OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017 – 9 U 48/17

Oktober 27, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 31.07.2017 – 9 U 48/17

Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.3.2017 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln — 20 O 260/16 — nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 – 4 ZPO vorliegen.

Es besteht für die Klägerin Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe
I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Vielmehr hat das Landgericht zu Recht Entschädigungsansprüche der Klägerin aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung i.V.m. mit den vereinbarten VHB 2011 wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls am 27.4.2013 verneint und die Klage abgewiesen.

1.

Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass das landgerichtliche Urteil eine Überraschungsentscheidung darstelle, weil im Urteil unerwartet die Auffassung vertreten worden sei, dass der Versicherer berechtigt wäre, Schadensbelege im Original herauszuverlangen. Ausweislich der Begründung unter Ziffer 1. der Entscheidungsgründe finden sich derartige Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung nicht. Vielmehr hat das Landgericht lediglich darauf abgestellt, dass infolge der zwischenzeitlichen Unmöglichkeit der Vorlage die bisherige Nichtvorlage einer Fälligkeit nicht mehr entgegenstehen könne. Ob der Versicherer berechtigt ist, Schadensbelege im Original nach § 25 Nr. 3 j VHB 2011 herauszuverlangen, hat das Landgericht nicht ausdrücklich entschieden. Im Übrigen fehlt es insoweit bereits an einer Beschwer der Klägerin, da das Landgericht – wie erstinstanzlich seitens der Klägerin geltend gemacht – eine Fälligkeit der Leistungsverpflichtung der Beklagten gerade bejaht hat.

2.

Zu Unrecht beruft sich die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Missachtung der richterlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) zudem auf eine Verletzung des Art. 103 I GG im Zusammenhang mit der Verneinung des geltend gemachten Versicherungsanspruchs mangels ausreichend schlüssigen Vortrages sowie Beweisangebots zum äußeren Bild der Entwendung.

a.

Die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus vorzunehmen, selbst wenn dieser verfehlt ist (vgl. nur Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 538 ZPO, Rn. 8 m.w.N.). Die materiellrechtliche Beurteilung durch das Landgericht hinsichtlich der Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast ist daher der Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, zugrunde zu legen (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 314/95, juris Rn. 12.). Wird aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung von einem bei richtiger Betrachtung erforderlichen Hinweis abgesehen, stellt dies keinen Verfahrensfehler dar. Anders ist die Sache zu beurteilen, wenn zugleich eine Verletzung der Pflicht zur materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO vorliegt, weil das erstinstanzliche Gericht die betroffene Partei auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags nicht hingewiesen hat (vgl. nur Rimmelspacher in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2012, ZPO § 538 Rn. 33 m.w.N., beckonline). Die aufgrund der Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO bestehende Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises auf die Unschlüssigkeit bzw. Unsubstantiiertheit des Klagevorbringens ist allgemein anerkannt (vgl. nur Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, ZPO § 139 Rn. 8 m.w.N., beckonline).

Die angefochtene Entscheidung beruht bereits deshalb nicht auf einem möglicherweise nicht erteilten Hinweis des Landgerichts, weil die Klägerin infolge des eingehenden, von ihr auch erfassten Beklagtenvortrags bereits zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war.

Ein gerichtlicher Hinweis ist entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten hat (ständige Rsp.; vgl. nur BGH Beschluss vom 20.12.2007 – IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, beckonline). Das Landgericht hat die Abweisung der Klage insoweit auf zwei ineinander greifende Erwägungen gestützt, nämlich das Fehlen eines ausreichend schlüssigen Vortrages zum äußeren Bild der Entwendung unter dem Aspekt des Abhandenkommens zuvor vorhandener Sachen in Verbindung mit einem unzureichenden Angebot geeigneter Beweise. Auf beide Aspekte war die Klägerin durch die Beklagte unmissverständlich hingewiesen worden.

