OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 – 19 U 19/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 – 19 U 19/17

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.2016 – 32 O 459/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angegriffenen Urteil des Landgerichts Köln – 32 O 459/14 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 29.06.2017, an denen der Senat auch in geänderter Besetzung festhält, verwiesen.

„Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht der Widerklage insoweit stattgegeben, als dass es einen Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5.138,95 € bejaht hat. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Die Berufungsbegründung gibt nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

1. Auch nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem als „Besondere Vereinbarungen zum Vertretervertrag vom 01. Januar 2009“ überschriebenen Schriftstück vom 07.09.2010 um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB. Ein solcher Vertrag setzt – wie die Klägerin richtigerweise ausführt – (lediglich) voraus, dass sich der Darlehensgeber dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe zur Verfügung zu stellen, den der Darlehensnehmer bei Fälligkeit zurückzuzahlen hat; soweit vereinbart, hat der Darlehensnehmer zudem Zinsen zu zahlen.

a) Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung vom 07.09.2010. Denn danach erhielt die Klägerin von der Beklagten einen zweimal ausdrücklich als (zinsloses) Darlehen bezeichneten Betrag in Höhe von 15.000,00 €. Mit der Kündigung – gemeint ist unstreitig die Kündigung des Handelsvertretervertrags – trat Gesamtfälligkeit des dann noch offenen Restbetrags des Darlehens ein, so dass dieser an die Beklagte zurückzuzahlen war. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung thematisierten, vermeintlich unklaren oder nicht nachvollziehbaren Formulierungen aus der Vereinbarung vom 07.09.2010 sind nicht geeignet, die Annahme eines Darlehensvertrags in Zweifel zu ziehen. Dass etwa in der Überschrift nicht das Wort „Darlehensvertrag“ verwendet wird, spricht ersichtlich nicht gegen das Vorliegen eines solchen Darlehens. Die Bezeichnung als „Besondere Vereinbarungen“ besagt auch nichts falsches, da es sich bei dem Vertrag vom 07.09.2010 im Verhältnis zu dem der Geschäftsbeziehung der Parteien zugrunde liegenden Handelsvertretervertrag zweifellos um eine neue – und schon damit besondere – Vereinbarung handelt. Was den Begriff „Schadenscheck“ anbelangt, so mag damit üblicherweise eine Versicherungsleistung bezeichnet werden. Unstreitig ist indes, dass die Klägerin gegen Hochwasserschäden nicht – und erst recht nicht bei der Beklagten – versichert war. Dass es sich bei dem Teilbetrag von 4.000,00 € daher nicht um eine Versicherungsleistung handelte, war für die Klägerin als Versicherungsvermittlerin ohne Weiteres ersichtlich. Dass die Zusammensetzung der an die Klägerin ausgezahlten Summe (4.000,00 € Schadenscheck und 11.000,00 € Vorschusszahlung) in der Vereinbarung offengelegt wurde, mag überflüssig gewesen sein, ist indes kein überzeugendes Argument gegen einen Darlehensvertrag. Denn der Gesamtbetrag von 15.000,00 € wird wiederum ausdrücklich als Darlehen bezeichnet. Hätten der Klägerin zumindest die als Schadenscheck bezeichneten 4.000,00 € ohne Rückzahlungsverpflichtung überlassen werden sollen, wäre es folgerichtig gewesen, nur den Betrag von 11.000,00 € als Darlehen zu bezeichnen.

