OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 – 17 W 177/15

November 12, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2016 – 17 W 177/15

Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bonn und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird

die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers Q vom 06.11.2014 – DR II 678/14 – dahingehend abgeändert, dass an Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv anstatt 5,60 € lediglich 3,60 € in Ansatz zu bringen sind.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
I.

Die Gläubigerin vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie beauftragte den Gerichtsvollzieher Q, den Schuldner zur Abgabe einer Vermögensauskunft, § 802c ZPO, aufzufordern. In dem Auftragsschreiben der Gläubigerin vom 9. November 2014 heißt es u. a. wie folgt: „Zustellungen sollen – soweit sie nicht mit einer persönlichen Vollstreckungshandlung zusammenfallen oder sich aus dem Gesetz der Zwang zur persönlichen Zustellung ergibt – aus Kostengründen stets durch die Post erfolgen (§ 802a Abs. 1 ZPO; Nrn. 101, 701 KVGvKostG).“ Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit der Post zu. Da dieser zum Termin nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher dessen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an. Diese Verfügung stellte er dem Schuldner persönlich zu. In seine Kostenrechnung gegenüber der Gläubigerin hat er folgende Positionen eingestellt:

Persönliche Zustellung KV 100 10,00 €

Postzustellung KV 101 3,00 €

Nicht erledigte Amtshandlung KV 604 15,00 €

Wegegeld KV 711 0 – 10 km 3,25 €

Entgelt Zustellung KV 701 3,45 €

Auslagenpauschale KV 716 5,60 €

Summe 40,30 €

Hiergegen wandte sich die Gläubigerin wegen der Gebühr für die persönliche Zustellung (10,00 €) und das Wegegeld (3,25 €). Auch die Bezirksrevisorin legte Erinnerung ein, ebenfalls wegen der erstgenannten Kostenposition und darüber hinaus wegen der Auslagenpauschale (5,60 €).

Das Amtsgericht Königswinter hat mit Beschluss vom 20. März 2015 – 6 M 8/15 – die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Höhe von 13,25 € (10,00 € + 3,25 €) aufgehoben. Zur Begründung hat es angeführt, vom Sinn und Zweck her stehe die Eintragungsanordnung im öffentlichen Interesse. Sie erfolge bei Vorlage der Voraussetzungen des § 882c ZPO auf Anordnung des Gerichtsvollziehers und nicht auf Antrag des Gläubigers. Deshalb könne dieser für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung keine Gebühren und Auslagen verlangen.

Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde eingelegt. Mit dieser wendet sie sich ausschließlich dagegen, dass der Gerichtsvollzieher für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung kein Wegegeld nach Nr. 711 KVGv (3,25 €) erhalten soll. Zur Begründung führt sie aus, dem Gerichtsvollzieher stehe dieses Wegegeld zu, weil er anlässlich der persönlichen Zustellung tatsächlich einen Weg zurückgelegt habe, worauf es zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes einzig ankomme, nicht aber darauf, ob dem ein Auftrag des Gläubigers zugrunde liege oder aber der Gerichtsvollzieher von Amts wegen tätig werde.

Das Amtsgericht Königswinter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Bonn vorgelegt. Dieses hat die Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, auf die Kammer in der vom GVG vorgesehenen Besetzung übertragen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 hat sie die Beschwerde der Bezirksrevisorin zurückgewiesen. In seiner Entscheidung ist das Landgericht Bonn der Rechtsansicht des Amtsgerichts Königswinter beigetreten.

Hiergegen richtet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer vom Landgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieses hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Allerdings nur im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Gerichtsvollzieher das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zuerkannt. Die Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGv ist von 5,60 € auf 3,60 € zu reduzieren.

1.

Gemäß § 13 Abs. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger auf Grund des von ihm erteilten Auftrags (§ 3 GvKostG) für die Kosten der Zwangsvollstreckung. Als Veranlasser haftet er grundsätzlich für alle notwendigen Kosten und Auslagen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen und zweckmäßigen Vollstreckung durch das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers zur Durchsetzung eines Titels entstehen (BGH, NJW-RR 2008, 1166 = DGVZ 2008, 139; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 5; NK-GK/Kessel, Gesamtes Kostenrecht, § 13 GvKostG Rdn. 1, 3; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Aufl., § 13 GvKostG Rdn. 11).

2.

