OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2016 – 12 U 74/16

Oktober 31, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2016 – 12 U 74/16

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, Az. 3 O 431/15, wird als unzulässig

verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.656,81 € festgesetzt.

Gründe
Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs.1 S.2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufung entgegen § § 520 Abs.2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 24.10.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet worden ist.

Die Berufungsbegründungsfrist endete vorliegend am 24.10.2016. Das erstinstanzliche Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses (GA Bl. 215) am 22.07.2016 zugestellt worden. Die danach gem. §§ 222 ZPO, 187, 188 BGB bis zum 22.09.2016 laufende Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag vom 22.09.2016 durch Verfügung des Vorsitzenden vom 23.09.2016 gemäß § 520 Abs. 2 ZPO verlängert worden bis zum 24.10.2016.

Der an diesem Tag bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangene Schriftsatz des Klägers (GA Bl. 230-234) erfüllt nicht die an eine formgerechte Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.

Die Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dies erfordert eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche konkreten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ihnen im Einzelnen entgegensetzt werden sollen. Obschon besondere formale Anforderungen nicht zu stellen sind und es für die Zulässigkeit der Berufung keine Bedeutung besitzt, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind, so muss doch aber die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (vgl. nur Heßler, in: Zöller, § 520 ZPO Rn.35 mit zahlreichen Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung).

Daran fehlt es. Der Begründungsschriftsatz vom 24.10.2016 enthält zwar im Eingang eine Bezugnahme auf das Aktenzeichen und die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sowie einen auf das angefochtene Urteil bezogenen, zulässigen Berufungsantrag. Auch wird sodann zu Zif. 1.) auf den Streitfall bezogen ausgeführt, dass der Berufungskläger die Ausführungen des Landgerichts, wonach die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen habe, für zutreffend erachtet. Die Ausführungen unter Zif. 2.) zu der von der Berufung angegriffenen Bewertung der Frage der Verwirkung durch das Landgericht erschöpfen sich indes in Zitaten aus dem Urteil des BGH vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15 (Seiten 2-5 der Begründungsschrift, GA Bl. 236-239) und der pauschalen Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Schriftsätze vom 14.12.2015, 26.05.2016 und 01.07.2016 (Seite 5 der Begründungsschrift, GA Bl. 239). Eine inhaltliche Befassung mit den Besonderheiten des Streitfalls und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgt auf diese Weise nicht, weshalb diese Art der Berufungsbegründung nicht als auf den Streitfall zugeschnitten bewertet werden kann.

Ferner ist es für die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlich, dass die tragenden Erwägungen angegriffen werden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2015, VI ZB 6/14, NJW-RR 2015, 757 , zitiert nach juris, Rn. 6 m. w. N.), weshalb es im Falle mehrerer voneinander unabhängiger, selbständig tragender rechtlicher Erwägungen des Vordergerichts erforderlich ist, in der Berufungsbegründung jede tragende Erwägung anzugreifen – andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, a.a.O.).

Auch diesen Anforderungen genügt die Begründungsschrift vom 24.10.2016 nicht. Das Landgericht stellt ausweislich der Ausführungen auf Seite 7 des angefochtenen Urteils maßgeblich darauf ab, dass die Parteien einvernehmlich eine Aufhebung der streitgegenständlichen Darlehnsverträge vereinbart hatten und sodann über mehr als drei Jahre hinweg die aus der Aufhebungsvereinbarung sich ergebenden Pflichten beiderseitig erfüllt haben, ehe der Widerruf erklärt wurde. Mit diesen erkennbar tragenden Erwägungen befasst sich die Berufungsbegründung vom 24.10.2016 in keiner Weise. Ferner befassen sich auch die in Bezug genommenen Ausführungen des BGH aus der Entscheidung vom 03.03.2015 nicht mit diesen in Zusammenhang mit den Besonderheiten des Streitfalls stehenden rechtlichen Aspekten, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat.

Folglich ergibt sich aus der Berufungsbegründung nicht, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sein soll. Dass die Ausführungen mit Schriftsatz vom 13.12.2016 (GA Bl. 245-247) ergänzt worden sind, ändert an dieser Bewertung nichts, da auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist abzustellen ist.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

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