OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 72/16

November 3, 2021

OLG Köln, Urteil vom 13.10.2016 – 15 U 72/16

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.4.2016 (28 O 327/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerinnen, Töchter der Schauspieler B M und K M2, machen gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung eines Fotos geltend, das am 29.5.2015 im Rahmen eines Artikels mit der Überschrift „K M2 & B M – Ehe in Gefahr – wie viele Trennungen hält ihr Glück aus“ in der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „O“ erschien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 132 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 13.4.2016 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses seit weder aufgrund einer Einwilligung der Klägerinnen bzw. ihrer Eltern noch nach §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 136 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie macht geltend, es liege eine konkludente Einwilligung der Klägerinnen bzw. ihrer Eltern zur Veröffentlichung vor, die sich nach der Zweckübertragungslehre jedenfalls auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Ereignis „Filmpremiere“ erstrecke. Über dieses Ereignis werde kontextgerecht in der Bildunterschrift informiert. Das Landgericht fasse die Reichweite der konkludent erteilten Einwilligung zu eng, wenn es darauf abstelle, dass diese nicht vom Inhalt, sondern vom Umfang des Wortbeitrags abhänge, mit dem über das Ereignis bzw. die Teilnahme eines Betroffenen am Ereignis informiert werde.

Das streitbefangene Bildnis stelle im Übrigen ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte dar, weil es den Auftritt der Klägerinnen mit ihren Eltern bei der Premiere des Films „N“ darstelle. Ein solches Bildnis dürfe veröffentlicht werden, wenn es einem Informationszweck diene und Belange des Abgebildeten nicht entgegenstünden. Letzteres sei praktisch immer der Fall, wenn das Bildnis nicht der Privatsphäre entstamme, sondern ein öffentliches Ereignis zeige. Insofern seien auch eine Abwägung mit den Interessen der Klägerinnen sowie eine Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Wortberichterstattung über Eheprobleme ihrer Eltern spekuliert werde, nicht vorzunehmen. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerinnen aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei nicht anzuerkennen, weil sie sich mit ihren Eltern durch den Gang über den roten Teppich bewusst der Öffentlichkeit zugewandt hätten.

Das Landgericht gehe schließlich fehlerhaft davon aus, dass ein Bildnis nur dann dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei, wenn seine Veröffentlichung nicht nur einem Informationszweck diene, sondern darüber hinaus detailliert bzw. mit einem bestimmten Mindestumfang über das betreffende Ereignis berichtet werde. Da die Pressefreiheit auch ein Recht zur Kurzberichterstattung beinhalte, dürfe eine solche Forderung nicht aufgestellt werden. Vielmehr müsse auch eine Berichterstattung „in gebotener Kürze“ möglich sein.

Die Beklagte beantragt,

das am 13.4.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 327/15) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe zutreffend das Vorliegen einer Einwilligung verneint, da ihnen und ihren Eltern Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung in dem hier streitgegenständlichen Umfang nicht bekannt gewesen seien. Da sie in dem Film „N“ selbst nicht mitgespielt hätten, könne auch kein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, welches eine Veröffentlichung des sie abbildenden Fotos rechtfertige. Darüber hinaus liege die Filmpremiere bereits Monate zurück und es würden dem Leser insoweit auch keine weitergehenden Informationen geboten. Auch wenn es grundsätzlich der Presse selbst überlassen sei zu entscheiden, was sie einer öffentlichen Berichterstattung zuführe, so müssten doch ihre Interessen im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt werden. Andernfalls könne das sie zeigende Foto in jedem beliebigen Zusammenhang veröffentlicht werden, wodurch sie schlechter gestellt würden als sog. „absolute Personen der Zeitgeschichte“.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil den Klägerinnen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Sie haben weder in die Veröffentlichung des Bildnisses im streitgegenständlichen Gesamtkontext der Berichterstattung gemäß § 22 S. 1 KUG eingewilligt noch liegt im Hinblick auf den Film „N“ eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vor.

