OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2017 – 4 UF 7/17

Oktober 28, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2017 – 4 UF 7/17

Tenor
I.

Der Senat erteilt folgende Hinweise:

1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Leistungen der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ bei Ermittlung seines unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen, da auch insofern zunächst von dem Grundsatz der unterschiedslosen Erfassung aller unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte auszugehen ist, wonach auf beiden Seiten grundsätzlich alle zufließenden Einkünfte anzurechnen sind, gleichgültig welcher Art sie sind und aus welchem Anlass sie gezahlt werden (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 1 Rn. 22).

Anders als bei Renten nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) ist der dargestellte Grundsatz bei Leistungen nach dem HIVHG im Unterhaltsrecht auch nicht aufgrund gesetzlicher Regelung ausgeschlossen. Zwar besagt § 17 Abs. 1 HIVHG, dass die Leistungen der Stiftung nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden, womit durchaus zunächst auch an die Berechnung von privatrechtlichen Unterhaltsansprüchen gedacht werden könnte. Dies hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar nicht gewollt. So besagt der Gesetzentwurf des HIVHG (BT-Drs. 13/1298) im besonderen Teil der Begründung zur der genannten Regelung (S. 11) lediglich, dass durch die Formulierung sichergestellt werden solle, dass Leistungen der Stiftung auch auf Leistungen nicht öffentlicher Stellen, die öffentliche Mittel verwalten, nicht angerechnet werden (z. B. Begabtenförderungswerke). Hiermit können private Unterhaltsgläubiger schon deshalb nicht gemeint sein, weil sie keine öffentlichen Mittel verwalten. Darüber hinaus enthält § 1 HIVHG die ausdrückliche Formulierung, dass es Zweck des Gesetzes sei, „… an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige finanzielle Hilfe zu leisten.“ Hiermit korrespondierend wird im allgemeinen Teil der Begründung (S. 8) ausgeführt, dass „… mit dem vorliegenden Gesetz ein von allen Rechtspflichten unabhängiges Leistungsmodell umgesetzt wird, das den unmittelbar und mittelbar Betroffenen sowie ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen eine schnelle und angemessene Unterstützung gewährt.“

Nach den zitierten Formulierungen des Gesetzentwurfes kann aus Sicht des Senats kein Zweifel daran bestehen, dass es geradezu erklärte Absicht des Gesetzgebers war, nicht nur den Betroffenen selbst, sondern ausdrücklich auch deren unterhaltsberechtigten Angehörigen Hilfe finanzieller Art zukommen zu lassen, um sie „mitzuversorgen“. Die Nichtberücksichtigung der HIVHG-Leistung bei der Unterhaltsbemessung steht diesem klar geäußerten Willen des Gesetzgebers jedoch entgegen, da unterhaltsberechtigte Angehörige ansonsten – bei fehlender Zahlungsbereitschaft des Betroffenen – ohne weiteres von der Unterstützung abgeschnitten wären. Im Übrigen lassen sich keine Parallelen zwischen Fallkonstellationen nach dem HIVHG und dem ContStifG sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung ziehen, schon weil der Wortlaut des von dem Antragsgegner angeführten § 18 Abs. 1 ContStifG maßgeblich von dem des § 17 Abs. 1 HIVHG abweicht. So besagt § 18 Abs. 1 ContStifG zum Beispiel ausdrücklich, dass Leistungen nach diesem Gesetz bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen insbesondere auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Unterstreichung durch den Senat) außer Betracht zu bleiben haben.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich abschließend auch nicht daraus, dass nicht infizierten Kindern und Ehepartnern für gewisse Zeiträume nach dem Tod der infizierten Person eigene Ansprüche aus dem HIVHG zustehen können. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ausschließlich diese Konstellationen vor Augen hatte, wenn er an anderer Stelle im Gesetzestext selbst und auch in der Begründung von finanzieller Hilfe für die Betroffenen „und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen“ spricht. Einerseits besteht schon der Kreis der unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht nur aus Ehepartnern und Kindern, andererseits besteht in den Fällen eigener Ansprüche aufgrund des Todes der infizierten Person keine Unterhaltsberechtigung mehr. Die Leistungssystematik des HIVHG ist vielmehr so zu verstehen, dass unterhaltsberechtigte Angehörige zu Lebzeiten der infizierten Person durch die Leistung an diese – und die sich daraus ergebenden bzw. erhöhenden Unterhaltsansprüche – mitversorgt werden sollen, während sie ausschließlich nach Wegfall dieser Leistung aufgrund des Todes der infizierten Person in besonders schützenswerten Fällen eigene Ansprüche erhalten. Bei genauerer Betrachtung spricht daher der Umstand, dass Kinder nur nach dem Tod der infizierten Person bis zum Abschluss der Berufsausbildung eigene Leistungsansprüche nach dem HIVHG erhalten, sogar gegen den Ausschluss der HIVHG-Leistung bei der Unterhaltsermittlung, da der Gesetzgeber offensichtlich deren besondere Absicherung beabsichtigte, der zu Lebzeiten der infizierten Person jedoch in keiner Weise sichergestellt wäre, wenn die HIVHG-Leistung bei der Unterhaltsbemessung – wie der Antragsgegner meint – keine Berücksichtigung finden dürfte.

2. Der Auffassung des Antragsgegners, dass die Unterhaltspflicht direkt mit Rechtskraft der Scheidung auf den ehebedingten Nachteil herabzusetzen ist, ist nicht zuzustimmen. Zwar erscheint auch dem Senat die unbefristete Zubilligung des vollen Unterhalts im Hinblick auf § 1578b BGB nicht angemessen, allerdings ist der Antragstellerin unter Berücksichtigung der Ehedauer von über 23 Jahren, ihres Alters sowie der in der Ehe übernommenen Verpflichtungen insbesondere bei der Erziehung der beiden gemeinsamen Töchter aus Gründen der nachehelichen Solidarität eine angemessene „Übergangsphase“ zwischen den günstigeren eheprägenden Verhältnissen und der wirtschaftlichen Eigenständigkeit einzuräumen, woran auch der durchgeführte Zugewinnausgleich – als neben dem Unterhalt stehenden Ausgleichssystem – nichts ändert. Insofern erscheint dem Senat die Zubilligung des vollen Unterhalts für acht Jahre sowie die eines Betrages in Höhe des ehebedingten Nachteils zuzüglich der halben Differenz zum vollen Unterhalt für weitere vier Jahre angemessen. Eine weitergehende Herabsetzung oder gar eine vollständige Befristung kommen bezüglich der Zeit danach nicht in Betracht, da insofern ein ehebedingter Nachteil fortwirkt, der dauerhaft und in voller Höhe auszugleichen ist (BGH FamRZ 2012, 525). Insofern ist es zwischen den Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben, dass die Antragstellerin durch die familienbedingte Aufgabe ihrer Stelle als Kassiererin bei der Kreissparkasse Köln fortwährend einen monatlichen Einkommensnachteil erleidet, der sich ab Februar 2017 auf jedenfalls 506,34 Euro beläuft.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

II.

Beiden Verfahrensbeteiligten wird gemäß § 235 FamFG aufgegeben, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses ihre Gehaltsbescheinigungen der vergangenen zwölf Monate vorzulegen.

III.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin zu beabsichtigen, nach Ablauf der gesetzten Fristen über die Beschwerde des Antragsgegners ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wobei die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die – höchstrichterlich bisher nicht geklärte – Frage der Berücksichtigung von Leistungen nach dem HIVHG bei der Unterhaltsbemessung zugelassen werden soll.

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