OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2016 – 19 W 22/16

November 3, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2016 – 19 W 22/16

Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 28.07.2016 – 15 O 85/16 – in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.09.2016 – 15 O 85/16 – wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Die ausdrücklich namens und im Auftrag der Klägerin eingelegte Beschwerde vom 22.08.2016 gegen die Festsetzung des Streitwertes im Urteil des Landgerichts Köln vom 28.07.2016 ist bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Die Klägerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Eine Partei wird – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20.11.2011 – VIII ZB 59/11 -, juris). Besondere Umstände, die eine Beschwer wegen der zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Unabhängig hiervon hätte aber auch eine Beschwerde seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht auf 6.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 28.07.2016 verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine abweichende Entscheidung. Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrundezulegen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der Vollstreckungsgegenklage angegriffen wird BGH, Beschluss vom 26.03.2012 – XI ZR 227/11 -, juris), hier also 15.000,00 €. Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrundezulegen. Vorliegend ist der Klagebegründung zweifelsfrei zu entnehmen, dass nach erfolgten Teilzahlungen eine Vollstreckung aus dem Titel allenfalls noch wegen eines Betrages in Höhe von 6.000,00 € im Raum stand bzw. steht und die Klägerin allein insoweit die Ausschließung der Zwangsvollstreckung begehrt(e). Zutreffend hat das Landgericht zudem dem Antrag auf Herausgabe des Titel keinen wirtschaftlichen Mehrwert beigemessen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2015 – 5 W 23/15 -, juris), was von der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten auch nicht angegriffen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.03.2002 – 5 W 100/02 -, juris; noch weitergehender OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 1022 sowie Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26).

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