OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 – 20 U 12/16

November 12, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2016 – 20 U 12/16

Tenor
werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe
I. Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg, sie ist vielmehr offensichtlich unbegründet.

Die Klägerin hat – ihre Aktivlegitimation unterstellt – keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihrem verstorbenen Ehemann auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Beträge gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Antragsmodells wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 1998 zustande gekommen. Der Ehemann der Klägerin ist nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurückgetreten (§ 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 23. Februar 2012 erklärte Widerspruch, der als Rücktritt ausgelegt werden kann, war verfristet.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Ehemann der Klägerin bei der Antragstellung die notwendigen Vertragsunterlagen erhalten hat.

Die Rücktrittsbelehrung, die sich im Versicherungsantrag vom 15. Dezember 1997 (Anlage K 1b, GA 14) findet, lautet:

„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 4 AVB).“

Diese Belehrung genügt formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen. § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist zu verlangen, dass die Belehrung inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein muss; sie muss ferner so gestaltet sein, dass sie dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, VersR 2015, 224 und VersR 2013, 1513).

An einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung kann es fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird (so im Fall BGH, VersR 2015, 224).

Die vorliegende Belehrung im Antragsformular genügt in formaler Hinsicht den Anforderungen. Sie ist drucktechnisch hinreichend dadurch hervorgehoben, dass sie unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ vollständig in Fettdruck gehalten und zudem umrahmt ist. Sie befindet sich zudem unmittelbar über der Unterschriftszeile und fällt auch deshalb besonders in den Blick. Zwar findet sich zwischen der Überschrift „Wichtige Hinweise“ und der Belehrung noch ein weiterer Textabsatz, der ebenfalls in Fettdruck gehalten ist. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist die Rücktrittsbelehrung hier aber nicht inmitten eines Textblocks platziert, sondern auffällig am Ende des mit „Wichtige Hinweise“ überschriebenen und nur 2 Absätze enthaltenen Textes, dem direkt die Unterschriftszeile nachfolgt. Beide Absätze sind zudem durch eine Umrahmung voneinander getrennt. Dadurch ist nach Auffassung des Senats noch hinreichend gewährleistet, dass die Rücktrittsbelehrung zur Kenntnis genommen wird.

Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Insbesondere muss sich die Belehrung nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln – 20. Zivilsenat -, Urt. v. 1. August 2014 – 20 U 21/14 -, juris; im Ergebnis ebenso OLG München, Urt. v. 23. Oktober 2014 – 14 U 875/14 -). Aus der gesetzlichen Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich nicht, dass der Rücktritt schriftlich zu erfolgen hat, denn anders als in § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG a.F., der den Widerruf eines Versicherungsvertrags regelt, fehlt in § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. das Wort „schriftlich“. Ob aus der Formulierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F., wonach die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung ausreicht, auf ein Schriftformerfordernis geschlossen werden kann, ist in der versicherungsrechtlichen Literatur streitig. Es wird die Auffassung vertreten, der Rücktritt müsse nicht schriftlich erklärt werden (vgl. BK-Gruber, § 8 VVG, Rn. 99). Zwar wird in der Literatur überwiegend aus der Verwendung des Wortes „Absendung“ gefolgert, dass für den Rücktritt die Schriftform erforderlich ist (vgl. etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 VVG, Rn. 54; Römer/ Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 70). Es kann indes nicht Sache des Versicherers sein, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung im Rahmen der Belehrung in bestimmter Weise auszulegen; vielmehr reicht es aus, wenn die Belehrung sich am Gesetzestext orientiert, was hier geschehen ist.

Der Ehemann der Klägerin ist auch nicht dadurch irregeführt worden, dass in der Belehrung nicht nur ein Rücktritts-, sondern auch ein Widerspruchsrecht angeführt wird. Der Unterschied wird – wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist – in § 4 AVB, auf den in der Belehrung Bezug genommen wird, erläutert. Ohnehin kommt vorliegend, wie ausgeführt, alleine ein Rücktrittsrecht in Betracht, dessen Voraussetzungen in der Belehrung zutreffend dargestellt werden. Dass zusätzlich auch ein Widerspruchsrecht erwähnt wird, ist ersichtlich nicht geeignet, den Versicherungsnehmer von der Ausübung des Rücktrittsrechts abzuhalten (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 27. März 2015 – 20 U 215/14 -).

Der Ehemann der Klägerin hat die Rücktrittsbelehrung auch, wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch seine Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur „durch Unterschrift“ bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter den Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln – 20. Zivilsenat -, Urt. v. 21. Oktober 2011 – 20 U 138/11 -; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8, Rn. 54 mit Rn. 46; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 8, Rn. 64).

Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen ab Vertragsschluss ist somit wirksam in Gang gesetzt worden, so dass der erst 2012 erklärte Rücktritt verfristet ist. Auf die Monatsfrist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an.

Über die im Wege der Stufenklage verfolgten Ansprüche (Anträge zu II. und III.) ist nicht zu entscheiden, denn sie sind unter der – nicht eingetretenen – Bedingung der Wirksamkeit des Rücktritts gestellt.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

III. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

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