OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2017 – 17 W 13/17

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 08.03.2017 – 17 W 13/17

Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1. Dezember 2016 werden der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25. November 2016 in der Fassung des Teilabänderungsbeschlusses vom 18. Januar 2017 – 9 O 297/16 – aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 22. November 2016 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdegegner zu tragen.

Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 30. November 2016 zugestellten Beschluss ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst in vollem Umfang Erfolg.

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH (BGHZ 209, 120 ff. = juris Rn 10 mit kritischer Besprechung Hansens, RVGReport 2016, 186 ff. und Müller-Rabe, JurBüro 2017, 3 ff.) kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Rechtsanwalt allein auf die objektive Lage an: Ist ein Rechtsmittel – oder im hiesigen Fall die Klage – zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts durch die Gegenpartei (Beklagten) bereits zurückgenommen, sind dessen Kosten „objektiv“ nicht (mehr) erforderlich. Dies gilt auch für die ermäßigte Gebühr – hier: Nr. 3101 VV zum RVG. Wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erstmals nach der Rücknahme der Klage tätig geworden, also nicht auf Grund eines ihm erteilten Auftrags schon vor deren Rücknahme das Geschäft im Sinne von Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV zum RVG betrieben hat, fällt auch keine ermäßigte Gebühr an (vgl. BGHZ aaO, juris Rn 14). Dies hat das Landgericht übersehen. Ob der Senat dieser Rechtsprechung folgt, bleibt ausdrücklich offen.

Selbst wenn man aber diese Meinung des BGH nicht teilt, sondern der Ansicht folgt, dass die Kosten des Gegners (Beklagten) dann erstattungsfähig sind, wenn weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten im Zeitpunkt der Einreichung der Klageerwiderung bzw. Verteidigungsanzeige bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Rücknahme der Klage bereits erfolgt war (vgl. BAG, AGS 2013, 98 ff. = juris Rn 10 und die Nachweise bei BGHZ aaO Rn 9, u. a. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anhang XIII Rn 45 ff., 48 mwN zum Streitstand; zu § 80 FamFG aktuell BGH – XII ZB 447/16 -, B. vom 25. Januar 2017, juris Rn 19, 23 ff. und OLG München, AGS 2016, 547 ff. = juris Rn 32), kommt im vorliegenden Fall eine Kostenerstattungspflicht des Klägers nicht in Betracht. Der Senat muss nämlich davon ausgehen, dass dem Beklagten persönlich die Klagerücknahme – ebenso wie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – (spätestens) am 10. Oktober 2016 zugegangen ist, er also an diesem Tag von der Rücknahme erfahren hat. Dann hätte er unverzüglich dafür Sorge tragen müssen, dass seine Versicherung einen kostenpflichtigen Auftrag nicht (mehr) erteilt. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben den Auftrag erst am 11. Oktober 2016 um 9.44 Uhr erhalten, also nach Kenntnis des Beklagten von der Klagerücknahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beschwerdewert: (bis) 500 €.

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