OLG Köln, Urteil vom 15.04.2016 – 20 U 1/16

November 9, 2021

OLG Köln, Urteil vom 15.04.2016 – 20 U 1/16

Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 276/15 – wird das angefochtene Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie Abweisung der Klage im Übrigen teilweise abgeändert und es wird festgestellt,

dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft des Klägers mit Herrn K, geboren am 6. September 1962, beim Ableben des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag, Versicherungsnummer: 1xx5x-1x, Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- oder Witwerrente zu gewähren ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Lebenspartner, Herrn K, aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente wie eine vertraglich versprochene Witwen- oder Witwerrente zu gewähren.

Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Steuerberater, schloss im Jahre 1991 mit der Beklagten einen privaten Rentenversicherungsvertrag ab. Dieser Vertrag ist ein wesentlicher Teil der Altersversorgung des Klägers, der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim Steuerberater-Versorgungswerk befreien ließ.

Zu dem von der Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört eine Witwen- oder Witwerrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsgrundsätzen (AVB) der Beklagten[im Folgenden: AVB] (Auszug GA 7-13) heißt es hierzu:

㤠21

Gegenstand der Versicherung

(1) Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten. …

(4) Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwerrente für den Ehemann, mit dem sie bei der Antragstellung verheiratet sind, und Waisenrenten für ihre Kinder versichern. …

§ 22

Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigte aus der Versicherung sind für das Ruhegeld sowie für Rückvergütung das Mitglied, für die Witwenrente seine Ehefrau und für die Waisenrente seine ehelichen und diesen rechtlich gleichgestellten Kinder. Empfangsberechtigte aus der Versicherung einer Witwerrente … ist der begünstigte Ehemann. …

§ 38

Altersrente

(3) Die Rente wird bei Rentenbeginn gemäß Abs. 2 S. 1 in der vereinbarten Höhe gezahlt. Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine Anwartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die Altersrente von diesem Zeitpunkt an um 30 %. Das Gleiche gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden ist. Die Erhöhung der Altersrente entfällt, wenn das Mitglied schon eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat, es sei denn, dass deren Zahlung spätestens drei Jahre vor Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren geendet hat. …

§ 40

Witwenund Witwerrente

(1) Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Rentenempfängers. Eine Ehe, die nach Beginn des Bezugs einer gemäß § 38 Abs. 3 S. 2 oder Abs. 4 S. 2 erhöhten Altersrente geschlossen wurde, begründet keinen Anspruch auf Witwenrente. Eine während oder nach Bezug der Berufsunfähigkeit geschlossene Ehe begründet nur dann einen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Zeit zwischen der Eheschließung und dem Tod des Mitglieds mindestens fünf Jahre betragen hat. …

(3) Die Witwenrente beträgt 60 % des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2 % ihres Betrages.

(4) Für die Witwerrente … gelten die Bestimmungen in Abs. 1 S. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3 S. 1 entsprechend …“

§ 1 (1) der Satzung der Beklagten (GA 60-63) lautet:

„Die Kasse führt den Namen ‚E‘. Sie ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und deren Mitarbeitern in Form von Renten- und Kapitalleistungen.“

Im August 2001 schloss der Kläger mit seinem Lebensgefährten die Lebenspartnerschaft. Hierüber informierte er die Beklagte unter dem 5. Dezember 2013 und benannte seinen Lebenspartner als aus dem Rentenversicherungsvertrag bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (GA 15), Leistungen an „sonstige Hinterbliebene“ seien nach dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen auch nicht einkalkuliert, so dass der Lebenspartner des Klägers keinen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente habe.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein Ausschluss seines Lebenspartners von der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG, der eine mittelbare Drittwirkung in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien entfalte. Die diese, vor dem Hintergrund gewandelter Verkehrsauffassungen durch einen vernünftigen Grund nicht mehr gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern einerseits und eingetragenen Lebenspartnern andererseits normierenden Vertragsklauseln seien unwirksam. Der verstorbene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei demgemäß einer „Witwe“ bzw. einem „Witwer“ gleichzustellen. Nachteile der Beklagten aus einer Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Witwen und Witwern seien nicht erkennbar, weil auch die Heirat mit einer weiblichen Partnerin in der versicherungsmathematischen Kalkulation der Beklagten berücksichtigt sei.

