OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2017 – 17 W 223/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2017 – 17 W 223/16

Tenor
Die weitere Beschwerde der Staatskasse vom 12. August 2016 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. August 2016 – 5 T 67/16 – wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Die Gläubigerin beauftragte die Obergerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft bei der Schuldnerin. Da diese die Vermögensauskunft bereits innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hatte, übersandte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses. Die Eintragungsanordnung mitsamt der entsprechenden Belehrungen gemäß § 882d III ZPO wurde der Schuldnerin zugestellt.

Mit Kostenrechnung vom 20.01.2016 (Bl. 3 d.A.) stellte die Obergerichtsvollzieherin der Gläubigerin gemäß § 13 GvKostG insgesamt 42,85 € in Rechnung. Darin war ein Betrag in Höhe von 3,25 € als Wegegeld gemäß Nr. 711 KV GvKostG enthalten.

Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 05.04.2016 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, eine berichtigte Kostenrechnung nachzureichen und die – nach ihrer Ansicht – ungerechtfertigt erhobenen Kosten in Höhe von 3,25 € an die Gläubigerin zu erstatten.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 – 32 M 903/16 – hat das Amtsgericht Düren der Erinnerung stattgegeben. Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht Aachen hat die Beschwerde durch Kammerbeschluss vom 1. August 2016 – 5 T 67/16 – zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen, die vom Bezirksrevisor mit Schreiben vom 12. August 2016 auch eingelegt worden ist.

II.

Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den am 12. August 2016 zugestellten Beschluss ist zwar gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässig, weil sie durch die (gesamte) Kammer in dem o. a. Beschluss zugelassen worden ist.

Die weitere Beschwerde hat jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie unter Bezugnahme auf die – überwiegend umfangreich begründeten – Beschlüsse des OLG Karlsruhe vom 25. August 2015 – 11 W 3/15 – (DGVZ 2015, 208 ff.), des OLG Koblenz vom 19. Januar 2016 – 14 W 813/15 -, des OLG Frankfurt vom 10. Februar 2016 – 14 W 1/16 – (DGVZ 2016, 82 ff.), des OLG Dresden vom 3. März 2016 – 3 W 22/16 -, des OLG Saarbrücken vom 26. April 2016 – 5 W 22/16 – (BeckRS 2016, 17903), des OLG Stuttgart vom 16. Juni 2016 – 8 W 189/16 – (DGVZ 2016, 182 f. – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, Beschluss vom 9. Februar 2015 – 8 W 480/14 -, DGVZ 2015, 91 f.), des OLG Celle vom 22. August 2016 – 2 W 184/16 -, des OLG München vom 20. September 2016 – 11 W 1496/16 -, des OLG Zweibrücken vom 12. Dezember 2016 – 6 W 66/16 – und des OLG Braunschweig vom 13. Dezember 2016 – 2 W 67/16 -keinen Erfolg.

1.

Die Kammer hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt:

„Zu Recht hat das Amtsgericht dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld gem. Nr. 711 KV GvKostG nicht zuerkannt.

Gemäß § 13 I GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger aufgrund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt es sich dann, wenn der Gerichtsvollzieher gem. § 882 c I ZPO verpflichtet ist, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen und diese sodann gem. § 882c II ZPO zustellt. Zwischenzeitlich ist jedoch geklärt, dass es sich bei dieser Zustellung um eine Amtszustellung handelt, so dass jedenfalls keine Gebühr für die Zustellung nach Nrn. 100 – 102 KV GvKostG geltend gemacht werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016, 17 W 177/15, juris Rn 22; BGH, NJW 2016, 876, juris Rn 22).

Umstritten ist hingegen die Frage, ob in diesem Fall zumindest das hier in Rede stehende Wegegeld geltend gemacht werden kann. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert:

1) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemä? 882c II 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vorgenommen werde, da gemä? 13 GvKostG Kostenschuldner stets auch der Gläubiger sei. Mit dem Wegegeld solle der gesamte Wegeaufwand des Gerichtsvollziehers gedeckt werden, der anlässlich der Erledigung von Amtshandlungen für notwendige dienstliche Tätigkeiten entstehe. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KV GvKostG anders als bei Nrn. 100 – 102 KV GvKostG nicht vorgenommen (AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Kostengesetze, Nr. 100 KVGv, Rn. 1).

2) Nach anderer Ansicht hat der Gerichtsvollzieher gerade deswegen, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt, keinen Anspruch auf Auslagenerstattung (OLG Karlsruhe, DGVZ 2015, 208, juris-Rn. 22; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152).

3) Die letztgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gem. § 882c II ZPO handelt es sich zwar um ein Annex-Verfahren, welches auf den Auftrag des Gläubigers zurückgeht, der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits klargestellt, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren (BGH, a.a.O., juris-Rn. 22). Aus der Anmerkung (1) zu Nr. 711 KV GvKostG folgt jedoch, dass das Wegegeld nur dann erhoben wird, wenn der Gerichtsvollzieher die Strecke zur Durchführung des Auftrags zurückgelegt hat, nicht jedoch wenn dies aufgrund eines amtlichen Folgeverfahrens erforderlich wird.

Des Weiteren kann nach Ansicht der Kammer aus dem Umstand, dass der Abschnitt 7 des KV GvKostG keine Beschränkung auf Parteizustellungen enthält, wie der 1. Abschnitt des KV GvKostG, nicht darauf geschlossen werden, dass die Gebühren des 7. Abschnitts auch bei Amtszustellungen anfallen. Der 7. Abschnitt enthält nämlich lediglich Auslagentatbestände. Auslagen sind jedoch stets ein Annex zu einer bestimmten Tätigkeit des Gerichtsvollziehers, so dass diese nur dann abgerechnet werden können, wenn die Tätigkeit selbst einen Gebührentatbestand auslöst. Die Amtszustellung löst jedoch keine Gebühren des 1. Abschnitts des KV GvKostG aus, so dass für Amtszustellungen auch keine Auslagen nach dem 7. Abschnitt des KV GvKostG abgerechnet werden können.“

2.

Dem schließt sich der Senat an. Auch das Wegegeld fällt allein wegen der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung an; es gibt insoweit keinen „Auftrag“ des Gläubigers im Sinne von § 3 GvKostG. Es wäre systemwidrig, wenn der Gerichtsvollzieher dafür zwar keine Gebühren, aber Auslagen ansetzen könnte bzw. der Gläubiger solche zahlen müsste.

Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG entbehrlich.

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