b) Entgegen der Meinung der Klägerin ergab sich aus der Vereinbarung vom 07.09.2010 für sie auch keine – gegen einen (bloßen) Darlehensvertrag sprechende – Verpflichtung, für die Beklagte weiter als Versicherungsvermittlerin tätig zu werden. Die Pflichten der Klägerin als Versicherungsvermittlerin (§§ 92, 86 HBG) ergaben sich bereits aus dem zwischen den Parteien weit vor dem 07.09.2010 geschlossenen Handelsvertretervertrag. Eine Verknüpfung zwischen diesem Vertrag und dem Darlehensvertrag ergab sich vielmehr daraus, dass die Klägerin, solange sie für die Beklagte als Versicherungsvermittlerin tätig war, das Darlehen nicht zurückzahlen musste, sondern ihre Rückzahlungspflicht sich gemäß dem sogenannten Niederschlagungsplan ab dem 01.10.2010 monatlich um 400,00 € verminderte. Ohne die Kündigung des Handelsvertretervertrags wäre mithin am 01.11.2013 jede Verpflichtung zur Rückzahlung entfallen. Diese Umstände hat das Landgericht keineswegs verkannt, sondern richtigerweise ausgeführt, dass die Klägerin während des ungekündigten Handelsvertreterverhältnisses „keinerlei aktive Rückzahlung hätte vornehmen müssen“, was in der Tat „einer schenkweisen Zurverfügungstellung schon sehr nahe“ kam, da die Klägerin keine gesonderten Leistungen zur Rückführung der Darlehensvaluta zu erbringen hatte, sondern bereits die Erfüllung der von ihr aufgrund des Handelsvertretervertrags ohnehin geschuldeten Pflichten zu einem sukzessiven Erlöschen des Darlehensrückzahlungsanspruchs geführt hätte. Dass die Klägerin somit im ungekündigten Handelsvertreterverhältnis keine Zahlungen auf das Darlehen zu erbringen hatte und auch nicht etwa eine Verrechnung von Darlehensraten mit eventuellen Ansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte erfolgen sollte, stellt auch eine plausible Erklärung dafür dar, weshalb in der Vereinbarung vom 07.09.2010 anstelle des gebräuchlichen Begriffs Ratenzahlungsplan von einem „Niederschlagungsplan“ die Rede ist. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass sich der zurückzuführende Darlehensbetrag allein durch das fortgesetzte Handelsvertreterverhältnis verringern sollte. In der Sache handelt es sich bei dem Niederschlagungsplan mithin um einen (bedingten) Erlassvertrag gemäß § 397 Abs. 1 BGB.

c) Gegen einen Darlehensvertrag spricht schließlich nicht, dass auch die Beklagte ein Interesse daran hatte, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin in den neu möblierten Räumlichkeiten fortsetzte. Wie die Klägerin auf S. 4 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 234 GA) selbst ausführt, hatte sie im Untermietvertrag mit der Beklagten die Pflicht zur Einrichtung der Geschäftsstelle übernommen. Tatsachen, weshalb es sich hierbei um einen – nach Meinung der Klägerin – „ebenfalls knebelnden Vertrag“ gehandelt haben soll, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit war es Sache der Klägerin, nach dem Hochwasserschaden vom August 2010 für die Beschaffung neuer Möbel zu sorgen. Soweit die Klägerin ferner darauf verweist, sie sei auf Grund des Agenturmodells der Beklagten verpflichtet gewesen, nicht nur die von ihr vermittelten, sondern jeden Kunden der Beklagten zu beraten, waren ihr diese Umstände bereits bei Abschluss des Handelsvertretervertrags bekannt. Zudem ist unbestritten, dass es auch ohne Agentur möglich ist, für die Beklagte tätig zu sein. Wenn sich die Klägerin gleichwohl für das Agenturmodell entschied, hat sie bewusst die damit verbundenen wirtschaftlichen Belastungen und Risiken auf sich genommen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die der Vereinbarung vom 07.09.2010 widersprechende Behauptung der Klägerin, der Zeuge C2 habe ihr bereits im August 2010 mündlich zugesagt, die Beklagte werde ihr 15.000 € ohne Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung stellen, nicht als bewiesen angesehen. Die gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffe sind unbegründet. Die Klägerin zeigt mit ihrem Rechtsmittelvorbringen nicht auf, dass die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich bindenden Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs unzutreffend sind und einer Wiederholung bzw. Ergänzung bedürfen. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, bestehen nicht. Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist nicht erkennbar, dass das Landgericht aufgrund von Verfahrensfehlern oder einer fehlerhaften Beurteilung des materiellen Rechts zu dem beanstandeten Ergebnis gelangt ist, oder dass es bei seiner Beweiswürdigung gesetzliche oder sonst allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat. Die Klägerin setzt mit ihrem Vorbringen lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts. Daraus sind jedoch Fehler der angefochtenen Entscheidung oder auch erhebliche abweichende Wertungsmöglichkeiten nicht ersichtlich. Die protokollierte Aussage des Zeugen C ist lediglich insoweit eindeutig, als danach während des Gesprächs in der klägerischen Wohnung im August 2010 über eine Rückzahlung der der Klägerin zur Verfügung zu stellenden 15.000,00 € nicht gesprochen wurde. Dass der Klägerin das Geld geschenkt werden sollte, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen C hingegen nicht und ist im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr regelmäßig auch nicht zu erwarten. Vielmehr war man sich laut dem Zeugen C (lediglich) darüber einig, dass die Klägerin von der Beklagten einen Betrag von 15.000,00 € zweckgebunden für die Anschaffung neuer Möbel erhalten würde. Es mag sein, dass der Zeuge daraus den Schluss gezogen hat, die Überlassung des Geldes erfolge schenkweise. Der von ihm wiedergegebene Gesprächsinhalt gibt dies indes nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit her. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Aussage des Zeugen hinsichtlich der maßgeblichen Frage, ob die Klägerin das Geld darlehens- oder schenkweise erhalten sollte, letztlich als unergiebig angesehen hat. Da sich aus der Aussage des Zeugen C2 jedenfalls nichts für eine Überlassung der 15.000,00 € ohne Rückzahlungspflicht ergab, war sie mithin ebenfalls unergiebig, so dass sich das Landgericht mit dieser Aussage nicht weiter auseinanderzusetzen hatte.