Der Kläger, der zunächst den Antrag angekündigt hatte, festzustellen, dass sein Lebenspartner bezugsberechtigter Hinterbliebener sei, hat auf gerichtlichen Hinweis, dass ein solcher Antrag mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses zu Lebzeiten des Klägers gemäß § 256 ZPO unzulässig sei, insoweit die Rücknahme der Klage erklärt.

Stattdessen hat der Kläger beantragt,

verschiedene – im Einzelnen näher bezeichnete – Klauseln der §§ 21, 22 und 40 AVB für unwirksam zu erklären.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die der Klageänderung widersprochen hat, hat die Auffassung vertreten, dass nicht nur der ursprüngliche Klageantrag unzulässig gewesen sei, sondern dass dies mangels feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses auch für den geänderten Antrag gelte. Unabhängig davon sei der Lebensgefährte des Klägers nach den vertraglichen Regelungen kein Bezugsberechtigter. Eine mittelbare Drittwirkung von Art. 3 GG sei nicht anzunehmen.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Es fehle der Klage an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändere das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung nichts daran, dass grundsätzlich nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis Gegenstand der Feststellung sein könne. Zwar könne Gegenstand der Feststellung auch ein betagtes oder bedingtes Rechtsverhältnis sein, aber unzulässig sei eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis. Zu verneinen sei etwa ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bei einer auf die Erbfolge nach noch lebenden Personen gerichteten Feststellungsklage. Im Kern nicht anders liege der Fall hier insbesondere hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Feststellungsantrags. Ebenso wie der Erblasser noch sein Testament ändern könne oder mögliche Erben vorversterben könnten, könnten sich der Kläger und sein Lebenspartner noch trennen und die eingetragene Lebenspartnerschaft auflösen oder der Lebenspartner vorversterben. Die Klärung potenziell unerheblicher – abstrakter – Rechtsfragen sei nicht von § 256 ZPO gedeckt.

Aus ähnlichen Erwägungen sei auch der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vertragsklauseln unzulässig. Diese Klauseln seien nicht aktuell relevant, sondern nur bei einem zukünftigen Versicherungsfall, der möglicherweise nicht eintreten werde. Der Kläger wolle im Kern eine Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Ehepartner erreichen. Auch eine Klage auf Feststellung der Bezugsberechtigung eines aktuellen Ehepartners für eine Witwenrente würde jedoch unzulässig sein. Es gehe auch nicht um die Klärung eines bedingten Rechtsverhältnisses – quasi um die Klärung des Rechtsverhältnisses „unter der Bedingung der Aufrechterhaltung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Tod des Klägers“. Abgesehen davon, dass der Klageantrag so nicht formuliert sei, liefe eine solch weitgehende Anerkennung von zeitlichen Bedingungen darauf hinaus, die Erforderlichkeit eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses auszuhöhlen und damit die Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich zukünftiger Rechtsfolgen bzw. Rechtsverhältnisse entgegen § 256 ZPO zu ermöglichen. Es erscheine auch nicht unzumutbar, dass gegebenenfalls der Lebensgefährte des Klägers zu gegebener Zeit die dann bestehenden Leistungsansprüche gerichtlich klären lasse; ohnehin spreche einiges dafür, dass zwischenzeitlich die Versicherungsbedingungen dahingehend angepasst worden sein könnten, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der klassischen Ehe gleichgestellt seien, oder die gleichgeschlechtliche Ehe auch in Deutschland gesetzlich anerkannt worden sei, womit selbst der Wortlaut der aktuellen Versicherungsbedingungen die vom Kläger begehrten Rechtsfolgen haben würde.

