OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2017 – 18 U 107/16

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2017 – 18 U 107/16

Tenor
Der Antrag der Kläger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. B wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 16.06.2016 die Klage auf Durchführung eines Musterverfahrens und auf Ausgleich wegen behaupteter Schlechterstellung der Kläger als (Alt-)Aktionäre im Zuge einer Planinsolvenz abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in der Besetzung Richter am Oberlandesgericht A, Richter am Oberlandesgericht Dr. B und Richter am Amtsgericht Dr. C mit auf den 15.02.2017 datiertem Hinweisbeschluss die Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrags richtet, und die Zurückverweisung der Berufung, soweit mit der Klage Ausgleichsansprüche nach §§ 251, 253 InsO geltend gemacht werden, und die Gründe hierfür hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 haben die Kläger den Richter am Oberlandesgericht Dr. B wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Rechtsanwalt Dr. D habe Richter am Oberlandesgericht Dr. B am 08.02.2008 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, auf die Berufungserwiderung zu replizieren. Richter am Oberlandesgericht Dr. B habe erklärt, dass eine Replik in der kommenden Woche eingereicht werden könne, „eine Präklusion erfolge dadurch nicht“. Der abgelehnte Richter habe an dem Senatsbeschluss vom 15.02.2017 mitgewirkt, obgleich die von ihm am 08.02.2017 eingeräumte Stellungnahmefrist erst am 17.02.2017 abgelaufen sei. Daraus ergebe sich aus der Sicht einer verständigen Partei der zwingende Eindruck fehlender Unbefangenheit des abgelehnten Richters.

Richter am Oberlandesgericht Dr. B hat sich am 13.03.2017 dienstlich geäußert und unter anderem folgendes ausgeführt:

„1. Es trifft zu, dass ich auf eine telefonische Nachfrage der Rechtsanwaltskanzlei E erklärt habe, die Sachen F ./. G befänden sich in Bearbeitung und sollten erst in einer der folgenden Wochen gefördert werden. Dementsprechend könne ein Schriftsatz noch innerhalb der nächsten Woche eingereicht werden, ohne dass deshalb eine Präklusion drohe.

2. a) Tatsächlich ist auch so verfahren worden, als der dem Senat in einer ersten Fassung am 15. Februar 2017 vorgelegte Beschlussentwurf nicht in der betreffenden Kalenderwoche beraten und nicht in dieser Woche gefasst worden ist. Vielmehr hat der Senat zunächst den Eingang des angekündigten Schriftsatzes abgewartet. Insofern trifft das im Beschluss angegebene Datum nicht zu. Denn tatsächlich ist der auf den 15. Februar 2017 datierte Beschluss erst an einem Tag in der 9. Kalenderwoche gefasst worden. So stammt die letzte Fassung des Beschlussentwurfs in der Datensammlung des abgelehnten Richters vom 28. Februar 2017, und das entspricht mit Rücksicht auf den üblichen Geschäftsgang insofern den Angaben in der Gerichtsakte, als der Bearbeitungsvermerk der Geschäftsstelle auf den 1. März 2017 datiert ist.“

II.

Das Ablehnungsgesuch der Kläger bleibt ohne Erfolg.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu begründen. Nach gesichertem Erkenntnisstand in der Rechtsprechung und Rechtslehre ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist, wie es auch unerheblich ist, ob er sich für befangen hält oder nicht. Es kommen vielmehr als Gründe, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Parteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nur solche in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtungen wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage 2017, § 42 Rn. 9).

Das Vorgehen des abgelehnten Richters war nicht unsachgemäß. Für die Kläger kann nicht in berechtigter Weise der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entstehen. Der abgelehnte Richter hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1GG) nicht verletzt. Denn der auf den 15.02.2017 datierte Hinweisbeschluss ist – wie der dienstlichen Äußerung vom 13.03.2017 zu entnehmen ist – erst nach Ablauf der eingeräumten Frist gefasst worden.

Selbst wenn man mit den Ausführungen der Kläger auf Seite 3 des Ablehnungsgesuchs vom 07.03.2017 annähme, die Ausführungen im Hinweisbeschluss hätten den Streitstoff nicht erschöpfend behandelt und ihr Vorbringen nur unzureichend gewürdigt, würde dies nicht die Ablehnung des Richters am Oberlandesgericht Dr. B wegen Besorgnis der Befangenheit. Hierzu müssten weitere Tatsachen hinzukommen, aus denen zu erkennen ist, dass der Richter nicht bereit sei, auf Argumente der Parteien einzugehen oder dass er sich bereits vorzeitig endgültig festgelegt habe. Das Ablehnungsgesuch zeigt hierfür keine hinreichenden Gesichtspunkte auf, sondern erschöpft sich darin, dass die Kläger ihren abweichende Rechtsstandpunkt gerade auch im Schriftsatz vom 17.02.2017 dargelegt und die Tatsachen angeführt hätten, welche ihrer Ansicht nach in dem Hinweisbeschluss nicht ausreichend beachtet worden seien sollen. Es ist aber gerade die Aufgabe des gesetzlich vorgeschriebenen Hinweises, dem Berufungsführer unter Darlegung der für das Gericht tragenden Gesichtspunkte rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu gewähren, um ihm Gelegenheit zu geben, diese zu entkräften oder weitere Einwände vorzubringen. Wenn der Hinweis nicht alle Tatsachen aufgreift, rechtfertigt dies bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise nicht den Schluss auf eine Voreingenommenheit der beteiligten Richter oder eine willkürliche Verfahrensweise. Denn es entspricht Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber beabsichtigten beschleunigten Verfahrensweise, wenn die schriftlichen Ausführungen sich auf die wesentlichen Punkte beschränken, wobei die Gewichtung der maßgeblichen Umstände zum wesentlichen Teil der richterlichen Überzeugungsbildung gehört. Der Hinweis soll indes kein alle Aspekte ausleuchtendes Urteil ersetzen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.06.2004 – 15 U 8/04, NJW 2004, 3194, zitiert nach juris, Rn. 4).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben, da es sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt und die Rechtsfragen bereits höchstrichterlich entschieden sind.

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