Im Einzelnen:

1. Das Foto der Klägerinnen stellt ein Bildnis i.S.d. § 22 KUG dar, womit die Zulässigkeit der Veröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen sind. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG).

a. Eine Einwilligung der minderjährigen Klägerinnen bzw. ihrer Eltern als gesetzlicher Vertreter (§§ 1626, 1629 BGB) nach § 22 S. 1 KUG ist zwar konkludent dadurch erteilt worden, dass diese sich anlässlich der Filmpremiere auf dem roten Teppich haben fotografieren lassen. Damit ist jedoch nicht jede künftige Veröffentlichung dieses Bildes gerechtfertigt; vielmehr ist die Reichweite einer solchen Einwilligung durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Der Umfang der Einwilligung hängt wesentlich von der Art der Veröffentlichung ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat. Ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere Veröffentlichungen eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur aufgrund eines dahin gehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03, juris Rn. 12). Bei einer konkludenten Einwilligung ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.6.2011 – 7 U 39/11, juris Rn. 17).

Vorliegend war für die Klägerinnen bzw. ihre Eltern aufgrund des Ortes und des Anlasses der Fotoaufnahmen erkennbar, dass die auf dem roten Teppich gefertigten Bilder dazu genutzt werden würden, einen Bericht über die Premiere des Films „N“ zu illustrieren. Insofern kann für eine solche Berichterstattung von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden.

b. Eine solche Berichterstattung über die Filmpremiere liegt hier jedoch nicht vor und die konkludent erteilte Einwilligung bezog sich auch nicht darauf, mit dem betreffenden Foto eine Berichterstattung zu einem anderen Thema zu bebildern:

aa. Soweit die Beklagte geltend macht, allein aufgrund der Existenz der Bildinschrift („Stolze Eltern – Mit ihren Töchtern M3 und M4 bei der Premiere von „N“ in L“) handele es sich bei der Veröffentlichung des Bildes um eine von der konkludenten Einwilligung erfasste Berichterstattung über die Filmpremiere, so dass ohne Belang sei, ob sich die weitere Wortberichterstattung daneben noch mit einem anderen Thema (vermeintliche Ehekrise der Eltern der Klägerinnen) befasse, greift dies nicht durch. Eine Berichterstattung dient dazu, die Informationsinteressen der Öffentlichkeit hinsichtlich eines bestimmten Ereignisses zu befriedigen. Ohne damit eine wegen der durch Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit unzulässige inhaltliche Bewertung der journalistischen Arbeit der Beklagten vorzunehmen, ist vorliegend festzustellen, dass dieser Zweck mit der Veröffentlichung des Bildes samt der darin enthaltenen Bildinschrift im Hinblick auf die bereits zwei Monate zuvor erfolgte Filmpremiere weder verfolgt noch erreicht wird. Der Leser erfährt über die Filmpremiere nur, dass sie in L stattfand und dass die Klägerinnen mit ihren Eltern daran teilgenommen haben. Weitere Einzelheiten über den Zeitpunkt oder den Verlauf der Veranstaltung, sonstige Teilnehmer oder inhaltliche Angaben zum Film etc. sind weder dem Bild noch der begleitenden Wortberichterstattung zu entnehmen.

bb. Die Auslegung der Umstände des Einzelfalls ergibt im vorliegenden Fall auch nicht, dass die konkludent erteilte Einwilligung der Eltern der Klägerinnen sich darauf bezog, mit dem betreffenden Bildnis eine Berichterstattung zu einem anderen Thema zu bebildern. Denn unmittelbarer Anstoß für die (konkludente) Erteilung der Einwilligung war die Teilnahme der Familie der Klägerinnen an der Filmpremiere und der dortige Gang über den roten Teppich in Anwesenheit der Fotografen. Inhalt der streitgegenständlichen Wortberichterstattung ist dagegen die berufliche Tätigkeit der Eltern der Klägerinnen und ihre vermeintlichen Eheprobleme. Dass die konkludent erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes auch für eine solche Berichterstattung gelten sollte, ist weder einer entsprechenden Abrede bei Aufnahme des Fotos zu entnehmen, noch war aus den Umständen bei der Aufnahme für die Klägerinnen bzw. ihrer Eltern offensichtlich, dass die Beklagte eine Berichterstattung des streitgegenständlichen Inhalts mit dem betreffenden Bildnis bebildern würde.

Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, die Reichweite einer konkludenten Einwilligung könne nicht davon abhängen, welche Einzelheiten über das betreffende Ereignis im Rahmen der Wortberichterstattung wiedergegeben würden, greift dieses Argument im vorliegenden Fall nicht durch. Gerade bei Vorliegen einer konkludenten Einwilligung ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, mit welcher konkreten Veröffentlichung sich der Betroffene durch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten einverstanden erklärt hat. Ergibt diese Auslegung der Umstände des Einzelfalls, dass sich die Einwilligung nur auf eine Berichterstattung mit einem bestimmten Inhalt bzw. zu einem bestimmten Thema bezieht, dann führt das Fehlen einer solchen Berichterstattung im konkreten Einzelfall dazu, dass die Veröffentlichung jedenfalls nicht nach § 22 S. 1 KUG wegen Vorliegens einer Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.

cc. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bildnis samt Bildunterschrift isoliert von der restlichen Wortberichterstattung zu betrachten ist und es auf den Inhalt dieser weiteren Wortberichterstattung über die vermeintlichen Eheprobleme der Eltern der Klägerinnen bei der Prüfung einer konkludenten Einwilligung nicht ankäme. Denn eine solche Vorgehensweise würde in unzulässiger Weise das Bildnis (samt Unterschrift) vom Rest der Wortberichterstattung abtrennen und es zum Gegenstand einer (hier nicht gegebenen und damit fiktiven) eigenständigen Kurzberichterstattung machen. Vorliegend handelt es sich aber eben nicht um eine Berichterstattung, die allein aus dem Foto der Klägerinnen und ihrer Eltern nebst Bildunterschrift besteht, sondern um eine mit diesem Bildnis verbundene Wortberichterstattung, die sich mit einem völlig anderen Thema als der Premiere befasst. Ist damit jedoch das Bildnis im Kontext einer weiteren Wortberichterstattung veröffentlicht, so muss bei der Frage, welchem Zweck die Veröffentlichung dient und ob sich die konkludent erteilte Einwilligung auch auf eine zu diesem Zwecke erfolgte Veröffentlichung bezieht, auch auf die weitere Wortberichterstattung abgestellt werden. Denn bei der Frage der Reichweite der konkludenten Einwilligung geht es um die Auslegung einer Willenserklärungen, die sich gerade an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu orientieren hat. Die Beklagte führt auch mit der Berufungsbegründung keine Umstände an, aus denen der Rückschluss gezogen werden könnte, dass die Klägerinnen bzw. ihre Eltern eine Veröffentlichung wie die streitgegenständliche bei Anfertigung des Bildnisses vor Augen gehabt hatten und sich insofern durch ihren Auftritt auf dem roten Teppich mit dieser einverstanden erklärt hätten.

dd. Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.4.2014 (VI ZR 197/13, juris Rn. 11 – Mieterfest) kann die von ihr vertretene Ansicht zur Frage der Reichweite einer Einwilligungserklärung ebenfalls nicht stützen. Der VI. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung zwar eine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis bejaht, obwohl es außer den Bildern sowie einem Hinweis auf das Mieterfest bzw. der Ankündigung einer entsprechenden Veranstaltung im Folgejahr keine weitere Textberichterstattung gab. Jedoch ist diese Entscheidung – unabhängig von dem Umstand, dass es nicht um die Frage der Reichweite einer konkludent erteilten Einwilligung, sondern um die Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ging – auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn die Bildberichterstattung bestand in diesem Fall aus insgesamt zehn Bildern, welche die Teilnehmer des betreffenden Mieterfestes zeigten und einzelne Szenen dergestalt eingefangen hatten, dass „ein harmonisches Zusammensein von Jung und Alt in fröhlicher und entspannter Atmosphäre“ gezeigt sowie der Eindruck „vermittelt (wurde), dass Mitbewohner aller Altersgruppen das Fest genossen haben und zwischen ihnen gute nachbarschaftliche Beziehungen bestehen“. Da damit dem Leser bereits durch die Anzahl und den Inhalt der gezeigten Fotos ein Eindruck über den Verlauf der Veranstaltung vermittelt wurde, kam es auf die fehlenden weiteren Informationen in der begleitenden Textberichterstattung nicht an.