Ob wegen der Unzulässigkeit des geänderten Klageantrags auch die – isoliert betrachtet wohl sachdienliche – Klageänderung selbst unzulässig sei, könne offen bleiben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Berufung des Klägers, der die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses durch das Landgericht für fehlerhaft hält und in der Sache seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen,

hilfsweise,

festzustellen, dass im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft mit Herrn K, geboren am 6. September 1962, bei seinem Ableben Herrn K eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat mit dem Hilfsantrag auch in der Sache Erfolg. Der Hauptantrag des Klägers ist jedoch unbegründet.

1.

Die Berufung ist insgesamt zulässig.

Zwar wäre mangels eines Beschwerdegegenstandes, der den Wert von 600 € übersteigt, die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wollte man formal auf den reinen Wortlaut der zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge des Klägers abstellen. Der Kläger wäre dann nämlich durch das Urteil zwar formal beschwert, weil seine Klage abgewiesen worden ist. Die von ihm bei rein formaler Betrachtung begehrte Feststellung der Unwirksamkeit verschiedener Regelungen der AVB hätte ihm jedoch keinen wertmäßigen Vorteil gebracht. Allein aus dem Wegfall der beanstandeten Regelungen würde sich ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente für seinen Lebenspartner nicht ergeben.

Klageanträge sind jedoch auszulegen. Die Klagebegründung ist hierfür mit heranzuziehen (Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 308 Rn. 3). Unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers besteht kein Zweifel, dass mit dem zuletzt gestellten Antrag nicht die Beseitigung der genannten Vertragsklauseln angestrebt war, sondern deren Ergänzung im Sinne einer Gleichstellung der Partner gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit Ehegatten der Versicherungsnehmer. Die gebotene gerichtliche Hinwirkung auf die Stellung sachgerechter Anträge (§ 139 Abs. 1 ZPO) hätte zu einer entsprechenden Umformulierung des Antrags geführt.

Zulässig ist auch der Hilfsantrag, der nach Rücknahme des ursprünglichen erstinstanzlichen Antrags mit der Berufungsbegründung neu in das Verfahren eingeführt worden ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO, die im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig wäre. Vielmehr stellt der Hilfsantrag gegenüber dem Hauptantrag eine nicht als Änderung der Klage anzusehende Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO dar, auf die § 533 ZPO keine Anwendung findet. Zudem ist der Hilfsantrag auch sachdienlich im Sinne dieser Norm. Die Sachdienlichkeit ist objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen. Entscheidend ist, ob eine Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 533 Rn. 5).

Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.

Die Parteien streiten um den Umfang der Leistungspflichten aus einem bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Damit geht es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis zu wissen, welches Leistungsversprechen der Beklagten und welchen Versicherungsschutz er mit seinen laufenden Prämienzahlungen bedient. Dem Wesen des Vertragsverhältnisses, dessen Bedeutung für den Kläger darin besteht, Vorsorge für sich und seine Hinterbliebenen zu treffen, widerspricht es zudem, ihm ein Rechtsschutzinteresse mit dem Argument abzusprechen, dass der Versicherungsfall – sein Tod – noch nicht eingetreten sei, und ihn darauf zu verweisen, von seinem Lebenspartner im Falle seines Todes im Rahmen eines Rechtsstreits, dessen Dauer nicht abzuschätzen ist, die Frage eines Leistungsanspruchs klären zu lassen.

Ebenso geht es nicht an, den Kläger auf bis zu seinem Versterben zu erwartende Veränderungen der Versicherungsbedingungen oder der Gesetzeslage zu verweisen. Denn abgesehen davon, dass der Zeitpunkt des Todes des Klägers nicht vorher zu bestimmen ist und auch kurzfristig eintreten kann, sind derartige Erwartungen spekulativ und es ist keinesfalls gesichert, dass Bedingungs- oder Gesetzesänderungen Rückwirkung auf den im Jahr 1991 geschlossenen Vertrag der Parteien haben werden.

2.

Mit dem Hilfsantrag ist die Berufung des Klägers auch begründet.

