OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 – 12 W 19/16

November 3, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 24.10.2016 – 12 W 19/16

Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23.6.2016 (2 O 501/15) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.8.2016 (2 O 501/15) wird zurückgewiesen.

Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO) zurückgewiesen.

Das Vorbringen der Antragsteller ist in weiten Teilen unverständlich und trägt jedenfalls die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die vom Landgericht in den Beschlüssen vom 23.6.2016 und 9.8.2016 aufgezeigten Unzulänglichkeiten des zur Prüfung unterbreiteten Sachverhalts werden auch durch das Beschwerdevorbringen nicht behoben. Zu den nunmehr konkret geltend gemachten Ansprüchen gilt im Einzelnen Folgendes:

Mit dem Klageantrag zu 1. begehren die Antragsteller Schadensersatz in Höhe des behaupteten, lastenfreien Wertes ihres im Juni 2012 zwangsversteigerten Hauses von den Antragsgegnern. Mit dem Hinweis auf angebliche Ungerechtigkeit, angeblich sittenwidrige Kettenkredite im Rahmen unvertretbarer Umschuldungen, angebliches Fehlverhalten und angebliche Drucksituationen sind konkrete, zu einer Schadensersatzhaftung der Beklagten führende Handlungen nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet (BGH, WM 2012, 30 ff., juris Rn. 10). Dass solch ein Fall hier in Bezug auf auch nur eines der gewährten Darlehen vorliegen könnte, lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller, die insbesondere zum seinerzeit marktüblichen Effektivzinssatz nicht vorgetragen haben, nicht feststellen. Dass die Umschuldungen in sittenwidriger Ausnutzung einer Unterlegenheit der Antragsteller zustande gekommen seien, wird nur pauschal behauptet. Soweit unzulässiger Druck behauptet wird, reicht der Hinweis auf einen angeblich angedrohten Schufa-Eintrag schon deshalb nicht aus, weil die Androhung der Weiterleitung von Daten an die Schufa nicht per se rechtswidrig ist und sich die Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer solchen Weiterleitung im konkreten Fall nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegner ergeben. Soweit die Antragsgegner mehrfach von einem „Verdacht“ sprechen, verkennen sie grundlegend, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht um eine Untersuchung der seinerzeitigen Vorgänge von Amts wegen gehen kann, sondern es ihnen als Anspruchstellern obliegt, substantiiert zu konkreten Anspruchsvoraussetzungen vorzutragen. Abgesehen davon lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehen, weil es insoweit ersichtlich nicht auf den Wert des Grundstücks ankommen kann, das schon 1990 in Zusammenhang mit dem Erwerb durch die Antragsgegner mit einer Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet worden war, also nie lastenfrei im Eigentum der Antragsgegner stand, und bei dessen Verwertung ein Bruttoerlös von 85.000 € erzielt wurde.

Mit dem Antrag zu 2. begehren die Antragsteller Schadensersatz wegen „erpressster Gelder“ in Höhe von 39.439,90 € von der Antragsgegnerin zu 1.. Insoweit ist eine konkrete Handlung, die sich als rechtswidrige Drohung der Antragsgegnerin zu 1. einordnen lässt, auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellbar. Der Hinweis auf eine angedrohte Weiterleitung von Daten an die Schufa reicht nicht aus, da eine solche nicht per se rechtswidrig ist und sich die Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer solchen Weiterleitung im konkreten Fall nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegner ergeben.

Mit dem Antrag zu 3. begehren die Antragsteller die Rückzahlung einer nach ihrer Ansicht zu Unrecht im Jahr 1998 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.326,86 € von der Antragsgegnerin zu 3.. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich zu Unrecht gezahlt wurde. Soweit die Antragsteller sich auf ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht beziehen, fehlt es – ungeachtet der Frage, ob ein solches Widerrufsrecht hier bestanden hat oder nicht – schon an Darlegungen dazu, dass ein solcher Widerruf hier auch wirksam erklärt wurde.

Mit dem Antrag zu 4. begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1. den Ausgleich eines Schadens ihres Sohnes, der Zahlungen in Höhe von insgesamt 19.529,90 € erbracht haben soll aufgrund rechtswidriger Drohungen. Auch insoweit lassen sich konkrete rechtswidrige Handlungen der insoweit in Anspruch genommenen Antragsgegnerin zu 1. dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnehmen.

Mit den Anträgen zu 5.1 und 5.2 begehren die Antragsteller von der Antragsgegnerin zu 1. bzw. der Antragsgegnerin zu 3. die Rückzahlung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Zinsen und Gebühren sowie ggf. Schadensersatz wegen verspäteter Wertstellungen. Auch insoweit lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller nicht feststellen, dass die jeweiligen Beträge überhaupt zu Unrecht vereinnahmt wurden und welcher Schaden gegebenenfalls aus einer verspäteten Wertstellung entstanden sein soll.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt und die auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen einer noch weitergehenden Ergänzung durch das Beschwerdegericht nicht bedürfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

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