Erstinstanzlich hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung unter Ziffer II. 2. a) und b) unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung ausgeführt, dass zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gerade auch der Nachweis des Verlustes der als entwendet gemeldeten Gegenstände gehört und umfangreich dazu ausgeführt, dass die (nur teilweise) in Form von Kopien eingereichten Erwerbsbelege nicht verwertbar seien, als auch substantiierter Vortrag zu den einzelnen Erwerbsvorgängen fehlen würde sowie eine Vernehmung des Ehemannes auf bloße Ausforschung gerichtet wäre. In ihrem Schriftsatz vom 28.12.2016 hat die Beklagte die Schlüssigkeit des Vortrages erneut beanstandet und ergänzend im Einzelnen vorgetragen, dass sich der Vortrag der Klägerin lediglich pauschal gestalte und insbesondere die Verweise „Viele der entwendeten Gegenstände sind Erbstücke bzw. Geschenke zur Hochzeit und zu Geburtstagen der Kinder…“ als auch „Des Weiteren stammen viele der entwendeten Gegenstände aus den Geburtsländern der Klägerin…“ ohne Inhalt seien, bereits nicht erkennen lassen, auf welche der Gegenstände diese sich genau beziehen sollen und auch sonst keine näheren Umstände vorgetragen worden seien, aus denen sich ein Vorhandensein der Gegenstände zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls ableiten lasse.

Die Klägerin hat diese schriftsätzlichen Äußerungen der Beklagtenseite auch verstanden. Auf die Klageerwiderung hat sie mit der Replik die vorstehend seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.12.2016 beanstandeten Angaben ergänzt und abschließend darauf verwiesen, dass sie das äußere Bild eines Einbruchs in sich stimmig und widerspruchsfrei dargelegt habe. Im Schriftsatz vom 17.2.2017 hat sie auf die Rügen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.12.2016 zur Vermeidung von Wiederholungen schließlich lediglich auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage war daher ein zusätzlicher gerichtlicher Hinweis des Landgerichts von seinem materiellen Standpunkt aus nicht geboten. Dass der Sachvortrag zum äußeren Bild bis auf die unstreitigen Einbruchspuren nicht den Anforderungen an die Darlegungslast entspricht, war bereits durch die Ausführungen der Beklagtenseite hinreichend deutlich gemacht. Die Klägerin hat auch in der Berufungsbegründung nicht etwa geltend macht, dass sie die erstinstanzlich erhobenen Einwände und Hinweise der Beklagtenseite nicht verstanden oder für unzureichend gehalten habe.

b.

Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt im Hinblick auf das äußere Bild der Entwendung hinreichend substantiierter Vortrag der Klägerin.

Zutreffend hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung unter Ziffer 2. die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH und des Senats insoweit zu berücksichtigenden Anforderungen – auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird – dargestellt. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag – wie das Landgericht richtigerweise ausgeführt hat – nicht gerecht.

Weder in der Klageschrift noch im Schriftsatz vom 31.10.2016 findet sich ausreichender Vortrag, dass die in der Klageschrift unter dem Satz „Die Ansprüche, die aufgrund des bestehenden Hausratversicherungsvertrages geltend gemacht werden, beziffern wir im einzelnen wie folgt:“ angeführten Gegenstände, zumindest im Wesentlichen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort (welchen genau?) vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren.

Bezüglich des angeführten Schmucks, Pelze, Schüsseln, Besteck, Bilderrahmen, Silberschalen fehlt es in der Klageschrift gänzlich an Tatsachenvorbringen, welches deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls erkennen ließe. Daran ändern auch die mit Schriftsatz vom 31.10.2016 lediglich pauschal gehaltenen Ausführungen dahingehend, dass „Viele der entwendeten Gegenstände (sind) Erbstücke bzw. Geschenke..“ seien und viele der Gegenstände aus Geburtsländern der Klägerin und ihres Ehemannes stammen würden, nichts, da diese keinerlei Anhaltspunkte dafür bieten, dass die in der Klageschrift für die Bezifferung der Ansprüche aufgeführten Gegenstände zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls noch am Ort vorhanden waren. Dies gilt nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass eine Vielzahl der in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände (insbesondere die Silberschalen, Pelze, Bilderrahmen, wertvolle Schüsseln) in der von den Polizeibeamten vor Ort aufgenommenen Strafanzeige (vgl. Bl. 4 Beiakte) nicht aufgeführt, vielmehr erst später mit der Schadensmeldung gegenüber der Polizei mit weiteren Gegenständen, die nicht streitgegenständlich sind, nachgemeldet worden sind, so dass auch der Ermittlungsakte insoweit keine zusätzlichen Umstände zu entnehmen sind.