Der Anspruch, dessen Feststellung der Kläger begehrt, ergibt sich zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Zwar dürfte es sich bei der Verweigerung der Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Ehegatten durch die Beklagte um eine Benachteiligung aus Gründen der sexuellen Identität handeln, die bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG unzulässig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 1.4.2008, C-267/06, Celex-Nr. 62006CJ026772, zitiert nach juris). Nach § 33 Abs. 4 AGG ist jedoch § 19 Abs. 1 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden; um nach S. 2 hiervon ausgenommene spätere Änderungen eines solchen Schuldverhältnisses geht es vorliegend nicht.

Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010 – IV ZR 267/04 (VersR 2010, 1207) -, das entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 – (VersR 2009, 1607), durch den die anders lautende Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007 (VersR 2007, 676) aufgehoben worden war, zulasten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Feststellung getroffen hat, die dem Berufungshilfsantrag des Klägers entspricht, kann der Kläger nicht unmittelbar etwas für sich herleiten. Denn wie die Beklagte zu Recht geltend macht, basieren das Urteil vom 7. Juli 2010 und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte und damit an Art. 3 Abs. 3 GG gebunden ist. Eine unmittelbare Grundrechtsbindung gilt für die Beklagte als private Versicherungsgesellschaft dagegen nicht.

Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers, für den Fall, dass er bei Fortbestand der Lebenspartnerschaft den Kläger überlebt, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag ergibt sich dagegen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Danach kann von einer Vertragspartei die Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit ihr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten.

Eine entscheidende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahre 1991 liegt in der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im Jahre 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des Klägers mit seinem Lebenspartner. Mit dem LPartG ist im Jahre 2001 eine fundamentale Änderung der Rechtslage eingetreten. Erstmals haben gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten, die sie in unterhaltsrechtlicher und in vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt haben. Die neu geschaffene rechtliche Situation beschreibt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 2009:

„Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, hat für gleichgeschlechtliche Paare erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Ziel des Gesetzes ist es, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare abzubauen und ihnen einen rechtlichen Rahmen für auf Dauer angelegte Partnerschaften zu geben.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelte zunächst im Wesentlichen die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner. Das Unterhaltsrecht wurde dabei in Anlehnung an das Eherecht ausgestaltet. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft trat, wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch näher an das Eherecht angeglichen, wobei auf die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Ehe in weitem Umfang Bezug genommen wurde. Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts regelt die Übernahme des ehelichen Güterrechts, die weitergehende Angleichung des Unterhaltsrechts, die Anpassung der Aufhebungsvoraussetzungen an das Scheidungsrecht, die Einführung der Stiefkindadoption und des Versorgungsausgleichs sowie die Einbeziehung der Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung.

a) Die eingetragenen Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung (§ 2 LPartG). Sie sind einander verpflichtet, ‚durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen‘ die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten (§ 5 Satz 1 LPartG). Die unmittelbar auf Ehegatten anwendbaren § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b und § 1609 BGB gelten für eingetragene Lebenspartner entsprechend (§ 5 Satz 2 LPartG). Im Falle des Getrenntlebens kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen; § 1361 und § 1609 BGB gelten entsprechend (§ 12 LPartG). Damit ist der nicht erwerbstätige Lebenspartner im Fall des Getrenntlebens ebenso gestellt wie der nicht erwerbstätige Ehepartner.

b) Die eingetragenen Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren; § 1363 Abs. 2 und § 1364 bis § 1390 sowie § 1409 bis § 1563 BGB gelten entsprechend (§§ 6, 7 LPartG). Gemäß § 8 LPartG sind sonstige vermögensrechtliche Wirkungen (gläubigerschützende Eigentumsvermutung und so genannte Schlüsselgewalt) wie bei der Ehe geregelt. Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner entspricht demjenigen der Ehegatten (§ 10 LPartG).

