OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2016 – 7 U 16/16

November 9, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2016 – 7 U 16/16

Tenor
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dabei hält die Begründung des Landgerichts den Angriffen der Berufung in jeder Hinsicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat daher auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vollinhaltlich Bezug.

Insbesondere hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht geführt, dass der geltend gemachte Schaden auf einer Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter der Beklagten beruht. Hierzu wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass bestimmte (ordnungsgemäße) Baumkontrollen den Eintritt des Schadens verhindert hätten. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts hat es zur Standzeit des Baumes jedoch keine äußeren Anzeichen für eine Gefährdung gegeben, die im Rahmen üblicher Sichtkontrollen hätten erkannt werden können. Eine Fäulnis habe sich lediglich im Inneren des Baumes befunden, und zwar unterhalb der Erdoberfläche. Auch sei die Bruchstelle unterhalb der Erdoberfläche belegen.

An diese Feststellungen sieht sich der Senat gebunden. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Fehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, V ZR 257/03, Urteil vom 12.03.2004). Dabei sind zwar gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als die Entscheidungsgründe eines Urteils gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl. BGH IVb ZR 23/86, Urteil vom 11.02.1987).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dieses hat sich insoweit maßgeblich auf die Aussage des Zeugen I gestützt und sich hiermit unter Berücksichtigung auch der von dem Zeugen I2 vorgelegten Lichtbilder mit überzeugenden Erwägungen auseinandergesetzt. Es ist für den Senat insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die räumliche Verortung der Schad- und Bruchstelle als unterhalb der Erdoberfläche belegen nur einem Baumsachverständigen möglich sein sollte. Denn hierfür bedarf es – soweit ersichtlich – keiner Sachkunde, die auf Seiten der Zeugen nicht vorhanden gewesen wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass der Zeuge I2 bei der Fertigung der Lichtbilder Teile eines anderen Baumes abgelichtet hätte. Der Aussage des Zeugen I2 sind insoweit keine Unsicherheiten zu entnehmen.

Schließlich vermag der Senat auch keinen tragfähigen Grund für eine Umkehr der Beweislast zu erkennen. Soweit die Berufung darauf hinweist, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Baumstamm „bemerkenswert schnell entsorgt“ hätten, verkennt diese, dass der Kläger selbst für eine etwaige Beweissicherung hätte Sorge tragen können und müssen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12.11.2015 (Bl. 85 d.A.) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben hat, von einem Arbeiter zuvor gefragt worden zu sein, ob der Baum jetzt weggeräumt werden solle, was er zögernd bejaht habe.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen. Denn mit dem Sturmtief Niklas, das nach allgemeiner Kenntnis am 31.03.2015 über Deutschland hinweg zog, besteht ein naheliegender Grund für das Abbrechen des streitgegenständlichen Baumes, und zwar auch unabhängig von dessen Vorschädigung. Dies steht der Annahme eines Anscheinsbeweises zu Gunsten des Klägers aber von vornherein entgegen.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

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