OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 – 7 U 157/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2017 – 7 U 157/16

Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2016 – 27 O 499/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin ist der Sozialversicherungsträger im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung des Zeugen B R. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus übergegangenen Recht Schadensersatzansprüche aus einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen und dem Beklagten geltend, die sich in der Nacht vom 07.05.2011 auf den 08.05.2011 in der Nähe der N Brücke in L zutrug.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 28.07.2016 (Bl. 194 ff GA), auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Hiergegen hat die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und begründet, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten ihrer Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 02.11.2016 (Bl. 226 – 230 GA) und auf ihren Schriftsatz vom 06.02.2017 (Bl. 253 – 254 GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 28.07.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln – 27 O 499/14 -,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.998,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche unfallbedingten Kosten zu ersetzen, die ihr auf Grund der vorsätzlich rechtswidrigen Körperverletzung vom 8./9. Mai 2011 in Köln betreffend den Zeugen B R entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung gemäß Berufungserwiderung vom 28.12.2016 (Bl. 243 – 250 GA) der Berufung entgegengetreten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beidseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen im Übrigen verwiesen.

II.

Die prozessual bedenkenfreie Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Ergänzend und vertiefend besteht nur Anlass zu folgenden Ausführungen:

Festzuhalten ist, dass die Klägerin zu den Ärzten bzw. Institutionen, bei denen sich der Zeuge R vor dem streitgegenständlichen Ereignis in Behandlung befunden hat, keine Angaben gemacht hat. Ob die Klägerin schon deswegen als beweisfällig anzusehen ist, ist nicht weiter zu vertiefen. Jedenfalls bezogen auf die Ärzte und Institutionen, die den Zeugen R nach und aus Anlass des hier streitgegenständlichen Ereignisses behandelt haben, fehlt es an einer ausreichenden Schweigepflichtentbindungserklärung, wie das Landgericht zu Recht ausführt. Entscheidend ist, dass die von Klägerseite überreichte Erklärung vom 10.03.2016 (Bl. 141 GA) eingeschränkt ist durch die Formulierung „gegenüber“. Es ist damit aber nicht klar, ob auch ohne eine „Beauftragung“ durch die „C Q“ sowie durch die „H AG“ die Schweigepflicht aufgehoben sein soll bzw. die Entpflichtung auch gegenüber dem Gerichtsgutachter, dem Gericht und dem Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten Gültigkeit haben soll. Schon deswegen fehlt es bei der überreichten Schweigepflichtentbindungserklärung des Zeugen R an der nötigen Eindeutigkeit und Klarheit, die jedoch erforderlich ist (vgl. so schon zu Recht: Kammergericht Urteil vom 26.01.2012 – 22 U 111/11 – veröffentlicht bei Beck RS 2013, 2224). Unabhängig davon ist der Zeuge gemäß der übereichten Leistungsgesamtauskunft (Anlage K 2, Bl. 10 ff GA) auch von weiteren Ärzten nach dem Vorfall behandelt worden, auf die sich aber die strittige Schweigepflichtentbindungserklärung nicht bezieht.

Wenn demgegenüber die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2014 – 2 B 69/12 – verweist, so geht dies fehl. Denn dort ging es um die Frage, ob der Betroffene sich mit der Beiziehung von früheren ärztlichen Begutachtungen einverstanden erklären muss. Dies ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, da von der Beweisfälligkeit der Klägerin hier schon deswegen auszugehen ist, da die Schweigepflichtentbindungserklärung bezogen auf die den Zeugen nach dem Unfall behandelnden Ärzte unklar bzw. unvollständig abgegeben worden ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert: bis 35.000,00 €

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