdn. 33 ff., insbesondere 35 ff.) kein obiter dictum dar, sondern sind tragend. Der Bundesgerichtshof hat nicht nur die Haftung des Landes für eine Amtspflichtverletzung des in Diensten des Versorgungsamtes stehenden Arztes geprüft, sondern auch, ob diese ausgeschlossen war, weil den vom Versorgungsamt mit einer Begutachtung des Geschädigten beauftragten Ärzten des Städtischen Krankenhauses ein schadensursächlicher Behandlungsfehler zur Last fiel und daher das Land gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB auf deren Haftung verweisen konnte. Dies hat der Bundesgerichtshof in dem angesprochenen Abschnitt des Urteils mit der von ihm im Einzelnen ausgeführten Begründung verneint, dass die Ärzte des Städtischen Krankenhauses ihrerseits ein öffentliches Amt wahrgenommen hätten.

Auf den Umstand, dass für Berufsgenossenschaften nicht mehr die Vorschriften der RVO, sondern die des SGB VII und des SGB X anwendbar sind, kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.1960 nicht auf Besonderheiten der RVO abgestellt hat. Sie war auf das Versorgungsamt, das Leistungen an einen Kriegsbeschädigten zu erbringen hatte, nicht anwendbar. Auch in der Sache überzeugen die im Schriftsatz vom 25.8.2017 angeführten Gesichtspunkte nicht. Zu einer vollständigen Aufklärung des gesamten Sachverhalts war und ist die Berufsgenossenschaft sowohl nach der RVO (§ 1572 RVO) als nach den Vorschriften des SGB verpflichtet (§ 20 f. SGB X). Der Zusammenhang zwischen der gerichtlichen Spruchtätigkeit, die durch eine Vielzahl von Fallgestaltungen und von entscheidungserheblichen Fragen gekennzeichnet ist, und der Tätigkeit eines im Einzelfall bestellten Sachverständigen ist weniger eng, als wenn eine Behörde oder ein Sozialleistungsträger zur Erfüllung bestimmter ihnen obliegender öffentlicher Aufgaben auf die Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen angewiesen sind.

Anders als es die Beklagte zu 2) in ihrer Stellungnahme geltend macht, hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Gerichtliche Entscheidungen oder Stimmen in der Literatur, die die vorstehende Rechtsfrage anders als der Senat beurteilen, sind nicht ersichtlich. Auch die Beklagte zu 2) kann nicht auf sie verweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 11.000 €

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