OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 W 6/17

Oktober 29, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 W 6/17

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 03.01.2017 (12 O 375/16) wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist der Senat befugt, unmittelbar über die sofortige Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Einer Zurückverweisung an das Landgericht Aachen bedarf es nicht. Eine Verletzung der aus Art. 103 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG folgenden Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, liegt nicht vor.

Wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 19.01.2017 und den nachfolgenden Stellungnahmen des Beschwerdeführers unmittelbar ergibt, war es dem Beschwerdeführer jederzeit schriftlich möglich, seine Anliegen dem Gericht mitzuteilen und hat er dieses Recht auch wahrgenommen.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, das Landgericht habe durch den Nichtabhilfebeschluss vom 06.02.2017 trotz einer noch als nachfolgend angekündigten Beschwerdebegründung das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, ist die Anhörung des Beschwerdeführers jedenfalls nunmehr zulässigerweise im Beschwerdeverfahren durch den erkennenden Senat nachgeholt worden. Dem Beschwerdeführer ist mit Verfügungen des Senats vom 20.02.2017, 22.03.2017 sowie 18.04.2017 jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Diese hat der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 21.02., 24.02., 27.03.und 05.04.2017 wahrgenommen. Die vorherige ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist auch nicht Voraussetzung für eine zulässige Entscheidung des Beschwerdegerichts (vergleiche Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 37. Aufl. 2016, § 572 Rn. 11).

2.

Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Prozesskostenhilfeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit vorab auf die zutreffende Begründung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss verwiesen, der sich der Senat vollumfänglich einschließt.

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist die Beobachtung männlicher Gefangener durch einen Türspion oder ein Fenster zum Haftraum eine zulässige Maßnahme zur Abwendung der Realisierung einer Selbstmordgefahr, die hier auch nach Auffassung des Senats in zulässiger Weise von den Bediensteten der JVA B angenommen wurde. Dies gilt auch, wenn die Beobachtung durch weibliche Bedienstete geschieht (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 27. 1. 2015, NStZ-RR 2015,158, Rn. 10 – zitiert nach juris). Erforderlich ist hierbei jedoch grundsätzlich, dass – soweit im Einzelfall nicht sachliche Gründe entgegenstehen – sich die weiblichen Bediensteten vor der durchzuführenden Überprüfung gegenüber dem Betroffenen bemerkbar machen bzw. die Sichtprüfung ankündigen, um diesem die Möglichkeit zu geben, einen etwaigen Eingriff in seine Intimsphäre abzuwenden.

Festzuhalten ist mithin, dass die Sichtprüfung durch weibliche Bedienstete als solche auch unter Würdigung der dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zustehenden Grundrechte entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung keine rechtswidrige bzw. Grundrechte unangemessen beeinträchtigende Maßnahme darstellt.

Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss ferner ausgeführt, dass es an jedwedem Vortrag des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der durch weibliche Bedienstete durchgeführten Sichtkontrollen fehlt, weshalb eine Überschreitung der erforderlichen Erheblichkeitsschwelle nicht festgestellt werden kann. Insbesondere ist es auch dem Senat in der Beschwerdeinstanz weiterhin nicht möglich zu beurteilen, wie oft weibliche Bedienstete in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitraum Sichtkontrollen durchgeführt haben und ob und in welchen Fällen keine vorherige Ankündigung der Sichtüberprüfung erfolgt ist. Insoweit ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zur Wahrung der Grundrechte des Betroffenen als Ankündigung auch ein vernehmbares Schließgeräusch vor Öffnen der Tür zum Haftraum ausreicht (vergleiche OLG Hamm, aaO., Rn. 4 – zitiert nach juris).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs.4 ZPO.

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