c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sind den Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe weitgehend angepasst (§ 15 LPartG). Nach der Aufhebung obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den § 1570 bis § 1586b und § 1609 BGB (§ 16 LPartG). Der nachpartnerschaftliche Unterhalt ist damit dem nachehelichen Ehegattenunterhalt angepasst.

d) Der Versorgungsausgleich ist in § 20 LPartG geregelt. Er findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes statt, auf das § 20 Abs. 1 LPartG verweist. § 1587 BGB enthält für Ehegatten ebenfalls einen Verweis auf dieses Gesetz. Vor dem 1. Januar 2005 kannte das Lebenspartnerschaftsgesetz keinen Versorgungsausgleich unter eingetragenen Lebenspartnern. Deshalb findet aus Vertrauensschutzgründen für vor diesem Zeitpunkt eingetragene Lebenspartnerschaften ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn beide eingetragenen Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklärt haben, dass ein solcher durchgeführt werden soll (§ 20 Abs. 4 LPartG). Für ab dem 1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften gelten hingegen automatisch entsprechende Versorgungsausgleichsregelungen wie für Ehepartner.“

Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hatten die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1991 nicht vorausgesehen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall entscheidend von dem, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2007- IV ZR 267/04 (VersR 2007, 676) – zugrunde lag. Eine ergänzende Auslegung der Satzung der VBL zu Gunsten der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der Bundesgerichtshof dort ausdrücklich deswegen nicht in Erwägung gezogen, weil die zur Auslegung anstehenden Satzungsregelungen in Kenntnis des LPartG vom 16. Februar 2001 geschaffen worden bzw. – trotz erfolgter anderweitiger Änderungen – unverändert geblieben waren.

Es liegt nahe, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht würden. Das ergibt sich aus dem Zweck des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags, der Versorgungszwecken, nicht nur des Klägers, sondern – aus Sicht bei Vertragsschluss – auch seines etwaigen (späteren) Ehegatten diente. Dieser Zweck ergibt sich bereits aus der Satzung der Beklagten, in deren § 1 Abs. 1 die Beklagte als berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe und ihrer Mitarbeiter bezeichnet ist, und aus § 21 Abs. 1 AVB, wonach die Beklagte Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten gewährt. Der Kläger hätte, wenn er bei Vertragsschluss die Einführung des LPartG und die Verpartnerung mit seinem Lebensgefährten vorausgesehen hätte, den Vertrag mit der Beklagten, für den er sich von der Versicherungspflicht beim Steuerberater-Versorgungswerk hat befreien lassen, ohne entsprechende Absicherung, wie der Vertrag sie für Witwen und Witwer bietet, kaum abgeschlossen.

Damit sind die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung gegeben, die den Zweck hat, Lücken der von den Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 157 Rn. 2). Voraussetzung ist, dass der Vertrag eine Regelungslücke, eine „planwidrige Unvollständigkeit“, enthält. Sie ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrages muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein. Gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht. Sie ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben, dass sie eine Regelung nicht für erforderlich hielten oder dass sich die bei Vertragsschluss bestehenden wirtschaftlichen oder – wie hier – die rechtlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 157 Rn. 3).

Die Absicherung der „Hinterbliebenen“ war konstitutiver Bestandteil der von der Beklagten angebotenen Versicherungen und entsprach damit dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien. Demnach liegt nahe, dass die Parteien, wären Partner gleichgeschlechtlicher Beziehungen auch damals bereits als „hinterbliebene Angehörige“ im Rechtssinne anerkannt gewesen, dies in den dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen berücksichtigt hätten. Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich neben dem hypothetischen Parteiwillen auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise vereinbart hätten (BGH, Urt. v. 14.3. 2012 ? VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 24). Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung gebieten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des Klägers in das Leistungsversprechen der Beklagten.