3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung vom 07.09.2010 folgt nicht aus der von der Klägerin behaupteten Drucksituation. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich am 07.09.2010 aufgrund der offenen Rechnungen aus dem Kauf der Möbel, der bereits eingegangenen Mahnungen und dem Fehlen eigener finanzieller Mittel in einer Zwangslage befunden, ist dies zwar ohne weiteres nachvollziehbar. Mit dem in dieser Situation erfolgten Angebot zum Abschluss des Darlehensvertrags kann die Beklagte indes allenfalls dann sittenwidrig gehandelt haben, wenn sie der Klägerin vor der Bestellung der Möbel zugesichert hätte, sie werde ihr die für den Erwerb erforderlichen 15.000,00 € schenkweise überlassen, und sie so zur Eingehung des Kaufvertrags veranlasst hätte. Denn dass die Darlehenskonditionen als solche nicht sittenwidrig, sondern im Gegenteil für die Klägerin äußerst günstig waren, ist offenkundig. Gemäß den obigen Ausführungen steht aber gerade nicht fest, dass die Parteien vor dem 07.09.2010 eine Überlassung der 15.000,00 € ohne Rückzahlungspflicht vereinbart hatten.

b) Da die Vereinbarung vom 07.09.2010 – wie ebenfalls bereits dargelegt – keine Verpflichtung der Klägerin, für die Beklagte weiter als Versicherungsvermittlerin tätig zu werden, enthielt, kommt auch insoweit keine Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags in Betracht.

4. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist schließlich nicht nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB i.V.m. § 134 BGB entfallen. Eine Beschränkung des unabdingbaren Rechts zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrags kann zwar auch bei bloß mittelbaren Beschränkungen in Form von an die Kündigung anknüpfenden finanziellen Nachteilen vorliegen, etwa bei der sofortigen Rückforderung dem Handelsvertreter gewährter langfristiger Darlehen (vgl. hierzu allgemein: Senat, Urteil vom 13.05.2016, 19 U 156/15, juris Rn. 23 m.w.N.). Die Konsequenz einer unzulässigen Beeinträchtigung des Kündigungsrechts ist indes nicht, dass jegliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens entfällt. Denn eine Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers ist jeder Darlehensgewährung immanent, da sich diese als Kapitalüberlassung auf Zeit darstellt und der Darlehensnehmer somit stets um die Verpflichtung zur Rückzahlung weiß (vgl. hierzu und zum Folgenden: OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09, juris Rn. 50 ff.). Vielmehr ist die Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung lediglich insoweit unwirksam, als sie für den Fall der Kündigung des Handelsvertretervertrags eine sofortige Rückzahlung der (restlichen) Darlehensvaluta bestimmt. Im Ergebnis verbleibt es daher bei der Regelung, die die Parteien, wäre es nicht zur Beendigung des Vertrags gekommen, für die Darlehensrückführung vorgesehen haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, 1 U 113/09, juris Rn. 60). Ob dies auch im vorliegenden Fall gilt, kann im Ergebnis dahinstehen, weil selbst bei Annahme eines Verstoßes der getroffenen Vereinbarung gegen § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in dem erstinstanzlich zugesprochenen Umfang besteht. Geht man hier von einer Unwirksamkeit der in der Vereinbarung vom 07.09.2010 bestimmten Gesamtfälligkeit aus, so hätte dies nämlich allenfalls zur Folge gehabt, dass die Beklagte von der Klägerin nicht schon mit der Beendigung des Vermittlungsvertrags am 01.08.2012 den Restbetrag von 5.138,94 € hätte verlangen können, da im ungekündigten Handelsvertretervertrag gemäß dem Niederschlagungsplan erst am 01.11.2013 kein Restbetrag mehr bestand. Dies mag zur Folge gehabt haben, dass die Klägerin nach der Kündigung die restlichen Darlehensvaluta – ggf. ratenweise – erst zum 01.11.2013 hätte zurückführen müssen. Da dieses Datum indes längst verstrichen ist, ist die Klägerin jedenfalls jetzt zur Rückzahlung des Darlehens in voller Höhe verpflichtet.

5. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweist, dass das Landgericht sich nicht mit dem unstreitigen Umstand, dass die Beklagte als Hauptmieterin der Agentur vor der Untervermietung keine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hatte, befasst hat, vermag sie aus diesem Umstand keine Ansprüche herzuleiten, die sie dem Rückzahlungsanspruch der Beklagten entgegenhalten könnte. Zwar hat sie sich bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14.06.2016 (Bl. 157 GA) unter Verweis auf die Bekundungen des Zeugen C2 darauf berufen, dass sich die Beklagte ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, da sie sie nicht auf die fehlende Möglichkeit, die Räumlichkeiten gegen Hochwasser zu versichern, hingewiesen habe. Indes ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C2 weiter, dass er der Klägerin bei der Anmietung erklärte, „dass das eher schlecht ist, insbesondere dass es dort schon mal einen Hochwasserschaden gab, nämlich bei dem Nachbarn“ (Bl. 141 R GA). Zudem ist jedenfalls seit der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2002 allgemein bekannt, dass D in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt. Mithin war der Klägerin bekannt, dass sich die Agentur in einer von Hochwasser bedrohten Gegend befand. Dass dort eine Versicherung gegen einen solchen Elementarschaden nur schwer oder überhaupt nicht zu erhalten ist, war für die Klägerin als Versicherungsvermittlerin ohne Weiteres ersichtlich. Jedenfalls hätte für sie Anlass bestanden, sich vor dem Abschluss des Untermietvertrags zu erkundigen, ob die Beklagte als Hauptmieterin eine Versicherung gegen Hochwasserschäden abgeschlossen hatte beziehungsweise ein solcher Versicherungsschutz nunmehr möglich war. Wenn die Klägerin dies nicht tat, handelte sie insoweit bei Abschluss des Untermietvertrags auf eigenes Risiko, so dass ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der fehlenden Versicherbarkeit bereits deshalb ausscheidet.“

Die Klägerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der dazu vorgesehenen Frist keinen Gebrauch gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.138,94 €

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