OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2016 – 15 U 127/16

November 3, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 03.10.2016 – 15 U 127/16

Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 67/16) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

Gründe
1.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu Recht verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Der Senat sieht – in Ansehung der Berufungsbegründung – nur zu folgenden Ausführungen Anlass:

a) aa) Die Berichterstattung betrifft wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers. Eine solche Berichterstattung darf nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, AfP 2007, 44; Urt. v. 20.12.2011 – VI ZR 262/10 – , ZUM-RD 2012, 253).

bb) Allein den Medien obliegt es, nach publizistischen Kriterien über Gegenstand und Inhalt ihrer Berichterstattung zu entscheiden (BGHZ 178, 213; BVerfGE 120, 180); sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, AfP 2007, 44; BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 25.01.2012 – 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09 – , AfP 2012, 143). In Ansehung dessen darf nicht die Frage aufgeworfen werden, ob auch ohne Identifizierung des Klägers hätte berichtet werden können. Vielmehr ist der Umfang und die Notwendigkeit einer Identifizierung bei der wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts gebotenen Abwägung zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.2014 – VI ZR 490/12, AfP 2014, 534) zu berücksichtigen.

b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass die Schutzinteressen des Klägers nicht überwiegen.

aa) Ein für den Artikel der Beklagten streitendes erhebliches Berichterstattungsinteresse bestand nicht nur hinsichtlich der – jedenfalls im thematischen Zusammenhang mit Seminaren von „Dating-Coaches“ wie dem Kläger stehenden – „Pick-Up-Szene“ auf dem Campus der Universität in G und den dort von Frauen gemeldeten Übergriffen. Vielmehr resultierte das von der Beklagten transformierte Interesse der Öffentlichkeit vor allem daraus, dass eine die „Pick-Up-Szene“ sowie die Übergriffe auf dem Hochschulgelände und den damit verbundenen Sexismus anprangernde, den Kläger mittelbar identifizierende Berichterstattung in der Asta-Zeitung der Universität auf dessen Antrag gerichtlich verboten wurde, obwohl der Kläger als G.er Student auf der Website von D. Coaching von ihm gehaltene Seminare bewirbt, einen eigenen Facebook-Auftritt hat sowie in einem Fernsehbeitrag als so bezeichneter „Pick-Up-Artist“ aufgetreten ist; thematisiert wird in der Berichterstattung insoweit auch der – nach Auffassung der Beklagten – augenfällige Widerspruch zwischen dem extrovertierten Verhalten des Klägers bei der Ausübung seiner nebenberuflichen Tätigkeit, insbesondere soweit er dieses in dem vorgenannten Fernsehbeitrag gezeigt hat, und seinem mit dem Recht auf Anonymität begründeten Unterlassungsbegehren. Mit einer hierauf gerichteten Berichterstattung maßt sich die Beklagte nicht – wie der Kläger aber meint – an, über das Verbot des Oberlandesgerichts G zu entscheiden, sondern nimmt ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht wahr, die Entscheidung des Oberlandesgerichts ebenso wie das Verhalten des Klägers zu kritisieren.

bb) Zwar wird mit der Identifizierung des Klägers in dessen Persönlichkeitsrecht eingegriffen, weil eben dieses auch das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05 -, AfP 2007, 44; BVerfGE 54, 148; 35, 220). Jedoch ist der Eingriff aus den vom Landgericht zu Recht hervorgehobenen Gründen nicht von einem solchen Gewicht, dass er das Recht der Beklagten auf eine den Kläger – mittelbar – identifizierende Berichterstattung überwiegt.

(1) Anders als der Kläger mit seiner Berufung ausführt, wird er in der Berichterstattung der Beklagten gerade nicht unberechtigt „in die Nähe von strafbaren Handlungen“ gerückt. Vielmehr wird seiner diesbezüglichen gegenteiligen Einlassung breiter Raum gewährt und kein direkter Vorwurf gegen den Kläger erhoben. Soweit im Beitrag – zwischen den Zeilen – die Frage aufgeworfen wird, ob Anbieter von Pickup-Seminaren – wie der Kläger – für derartige Übergriffe mitverantwortlich sind, kann der Kläger sich gegen eine insoweit vom Leser gezogene Schlussfolgerung nicht mit Erfolg wehren, zumal diese nahe liegt und jedenfalls der Asta der Universität G eben diese Meinung vertreten hat; insoweit ist nicht maßgebend, ob der Kläger sich selbst als „Dating-Coach“ oder „Pick-Up-Artist“ bezeichnet, wenn er denn jedenfalls entsprechende Seminare anbietet, so dass auch dahin stehen kann, dass der Gründer von D. Coach auf deren Website, auf der auch der Kläger seine Seminare anbietet, die dortigen Seminare mit denjenigen anderer „Pick-Up-Schulen“ vergleicht.

(2) Durch den streitgegenständlichen Beitrag – und nicht die Berichterstattung in der Asta-Zeitung der Universität G – erlittene (konkrete) Nachteile vermag der Kläger auch mit der Berufung nicht aufzuzeigen. Seine weitergehende Belastung resultiert im Wesentlichen aus der Breitenwirkung der Berichterstattung der Beklagten. Auf der anderen Seite – und dies mindert das Gewicht des Eingriffs (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 02.02.2015 – 6 U 130/14 -, NJW-RR 2015, 670) – wurde der Kläger nicht abgebildet und sein voller Nachname nicht genannt. Damit ist er nur für Leser erkennbar, die ihn aufgrund der ihn identifizierenden Merkmale ohnehin erkennen oder die mittels eben dieser Merkmale weiter recherchieren. Vor allem aber ist der Kläger mit seiner Tätigkeit als „Dating-Coach“ selbst (offensiv) in die Öffentlichkeit getreten, nämlich durch die Werbung für seine Tätigkeit auf der Internetpräsenz von D. Coach, seinen Facebook-Account sowie durch seinen Auftritt in dem auf dem ARD-Spartensender „XXX“ gezeigten sowie im Anschluss auf xxxx.de vorgehaltenen und in nicht unerheblicher Anzahl abgerufenen Fernsehbeitrag. Schließlich und nicht zuletzt geht es bei der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Bewertung der Beklagten, ob das Unterlassungsbegehren des Klägers hinsichtlich der Berichterstattung in der Asta-Zeitung begründet und das diesbezügliche Urteil des Oberlandesgerichts rechtlich zutreffend ist, gerade auch und insbesondere um das nach Auffassung der Beklagten widersprüchliche Verhalten des Beklagten. Eben dieses ist aber derart mit seiner Person und seinem vorherigen öffentlichen Auftreten verbunden, dass hierüber kaum ohne zumindest mittelbare Identifizierung des Klägers berichtet werden kann, jedenfalls aber seitens der Beklagten nicht ohne eine solche berichtet werden muss.

2.

Da es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und auch aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

3.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Auf die Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme vor förmlicher Entscheidung über die Berufung wird hingewiesen.

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