Auch der Grundsatz, dass eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf und sich innerhalb des tatsächlich gegebenen Rahmens der getroffenen Vereinbarung halten muss (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 157 Rn. 9), damit die Wahrung der Privatautonomie gewährleistet bleibt und es nicht zu einem richterlichen Aufdrängen einer ungewollten Regelung kommt (vgl. MüKo-BGB/Busche, 7. Aufl., § 157 Rn. 56), steht nicht entgegen. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 geregelt werden sollte, greift die durch den Hilfsantrag des Klägers erstrebte ergänzende Auslegung des Vertrages, dessen Zweck auch die Hinterbliebenenversorgung ist, nicht hinaus.

Dass die vom Senat für richtig gehaltene ergänzende Auslegung des Vertrags zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung der Beklagten führen würde und daher für die Beklagte nicht zumutbar wäre, lässt sich nicht feststellen. Die im Vertrag versprochene Witwenrente für den Ehegatten des Versicherungsnehmers, die gem. § 40 Abs. 3 AVB in der Regel 60 % des versicherten Ruhegeldes beträgt, ist nach den AVB keine für den Versicherungsnehmer kostenlose Draufgabe. Sie wird von ihm mit einem deutlichen Abschlag bei der eigenen Rente bezahlt, wie sich aus § 38 Abs. 3 AVB ergibt. Dem Vortrag des Klägers, dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für die Beklagte nicht ergebe, hat diese nicht widersprochen.

3.

Soweit der Kläger seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag als Hauptantrag weiterverfolgt, hat seine Berufung dagegen keinen Erfolg.

Zwar hätte das Landgericht die Klage nicht mangels eines konkreten Rechtsverhältnisses als unzulässig abweisen dürfen; insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Zulässigkeit des Hilfsantrags. Vielmehr ist der Hauptantrag des Klägers unbegründet. Durch die Klageabweisung als unzulässig anstatt als unbegründet, ist der Kläger jedoch nicht beschwert.

Die Unbegründetheit des Antrags ergibt sich daraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der generellen Unwirksamkeit bzw. Ergänzungsbedürftigkeit der von der Beklagten verwendeten Vertragsklauseln über das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis hinaus nicht zusteht. Der dem Kläger zustehende, weil den von ihm mit der Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsvertrag betreffende Teil des geltend gemachten Feststellungsanspruchs wird von seinem Hilfsantrag abgedeckt.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger ist mit der Klage und mit seinem Rechtsmittel überwiegend erfolgreich. Soweit die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen worden sind, war die Zuvielforderung des Klägers geringfügig und hat keine Kosten veranlasst.

Bei der gebotenen Auslegung des letzten Klageantrags bzw. des Berufungshauptantrags anhand des zur Begründung gehaltenen Sachvortrag ergibt sich, dass es dem Kläger allein darum ging, die Anspruchsberechtigung seines Lebenspartners für den Fall des Fortbestands der Lebenspartnerschaft und des eigenen Vorversterbens festgestellt zu wissen und nicht etwa darum, der Beklagten die Verwendung der beanstandeten Vertragsklausel im Rechtsverkehr allgemein untersagen zu lassen bzw. sie zu verpflichten, ihre Vertragsbedingungen allgemein abzuändern. Bei sachgerechter Wahrnehmung der materiellen Prozessleitung durch das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 ZPO wäre der Kläger erstinstanzlich bei seinem ursprünglichen Klageantrag geblieben, zu dem er im Berufungsverfahren in Form seines Hilfsantrags zurückgefunden hat. Im Grunde hat der Kläger in unterschiedlicher Formulierung erkennbar immer ein unverändertes Ziel verfolgt.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6.

Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist es geboten, die Revision zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Außerdem erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

7.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und für das erstinstanzliche Verfahren – insoweit gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG unter Abänderung der Wertfestsetzung durch das Landgericht – jeweils auf 17.179,48 € festgesetzt (= 10.225,88 € Jahresrente x 3,5 x 60 % [Prozentsatz der Witwenrente] x 80 %). Das Landgericht hat bei seiner Festsetzung des Werts auf bis zu 22.000 € nicht berücksichtigt, dass kein Leistungsantrag, sondern ein positiver Feststellungsantrag gestellt wurde, so dass ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen ist.

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