Abweichend davon kann jedoch im vorliegenden Fall das veröffentlichte Bildnis weder hinsichtlich Anzahl noch Ausgestaltung einen vergleichbaren Eindruck vom Verlauf der Filmpremiere verschaffen. Dem Leser wird durch dieses einzelne Foto und dessen Bildinschrift lediglich die Kenntnis vermittelt, dass die Klägerinnen mit ihren Eltern in L anwesend waren und dort vor einem auf dem Bildnis nicht vollständig erkennbaren Filmplakat auf dem roten Teppich fotografiert wurden. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Entscheidung vom 28.9.2004 (VI ZR 305/03, juris Rn. 13 – Reitturnier) bei der Frage einer konkludenten Einwilligung zur Bildveröffentlichung in einem Bericht über ein „bildfremdes“ Ereignis nicht darauf abgestellt, ob und welche Bildinschrift die verwendeten Bildnisse aufwiesen. Vielmehr wurde eine konkludente Einwilligung verneint, weil weder das Bildnis selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu gedient hatten, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ereignisses, bei dem das Foto aufgenommen wurde (Reitturnier), zu befriedigen, sondern sich ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und den persönlichen Belangen der dortigen Klägerin befasst hatten. Insofern konnte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs der mit dem Bild der Klägerin illustrierte Artikel keine Berichterstattung über das Reitturnier darstellen.

2. Ohne eine Einwilligung des Betroffenen dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Auch aus dieser Regelung folgt hier jedoch keine Zulässigkeit der Bildnisveröffentlichung durch die Beklagte, weil das streitgegenständliche Bildnis schon kein solches der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellt, jedenfalls aber die Interessen der Klägerinnen nach § 23 Abs. 2 KUG überwiegen.

a. Schon die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2009 – VI ZR 261/07, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rn. 14 f.; BGH, Urt. v. 9.2.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 13.4.2010 – VI ZR 125/08, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2010 – VI ZR 243/08, juris Rn. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 8.4.2014 – VI ZR 197/13, juris Rn. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2009 – VI ZR 78/08, juris Rn. 14 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze muss im vorliegenden Fall das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem Persönlichkeitsrecht der Klägerinnen zurücktreten:

aa. Soweit die Beklagte geltend macht, dass das streitgegenständliche Bildnis unabhängig von eventuell entgegenstehenden Interessen der Klägerinnen und ohne Vornahme einer entsprechenden Abwägung veröffentlicht werden dürfe, weil es sich um ein Bildnis aus der Sozialsphäre der Klägerinnen handele, die sich freiwillig mit ihren Eltern auf den roten Teppich begeben hätten, folgt der Senat dem nicht. Denn ohne die vorstehend dargestellte Abwägung kann schon nicht festgestellt werden, ob es sich um ein Bildnis eines Ereignisses der Zeitgeschichte handelt und damit der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG überhaupt eröffnet ist. Diese Abwägung mag in Fällen, in denen sich der Betroffene freiwillig der Öffentlichkeit präsentiert – soweit nicht bereits eine Einwilligung nach § 22 S. 1 KUG gegeben ist – überwiegend zu Gunsten der Presse entschieden werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine solche Abwägung bei Bildnissen aus der Sozialsphäre generell zu unterbleiben hat.

bb. Die Klägerinnen gehören nicht zu dem Personenkreis, bei dem Bildnisse allein schon der Person wegen ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bild einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfordert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Wenn aber eine Person – wie hier die Klägerinnen – weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2004 – VI ZR 305/03, juris Rn. 15 m.w.N.).

cc. Die Premiere des Films „N“ ist zwar als gesellschaftliches Ereignis grundsätzlich geeignet, ein Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen. Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen überwiegen jedoch vorliegend die Interessen der Klägerinnen, so dass insgesamt nicht von einem Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gesprochen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der im Gesamtkontext mit heranzuziehende Wortbeitrag der Beklagten gerade keine Berichterstattung über die Filmpremiere beinhaltet. Auch das Bild für sich allein hat keinen Ereignisbezug, da nur bei Kenntnis des Aufnahmeanlasses der Schriftzug des Films im Hintergrund als solcher zu erkennen ist. Der begleitende Textbeitrag – mag er nun als Bildinschrift („Stolze Eltern …“) oder als separater Text gefasst sein – liefert abgesehen von der Nennung des Ortes der Premiere und des Namens des Films keine Informationen über die betreffende Veranstaltung.

dd. Soweit sich die Wortberichterstattung mit der beruflichen Tätigkeit und den angeblichen Eheproblemen der Eltern der Klägerinnen befasst, mag ein solches Thema grundsätzlich zwar als ein berichtenswertes Ereignis anzusehen sein, weil Prominenten auch in privaten Angelegenheiten ein Vorbildcharakter zukommen kann und sie Teilen der Leserschaft zur Orientierung bei der eigenen Lebensführung dienen können. Auch darf eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis mit neutralen Fotos der beteiligten Personen bebildert werden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.3.2015 – 15 U 192/14). Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen besteht jedoch kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse daran, eine solche Wortberichterstattung über die Eltern der Klägerinnen mit einem Foto ihrer minderjährigen Kinder zu illustrieren.