Die Kosten – Gebühren und Auslagen – werden nach dem Kostenverzeichnis – KVGv – erhoben, § 9 GvKostG. Legt der Gerichtsvollzieher im Zusammenhang mit einer für die Erledigung einer Amtshandlung notwendigen dienstlichen Tätigkeit einen Weg zurück – gleichgültig mit welchem Beförderungsmittel -, dann erhält er gemäß Nr. 711 KVGv ein Wegegeld als Auslagenpauschale, womit sein Aufwand abgegolten werden soll (Schröder-Kay/Winter, Nr. 711 KVGv Rdn. 2). Das Wegegeld stellt mithin kein zusätzliches Einkommen des Gerichtsvollziehers dar (Hartmann, Nr. 711 KVGv Rdn. 1).

3.

Es handelt sich um Kosten der Zwangsvollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO Auslagen ansetzt. Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören alle Aufwendungen, die entstehen, um die Vollstreckung aus einem Titel vorzubereiten oder einzelne Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1141), mithin auch die durch die Einschaltung eines Gerichtsvollziehers entstehenden Kosten, die nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz erhoben werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 788 Rdn. 3).

Solches ist bei dem hier in Rede stehenden Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv der Fall. Stellt der Gläubiger einen Antrag zur Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und erscheint der Schuldner zum Termin nicht, dann ist es zwingende gesetzliche Folge, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordnet, § 882c Abs. 1 ZPO. Die Eintragung ist diesem gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO zuzustellen, falls sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben oder im Protokoll aufgenommen wird.

4.

Höchst umstritten ist allerdings die Frage, ob der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen oder im Parteibetrieb tätig wird. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob der Gerichtsvollzieher für die Zustellung eine Gebühr nach Nr. 100 KVGv geltend machen kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine Zustellung im Parteibetrieb erfolgt (Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 7). Denn der erste Abschnitt des Kostenverzeichnisses, der die Gebührenziffern Nr. 100 – 102 umfasst, ist überschrieben mit „Zustellung auf Betreiben der Parteien“.

a)

aa)

Nach einer Ansicht handelt es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; LG Stuttgart Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15; LG Lüneburg, DGVZ 2015, 173; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152; AG Marbach, DGVZ 2015, 133; AG Offenbach, Beschluss vom 13. April 2015 – 61 M 10124/14 -; AG Pinneberg, DGVZ 2015, 27; AG Siegburg, Beschluss vom 24. März 2015 – 34 a M 513/15 -; AG Stuttgart, DGVZ 2015, 64; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 882c Rdn. 14; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 4; Schaak, DGVZ 2014, 154; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl., § 882c Rdn. 17; Zöller/Stöber, § 882c Rdn. 6 f., anders noch in der 30. Aufl.).

bb)

Demgegenüber wird vertreten, dass es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb handelt (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115; LG Verden, DGVZ 2015, 61; AG Darmstadt, DGVZ 2014, 73; AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; AG Geldern, DGVZ 2015, 27; AG Gernsbach, DGVZ 2015, 27; AG Koblenz, DGVZ 2015, 27; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, DGVZ 2015, 27; Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 31 f.; Tenner, DGVZ 2015, 31, 32; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154; Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 36. Aufl., § 882c Rdn. 5).

b)

Die erstgenannte Ansicht verdient den Vorzug. Die Eintragungsanordnung ist dem Schuldner grundsätzlich zuzustellen. Ist aber eine Zustellung vorgeschrieben, so ist die Amtszustellung gemäß § 166 Abs. 2 ZPO die gesetzliche Regel. Dass in einem solchen Fall im Parteibetrieb zugestellt wird, stellt die Ausnahme dar. Dafür, dass bei der vorgeschriebenen Zustellung der Eintragungsanordnung eine derartige Ausnahme vorliegen würde, ist nichts ersichtlich. Auch aus der Bezugnahme in § 882 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich solches nicht herleiten, da die Aufzählung abschließend ist (Wieczorek/Schütze/Schreiber, Rdn. 18). Aus dem Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nämlich dem Interesse der Allgemeinheit, über kreditunwürdige Schuldner informiert zu werden, folgt, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen vorzunehmen ist. Damit würde es nicht in Einklang stehen, dass die Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen ist, mithin einen Antrag des Gläubigers zur Voraussetzung hätte. Im übrigen weist das LG Stuttgart (Beschluss vom 11.01.2016 – 10 T 593/15) darauf hin, dass nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Dezember 2015 eine klarstellende Änderung des § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO beabsichtigt sei, wonach es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine solche von Amts wegen handelt.

c)

Angesichts des klaren Wortlautes, wonach die Nrn. 100 – 102 KVGv nur bei „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ anzuwenden sind, kann der Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KVGv stets verlangen könne, also unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, nicht gefolgt werden (so aber: OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart, DVGZ 2015, 91; AG Bretten, DGVZ 2014, 153; AG Schöneberg, DGVZ 2015, 62; AG Solingen, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 7 M 1132/14).

