OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2017 – 15 U 7/17

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 07.03.2017 – 15 U 7/17

Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 16.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 416/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Gründe
I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1, § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind in Ansehung des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten, aber ohnehin ebenfalls gewahrt. Eine mündliche Verhandlung ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 14.02.2017 Bezug genommen, in welchem der Senat ausgeführt hat, weshalb der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK hat.

In Ansehung der Stellungnahme des Verfügungsklägers vom 24.02.2017 sieht der Senat zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1.

Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass die angegriffenen Artikel nicht an den höchstrichterlich geklärten Anforderungen für Verdachtsberichterstattungen zu messen sind.

a) Zu Recht führt der Verfügungskläger in seiner Stellungnahme aus, dass die Verfügungsbeklagte in ihren Berichterstattungen „die Frage aufwirft, wie ein Verhalten des Verfügungsklägers juristisch zu bewerten“ ist; eben dies stellt aber keine Verdachtsberichterstattung dar. Die Verfügungsbeklagte stellt vielmehr eine (rechtliche) Schlussfolgerung auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, worin ein Werturteil und damit eine Meinungsäußerung liegt (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016 – VI ZR 250/13 -, NJW 2017, 482). Der Verdacht der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit fußt hingegen – über die rechtliche Beurteilung hinaus – auf einem bestimmten, noch nicht geklärten tatsächlichen Geschehen.

Soweit der Verfügungskläger darauf Bezug nimmt, dass es „häufig Fälle geben wird“, in denen die einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zugrunde liegenden Tatsachen feststehen, deren rechtliche Bewertung aber zweifelhaft ist, sind diesbezügliche Berichte gerade nicht an den Anforderungen für Verdachtsberichterstattungen zu messen. Vielmehr ist in solchen Fällen, in denen selbstverständlich auch – in rechtlicher Hinsicht – die Unschuldsvermutung gilt, nach einer Abwägung zwischen den Rechten des Betroffenen und dem Berichterstattungsinteresse zu entscheiden, ob über die zugrunde liegenden wahren Tatsachen und den möglicherweise rechtlich zweifelhaften Vorwurf berichtet werden darf (vgl. zu Berichterstattungen über Straftaten BVerfGK 8, 205; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 286/04 -, NJW 2006, 599).

b) Dementsprechend ist bei einem Bericht über wahre Tatsachen, deren rechtliche Beurteilung zweifelhaft ist, die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen und deren Wiedergabe nicht entsprechend den Grundsätzen für die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattungen erforderlich. Denn in der als Meinungsäußerung zu qualifizierenden rechtlichen Beurteilung unstreitiger Tatsachen sind die Medien in Ansehung von Art. 5 Abs. 1 GG frei. Die Verfügungsbeklagte hat aber nicht einmal eine rechtliche Bewertung vorgenommen, weil in den Berichterstattungen ausdrücklich ausgeführt ist, dass „noch nicht abschließend geklärt“ sei, welche „Folgen die Zerstörung des Muttergotteshäuschen“ für den Verfügungskläger habe; auch Verfügungskläger geht davon aus, dass die Verfügungsbeklagte „die Frage aufwirft, wie ein Verhalten des Verfügungsklägers juristisch zu bewerten“ ist. Zugleich hält der Senat es für mindestens zweifelhaft, ob Medien unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04 -, NJW 2006, 601; Urt. v. 26.10.1999 – VI ZR 322/98 -, NJW 2000, 656) in Ansehung der Meinungs- und Pressefreiheit gezwungen sind, eine von ihnen nicht vertretene rechtliche Auffassung wiederzugeben.

2.

Selbst wenn man aber – wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat – gleichwohl die Berichterstattungen grundsätzlich an den Anforderungen für Verdachtsberichterstattungen messen oder die Verfügungsbeklagte zu (rechtlich) „vollständigen“ Berichterstattungen verpflichtet halten wollte, wären die angegriffenen Berichterstattungen gleichwohl rechtmäßig.

a) Die Verfügungsbeklagte hat nämlich in einer der vorhergehenden – thematisch allesamt zusammenhängenden – Berichterstattungen die zuvor eingeholte (rechtliche) Stellungnahme des Verfügungsklägers wiedergegeben. Der Verfügungskläger hat sich in seiner Antragsschrift zugleich ausdrücklich darauf berufen, aufgrund vorhergehender Berichterstattungen erkennbar zu sein. Selbst wenn – wie der Verfügungskläger später ausgeführt hat – ein Teil der Leser „aus anderer Quelle“ von den Vorwürfen erfahren haben sollte, wird der durchschnittliche und maßgebende Rezipientenkreis jedoch die zusammenhängende Berichterstattung der Verfügungsbeklagten wahrgenommen haben.

b) Vor allem aber bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass ein Weglassen der (rechtlichen) Stellungnahme des Verfügungsklägers die Berichterstattungen ohnehin nicht rechtswidrig macht. Dabei geht es – anders als der Verfügungskläger meint – nicht darum, ob die Argumente aus einer nicht wiedergegebenen Stellungnahme „valide“ sind oder den (rechtlichen) Verdacht entkräften. Vielmehr ist maßgebend, ob der Verfügungskläger in seinem Persönlichkeitsrecht wesentlich betroffen ist, wenn der durchschnittliche Leser davon ausgeht, dass der Verfügungskläger aufgrund seines feststehenden Verhaltens zugleich „im Verdacht steht“, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Eben dies verneint der Senat, weil das aus dem tatsächlichen Verhalten des Verfügungsklägers folgende moralische Unwerturteil ganz vorrangig maßgebend ist.

3.

Weshalb die Verfügungsbeklagte über das (wahre) Verhalten des Verfügungsklägers berichten und diesen identifizieren durfte, mithin nach einer Abwägung zwischen den Rechten des Verfügungsklägers und dem Berichterstattungsinteresse die schutzwürdigen Belange des Verfügungsklägers nicht überwiegen, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt.

4.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 €.

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