Aber auch soweit die Klägerin in der Klageschrift hinsichtlich des Bargeldbetrages – ohne nähere Umstände – behauptet, dass sich in dem entfernten Tresor ein Bargeldbetrag in Höhe von 10.000 € befunden habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar dürfen an die Anforderungen der Spezifizierung abhanden gekommener Sachen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um den Versicherungsschutz nicht auszuhöhlen. Auch hängt das Maß, mit welchem die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss, bereits nach allgemeinen Grundsätzen vom Einzelfall ab. Mit Rücksicht auf das dezidierte Bestreiten der Beklagten als auch der beklagtenseits dargestellten länger anhaltenden angespannten finanziellen Situation der Klägerin als auch ihres Ehemannes – denen die Klägerin nicht dezidiert entgegengetreten ist – setzt ein Vortrag der Mindesttatsachen in Bezug auf die Entwendung eines in einem Tresor verwahrten Bargeldbetrages von 10.000 € zumindest die Darlegung näherer Umstände voraus, wie die Klägerin zuvor in den Besitz desselben (z.B. Kontoauszug über die Abhebung) gekommen ist. Zumal es sich dabei – anders als zum Beispiel hinsichtlich von Details der Tatausführung – um Umstände handelt, die der Klägerin – da in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich befindlich – bekannt sind.

Nur am Rande sei darauf verwiesen, dass auch die lediglich in Form eines Anlagenkonvoluts ohne konkrete Zuordnung zu den in der Klageschrift aufgelisteten Gegenständen zur Akte gereichten Kopien von (Anschaffungs-)Belegen keine weitergehende Substantiierung erbringen, dass sich die Gegenstände zur Tatzeit im Haus der Klägerin befunden haben und dort später nicht mehr vorgefunden worden sind,. Denn den Quittungen kann allenfalls der Erwerb einzelner Gegenstände, nicht aber deren Verbleib und schon gar nicht zum Tatzeitpunkt am Tatort entnommen werden. Ob möglicherweise im Einzelfall anderes gelten könnte, wenn es sich um aktuelle Rechnungsbelege handelt, weil dann eine Vermutung dafür sprechen mag, dass die Sachen sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers befunden haben, bedarf im Streitfall keiner weiteren Erörterung. Sämtliche hier vorgelegten Belege weisen – soweit ersichtlich – lediglich weit zurückliegende Ausstellungsdaten in 1990, 1991, 2004 bis 2006, 2008, 2009 auf. Die Beklagte hatte im Übrigen bereits erstinstanzlich die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Belege (die zudem nur in Kopie eingereicht wurden) mit Nichtwissen bestritten.

c.

Zudem muss der Berufungsführer im Rahmen der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der gerichtlichen Prozessleitungspflicht in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angeben, was auf einen – unterstellt – weitergehenden Hinweis in der vorherigen Instanz hin von ihm ergänzend vorgetragen worden wäre, damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität eines erstinstanzlichen Verfahrensfehlers prüfen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.1.2015 – VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511, beckonline; BGH, Beschluss vom 22.5.2014 – IX ZB 46/12, BeckRS 2014, 12010, beckonline; BGH, Beschluss vom 24.04.2008 – I ZB 72/07, juris Rn. 12; Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2014, ZPO § 139 Rn 20). Das Berufungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich dagegen in der bloßen Behauptung, dass sich ausreichender Vortrag dazu, dass die Gegenstände zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls im damals bewohnten Haus der Klägerin befunden hätten, bereits aus der Klageschrift ergebe und zudem in der Wiederholung ihres unzureichenden erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz vom 31.10.2016. Weder in der Klageschrift noch im Schriftsatz vom 31.10.2016 findet sich dagegen – wie unter 1. b. bereits dargelegt – ausreichender Vortrag.