Zwar ist es zutreffend, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung, auch wenn sie im Gesetz angeordnet ist, letztlich notwendige Folge des Auftrages des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher ist, gegen den Schuldner einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802c ZPO anzuberaumen. Jedoch ist der Geltungsbereich der Nrn. 100 – 102 KVGv im ersten Abschnitt des Kostenverzeichnisses eindeutig geregelt.

5.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem Gerichtsvollzieher bei einer Zustellung von Amts wegen nicht wenigstens Wegegeld gemäß Nr. 711 KVGv zustehen soll, da er den Weg zum Schuldner tatsächlich zurücklegt und die Erstattung von Auslagen im 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses geregelt ist, dem – anders als dem 1. Abschnitt – keine Einschränkung bezüglich seines Geltungsbereichs zu entnehmen ist. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers diskutiert.

a)

Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher bei einer persönlichen Zustellung Wegegeld zu, da es sich bei der von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO letztlich um ein Annex-Verfahren handelt, das auf den Antrag des Gläubigers zurückgeht, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bezüglich des Schuldners festzulegen. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb vorgenommen werde, da gemäß § 13 GvKostG Kostenschuldner stets auch der Gläubiger sei. Mit dem Wegegeld solle der gesamte Wegeaufwand des Gerichtsvollziehers gedeckt werden, der anlässlich der Erledigung von Amtshandlungen für notwendige dienstliche Tätigkeiten entstehe. Eine Differenzierung nach der Art und Weise der Zustellung, das heißt von Amts wegen oder im Parteibetrieb, werde bei Nr. 711 KVGv anders als bei Nrn. 100 – 102 KVGv nicht vorgenommen (so: AG Siegburg, a.a.O.; AG Heidelberg, JurBüro 2003, 213; Hartmann, Nr. 100 KVGv Rdn. 1; Kessel, DGVZ 2013, 236; NK-GK/Kessel, Nr. 711 – 712 KVGv Rdn. 10; s. a. OLG Stuttgart, DGVZ 2015, 91; OLG Nürnberg, NJOZ 2015, 1930; Winterstein, JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7).

b)

Nach anderer Ansicht hat der Gerichtsvollzieher gerade deswegen, weil es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung handelt, keinen Anspruch auf Auslagenerstattung (OLG Karlsruhe, a.a.O.; AG Mannheim, DGVZ 2014, 152).

c)

Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, da dem Gerichtsvollzieher Q das Wegegeld jedenfalls bereits aus einem anderen Grunde nicht zusteht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieser von dem ihm übertragenen Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart pflichtgemäß Gebrauch gemacht hat, § 15 Abs. 2 GVGA. Infolge dessen ist von einem Ermessensfehlgebrauch auszugehen (s. hierzu auch: Senat, Beschluss vom 30. April 2015 – 17 W 319/14 – = Rpfleger 2015, 661), weshalb das Wegegeld nicht zu erstatten ist.

aa)

Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht im Allgemeinen entzogen (BGH, MDR 1982, 653). Dieses hat lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH, WM 1981, 799; Zöller/Heßler, § 546 Rdn. 13).

Der Gerichtsvollzieher handelt bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und eigenverantwortlich (BGHZ 93, 287, 298). Geht es um Zustellungen, konkretisiert § 15 Abs. 2 GVGA die Rechte und die Pflichten des Gerichtsvollziehers. Dort heißt es:

„Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern

1. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,

2. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt.“

Der Geschäftsanweisung ist demnach zu entnehmen, dass dem Gerichtsvollzieher grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zusteht, ob er die Zustellung persönlich vornimmt oder durch die Post vornehmen lässt. Nur in den in Satz 2 aufgezählten Fällen findet eine Ermessensreduzierung – gegebenenfalls bis auf „null“ – statt. Allerdings hat der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers insoweit zu berücksichtigen, § 31 Abs. 2 GVGA, als sie mit den Gesetzen oder der Geschäftsanweisung nicht in Widerspruch stehen.

