OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 Wx 54/16

November 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 – 2 Wx 54/16

Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 11.2.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 7.1.2016, erlassen am 8.1.2016 (43 VR 5588) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.

Gründe
Auf der Mitgliederversammlung des Antragstellers vom 25.5.2015 wurde eine Reihe von Änderungen der Satzung beschlossen. Unter anderem wurde die Bestimmung des § 6 Nr. 1 der Satzung betreffend die Jahresversammlung geändert. Die bis dahin geltende Fassung der Bestimmung lautete:

„Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens 14 Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein..“

Die beschlossene und nachfolgend zur Eintragung im Vereinsregister angemeldete Fassung lautet:

„Die Jahresversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vorstand lädt dazu mindestens 14 Wochen vorher die Mitglieder unter Beifügung eines Tagesordnungsvorschlages ein. Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite.“

Der Beschwerdeführer hat die Satzungsänderung am 18.12.2015 zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Mit Beschluss vom 07.01.2016, erlassen am 08.01.2016 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt Mit Beschluss vom 11.2.2016, erlassen am 12.2.2016hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Beschwerde ist statthaft gem. § 58 Abs. 1 FamFG. In der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.

Die geänderte Satzungsbestimmung in § 6 Absatz 1 nF., wonach die Einladung zur Mitgliederversammlung alternativ schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Internetseite erfolgen soll, begegnet, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtlichen Bedenken. Das Vereinsrecht enthält zwar keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Die Form soll in der Satzung festgelegt werden (§ 58 Nr. 4 BGB). Der Satzungsgeber kann dabei unter den vielen in Betracht kommenden Möglichkeiten der „Berufung“, d.h. der Einladung zur Mitgliederversammlung grundsätzlich frei wählen. Die Einladungsform muss aber so gewählt werden, dass jedes Mitglied ohne Erschwernisse Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangen kann. Hierbei ist eine strenge Auslegung geboten, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, um in diesem höchsten und wichtigsten Organ des eingetragenen Vereins mitwirken zu können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.11.2011 – 20 W 21/11, FG Prax 2012, 35; Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 11. Aufl. 2016, Rn. 674). Streitig ist bereits, ob dem zur Einberufung der Mitgliederversammlung zuständigen Vereinsorgan durch Satzungsbestimmungen mehrere Formen der Einberufung wahlweise zur Verfügung gestellt werden können. Das wird teilweise als absolut unzulässig angesehen (vgl. Stöber/Otto aaO. Rn. 679; MünchKomm-Arnold, BGB, 7. Aufl. 2015, § 58 Rn. 5). Nach anderer Ansicht sind Satzungsbestimmungen, die alternative Formen der Einberufung vorsehen, nur dann unzulässig, wenn sie dem einzelnen Mitglied die Kenntnisnahme von der Einberufung der Mitgliederversammlung wesentlich erschweren (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.07.1984, 3 W 87/84 MDR 1985, 230).Diese Frage kann vorliegend aber dahinstehen, da die Schwelle der Unzumutbarkeit hier überschritten ist. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass teilweise sogar die Veröffentlichung in einer Zeitung oder der Anschlag im Vereinslokal als ausreichend angesehen worden sind, wird verkannt, dass auch diese Form der Einberufung nur als zulässig angesehen wurde, soweit es sich um einen Verein mit einem örtlichen Tätigkeitsschwerpunkt handelt (vgl. MünchKomm aaO.) bzw. am Vereinssitz lediglich eine Tageszeitung die Kriterien der Satzung erfüllt (vgl. Beck`scher Online-Kommentar, Stand 1.11.2014, § 58 BGB, Rn. 7). Dementsprechend kann auch die Einladung mittels E-Mail zulässig sein, soweit sichergestellt ist, dass nur diejenigen Vereinsmitglieder per E-Mail eingeladen werden, die auch ihre E-Mail-Adresse dem Beteiligten zur Verfügung gestellt haben und keinen Vereinsmitgliedern eine Übermittlung der Ladung „nur“ auf dem Weg mittels E-Mail aufgezwungen wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2015, I-27 W 104/15 ZIP 2015, 2273; Stöber/Otto aaO. Rn. 683a). Das Amtsgerichts hat jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Mitglieder durch die alternative Zulassung der Veröffentlichung auf der Internetseite gezwungen werden, über einen längeren Zeitraum regelmäßig im Internet zu überprüfen, ob und wann eine Versammlung einberufen wird und im Übrigen auch nicht sicherzustellen ist, dass sämtliche Vereinsmitglieder einen Internetzugang haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss des Senats sind nicht erfüllt. Gegen ihn ist deshalb kein Rechtsmittel gegeben.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG)

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