Ebenso fehl geht der Verweis der Berufungsbegründung darauf, dass die „Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Beweisaufnahmetermin klarstellen (hätte) können, dass sich sämtliche in der Klageschrift konkret bezeichneten Gegenstände vor dem Diebstahl selbstverständlich im versicherten Objekt befunden…“ hätten, da sich auch diesem Vorbringen – bis auf die pauschale Behauptung in einem Satz – gerade keine näheren Umstände/Tatsachen für ein Vorhandensein der geltend gemachten Gegenstände zumindest im wesentlichen Umfang am versicherten Ort zum Zeitpunkt des behaupteten Einbruchdiebstahls entnehmen lassen.

3.

Unzutreffend ist auch, soweit die Klägerin das Urteil als Überraschungsentscheidung darauf stützt, dass sie aufgrund des Verlaufs des Termins vor dem Landgericht davon ausgegangen sei, dass anschließend eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche durchgeführt werden würde. Die damit erhobene Gehörsrüge wurde bereits nicht weiter ausgeführt. Die Berufungsbegründung macht lediglich geltend, wegen fehlender vorausgehender Hinweise sei die landgerichtliche Beurteilung – das Vorbringen sei teilweise unsubstantiiert und im Übrigen ohne ausreichende Beweisantritte insbesondere lediglich unzulässigen Ausforschungsbeweisangebots geblieben – als Überraschungsentscheidung zu beanstanden. Mit den im landgerichtlichen Urteil ausgeführten inhaltlichen Gesichtspunkten, weshalb das Vorbringen unsubstantiiert und ohne erforderlichen Beweisantritt – allenfalls unzulässigen Ausforschungsbeweis – geblieben ist, hat sich die Klägerin dagegen nicht hinreichend auseinandergesetzt. Wie bereits oben unter Ziffer 2. dargelegt, fehlt es gerade an klägerischem Vortrag dazu, was auf einen weitergehenden Hinweis ergänzend vorgetragen worden wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie ihren Ehemann für das Vorhandensein der als gestohlen gemeldeten Gegenstände (insgesamt) als Zeugen benannt habe, übersieht sie, dass das Landgericht dies in der angegriffenen Entscheidung bereits zu ihren Gunsten angenommen und eine weitere Aufklärung unter dem Aspekt des Ausforschungsbeweises zutreffend abgelehnt hat. Einem diesbezüglichen – unterstellten – Beweisantritt der Klägerin war in erster Instanz und ist daher auch in zweiter Instanz nicht nachzugehen, da dieser mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet ist.

Wie bereits unter 2. b. im Einzelnen ausgeführt, entsprach und entspricht ebenso der lediglich aus einem Satz bestehende Vortrag zum äußeren Bild der behaupteten Bargeldentwendung nicht den im vorliegenden Fall zu stellenden Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin.

4.

Da nach Auffassung des Senats die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend zu dem Ergebnis kommt, dass bereits der Vortrag der Klägerseite zum äußeren Bild der behaupteten Entwendung nicht den Anforderungen an die Darlegungslast genügt und zudem kein geeigneter Beweis angeboten worden ist, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den versicherten Einbruchdiebstahl nicht besteht, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob der geltend gemachte Anspruch (auch) deshalb abzulehnen sein könnte, weil nach dem (Beklagten-)Vortrag und den sonst erkennbaren Umständen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat. Insbesondere bedarf es daher auch keiner abschließenden Entscheidung, ob vom Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung bereits deshalb ausgegangen werden könnte, weil die Klägerin im Rahmen der Regulierung des streitgegenständlichen Versicherungsfalles über die B Versicherungs-AG mit Schreiben vom 30.12.2013 (Anlage BLD 14, Bl. 102 GA) unstreitig fälschlicherweise davon gesprochen hatte, dass sie „die Originalbelege zuerst der Hauptversicherung vorgelegt (habe), die im Übrigen nichts zu beanstanden hat.“, die Originalbelege selbst im Rechtsstreit nicht vorgelegt hat und sich nach dem nicht ausreichend bestrittenen substantiierten Vorbringen der Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zumindest in angespannten finanziellen Verhältnissen befunden hat.

II.

Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 ZPO) liegen ebenfalls vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten

III.

Auf die Möglichkeit der kostensparenden Berufungsrücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG (Anlage 1 zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.

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