Zwar ist das Foto als solches nicht abträglich, zeigt die Klägerinnen in vorteilhafter, freundlicher Pose und enthält über die Abbildung hinaus keine weitergehende Beeinträchtigung. Es ist des Weiteren der Sozialsphäre der Klägerinnen zuzuordnen, da sie an einer Veranstaltung teilgenommen haben, bei der mit einer Berichterstattung durch die Presse gerechnet werden muss und sie sich freiwillig mit ihren Eltern haben fotografieren lassen. Wenn die Eltern der Klägerinnen auch nicht darin eingewilligt haben, dass das Foto im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung des hier vorliegenden Inhalts veröffentlicht wird, so muss das konkludente Einverständnis mit einer anlassbezogenen Veröffentlichung aber jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen und der Gewichtung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mit einbezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002 – 1 BvR 354/98, juris Rn. 21). Selbst unter Berücksichtigung dieser damit insgesamt nur geringen Beeinträchtigung der Klägerinnen überwiegen im Rahmen einer Abwägung jedoch deren persönlichkeitsrechtlichen Belange:

Zum einen sind sie nämlich vom Thema der Wortberichterstattung – wenn überhaupt – nur marginal betroffen. Weder im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit ihrer Eltern noch im Hinblick auf die nur spekulativ und ohne tatsächliche Grundlage angesprochenen Eheprobleme, die angeblich aus der beruflichen Beanspruchung der Eltern resultieren sollen, wird das Schicksal der Klägerinnen thematisiert. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass die Klägerinnen von den spekulativ erörterten Eheproblemen ihrer Eltern – lägen sie denn vor – möglicherweise in Zukunft auch persönlich betroffen werden. Diese theoretisch denkbare Betroffenheit ist aber kein Gesichtspunkt, der in der Wortberichterstattung ernsthaft und sachbezogen erörtert wird, um den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beizutragen. Die Klägerinnen werden nur mit einem Satz erwähnt („Darüber hinaus soll schließlich Zeit für die Töchter bleiben“) und eine Erörterung ihres künftigen Schicksals im Hinblick auf die vermeintlichen Eheprobleme der Eltern bleibt völlig aus. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das durch diese Berichterstattung im Hinblick auf die auf dem Foto abgebildeten Klägerinnen befriedigt werden soll, ist demnach noch geringer zu veranschlagen als die vorstehend dargestellte Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Klägerinnen. Zu berücksichtigen ist schließlich noch, dass es sich bei den Klägerinnen um minderjährige Kinder handelt, deren Schutz im Hinblick auf eine ungestörte Entwicklung und ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit jedenfalls dann Vorrang genießen muss, wenn es um eine rein unterhaltende Berichterstattung geht, deren Informationsgehalt für die öffentliche Meinungsbildung äußerst gering ist.

ee. Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 28.6.2011 (7 U 39/11) im Rahmen einer sog. Kontextverfälschung darauf abgestellt hat, dass eine unzulässige Bildveröffentlichung dann vorliegt, wenn sich die Wortberichterstattung nicht mit dem abgebildeten Ereignis befasst und auch nicht erkennen lässt, wo die Aufnahme entstanden ist, kann daraus – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass eine Illustration mit zwar berichtsfremden, jedoch als solchen kenntlich gemachten Bildern stets ohne weiteres möglich ist. Das Vorliegen einer Kontextverfälschung bietet vielmehr lediglich einen Grund, eine entsprechende Bildberichterstattung zu verbieten, ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch mit der Folge, dass das Fehlen einer Kontextverfälschung die Bildberichterstattung ohne Weiteres zulässig machen würde.

ff. Selbst wenn man schließlich – der Argumentation der Beklagten folgend – im Rahmen der Abwägung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG das streitgegenständliche Bildnis samt Bildunterschrift als eine eigenständige Berichterstattung ansehen würde, was der Senat hier aufgrund des bestehenden Kontextes mit der begleitenden Wortberichterstattung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für unzulässig hält, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der Berichterstattung durch die Beklagte. Denn auch in diesem Fall würden im Rahmen der durchzuführenden Abwägung die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der Klägerinnen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen.

Es handelt sich bei der Bildunterschrift schon nicht um eine Berichterstattung, die das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der möglicherweise als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufenden Filmpremiere befriedigen kann. Der Rezipient erfährt über dieses Ereignis nur, dass es in L stattfand und dass die Klägerinnen mit ihren Eltern daran teilgenommen haben. Weitere Einzelheiten über den Zeitpunkt oder den Verlauf der Veranstaltung, sonstige Teilnehmer oder inhaltliche Angaben zum Film etc. sind weder dem Bildnis noch der Bildunterschrift zu entnehmen. Insofern hat die Beklagte weder durch das Bildnis noch durch die Bildunterschrift eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erörtert, um damit den Informationsanspruch des Publikums zu erfüllen. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich das Erfordernis einer umfassenden Berichterstattung nicht entnehmen, so dass es auf den Umfang derselben nicht ankomme, greift dies nicht durch. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG soll nach ihrem Sinn und Zweck und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den Rechten der Presse Rechnung tragen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 – VI ZR 108/10, juris Rn. 17). Schon aus diesem Grunde muss bei der Frage, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, abgewogen werden, ob die Medien in dem konkreten Fall einem solchen Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch nachkommen.

Weiter ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Premiere des Films „N“ im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Berichterstattung bereits zwei Monate her war und es daher an einem Aktualitätsinteresse der Rezipienten fehlt, über dieses Ereignis informiert zu werden. Und schließlich ist zugunsten der Klägerinnen in Rechnung zu stellen, dass es sich bei Ihnen um Minderjährige handelt, die – auch wenn sie gemeinsam mit ihren Eltern eine öffentliche Veranstaltung besuchen und sich bei dieser Gelegenheit fotografieren lassen – es im Hinblick auf den besonderen Schutz ihrer Rechte an einer ungestörten Entwicklung nicht hinnehmen müssen, ohne hinreichende und aktuelle Information über das betreffende Ereignis der Öffentlichkeit präsentiert zu werden.

b. In Ansehung der vorstehenden Erwägungen ist die Veröffentlichung des Bildnisses wegen der entgegenstehenden berechtigten Interessen der Klägerinnen zudem unverhältnismäßig, so dass die Veröffentlichung jedenfalls in Ansehung von § 23 Abs. 2 KUG rechtswidrig ist.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten – insbesondere mit Schriftsatz vom 14.9.2016 – zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzw. zur Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts greifen nicht durch.

Bei der Frage, ob eine Einwilligung zur Bildnisveröffentlichung im Hinblick auf den künftigen Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung eingeschränkt erteilt werden kann, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn bei der Prüfung, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses im Hinblick auf die konkrete Berichterstattung von einer – konkludent oder ausdrücklich erteilten – Einwilligung gedeckt ist, ist die vom Betroffenen erteilte Willenserklärung auszulegen. Dies geschieht jedoch auf Grundlage der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, so dass die Frage, ob und in welchem Maße eine Einwilligung auf eine bestimmte künftige Art der Veröffentlichung begrenzt werden kann, nicht grundsätzlich zu beantworten ist.

Gleiches gilt für die Frage, ob die zu einem Bildnis vorhandene Bildunterschrift eine Berichterstattung darstellt. Dass bei der Feststellung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, der Informationsgehalt der betreffenden Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und stellt damit keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dagegen kommt es wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an, womit auch insoweit eine grundsätzliche Aussage dazu, welche Anforderungen eine solche Bildunterschrift erfüllen muss, nicht möglich ist.

Im Hinblick auf die jeweils bereits vorliegenden höchstrichterlichen Grundsätze zur Einwilligung bzw. zur Anwendung von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung bzw. Abwägung zu berücksichtigen sind, dient die Zulassung der Revision auch nicht der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn die vorliegende Entscheidung prüft keine neuen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, sondern führt lediglich die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene Abwägung bei Beantwortung der Frage durch, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt.

Wert des Berufungsverfahrens: 25.000 Euro

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