Da eine dem § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA unterfallende Konstellation unstreitig vorliegend nicht gegeben war, oblag es dem pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers, auf welche Weise er die Zustellung vornehmen würde. Er hatte nach sachlichen Gesichtspunkten unter gerechter und billiger Abwägung der jeweiligen Interessen wirtschaftlich zu entscheiden (vgl. Schröder-Kay/Winter, Nr. 100-102 KVGv Rdn. 54). Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden. Das gilt insbesondere deshalb, weil, worauf das Amts- und das Landgericht in ihren Entscheidungen zutreffend hingewiesen haben, die ihn treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind: Einerseits soll der Gerichtsvollzieher, s. § 802a Abs. 1 ZPO, die Zustellung zügig veranlassen, andererseits kostensparend handeln (§ 58 GVGA), und er soll zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Darüber hinaus ist zu beachten, auch darin folgt der Senat der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei der Entscheidung des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der Zustellungsart im Rahmen der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt, so dass im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen. Vom Gerichtsvollzieher ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende angemessene sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GVKostG Rdn. 36), die alle maßgeblichen Umstände mit einbezieht (OLG Koblenz MDR 2016, 50). Eine Entscheidung bezüglich der Wahl der Zustellungsart allein danach, wie es der Gerichtsvollzieher „immer“ handhabt, wie es für ihn am bequemsten oder lukrativsten ist, genügt diesen Anforderungen nicht, da er gehalten ist, § 802a Abs. 1 ZPO, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen (Schröder-Kay/Winter, Nr. 100 – 102 KVGv Rdn. 54). Anderenfalls sind die entstandenen Mehrkosten für die Wahl der teureren Zustellungsart außer Ansatz zu lassen bzw. niederzuschlagen (Schröder-Kay/Gerlach, § 7 Rdn. 11 ff.).

bb)

Der Senat hatte es in seinem bereits angeführten Beschluss letztlich offen gelassen, welches Gewicht dem expliziten Auftrag des Gläubigers zukommt bei der vom Gerichtsvollzieher zu treffenden Ermessensentscheidung, welche Zustellungsart er wählt. Zutreffend ist, dass der Gerichtsvollzieher an Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Zustellungsart ohne rechtfertigenden Grund nicht gebunden ist (Prütting/Gehrlein/Tombrink/Kessen, ZPO, 6. Aufl., § 192 Rdn. 1; Zöller/Stöber, § 192 Rdn. 3). Er hat den Wunsch des Gläubigers aber mit in seine Ermessensentscheidung einzubeziehen, § 31 Abs. 2 GVGA. Tut er das nicht bzw. wird dies nicht ersichtlich, dann liegt ein Fall des Ermessensfehlgebrauchs vor mit der schon dargestellten Konsequenz für den Gerichtsvollzieher in erstattungsrechtlicher Hinsicht. Zutreffend weist deshalb Winterstein (JurBüro 2004, 63, 65 Ziff. 7.) darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher im Protokoll die Gründe für die persönliche Zustellung – zumindest kurz- anzugeben hat, da nur so geprüft werden kann, ob er überhaupt bzw. in pflichtgemäßer Weise von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hat, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben.

cc)

Dies vorausgeschickt steht dem Gerichtsvollzieher Q im vorliegend zu entscheidenden Fall das Wegegeld nach Nr. 711 KVGv nicht zu.

Er hat sich im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 13. Januar 2015 darauf berufen, es stehe ihm frei nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Zustellungsart er wähle. Bei einschneidenden Maßnahmen, wie z. B. der Eintragung in die Schuldnerkartei sollte eine sorgfältige Zustellung durch beamtetes Personal erfolgen. Sodann führt er eine Reihe von Fällen aus seiner täglichen Praxis auf, bei denen die Zustellung per Post nicht erfolgreich war. Schließlich vertritt er die vom Senat – wie oben dargelegt – nicht geteilte Ansicht, es habe sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gehandelt.

Das lässt nicht erkennen, dass der Gerichtsvollzieher den Wunsch der Gläubigerin, von einer persönlichen Zustellung aus Kostengründen abzusehen, überhaupt in die von ihm nach pflichtgemäßem und gerade nicht nach freiem Ermessen zu treffende Abwägung einbezogen hat. Denn letztlich ist es der Gläubiger, der als Auftraggeber § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG, Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung ist und zu haften haben wird. Dann aber hat er jedenfalls Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob er persönlich oder per Post zustellt, seinen Wunsch nach einem möglichst kostensparenden Vorgehen auch berücksichtigt, s. a. § 58 GVGA. Infolge der Pflicht zur Kostentragung handelt es sich um ein sehr gewichtiges Argument im Rahmen der vom Gerichtsvollzieher pflichtgemäß zu treffenden Ermessensentscheidung. In einem solchen Fall verzichtet der Gläubiger nämlich gerade auf die vom Gerichtsvollzieher vorliegend allein berücksichtigten Vorteile einer persönlichen Zustellung (schnellere Zustellung, Anschriftenüberprüfung, ggf. Möglichkeit der schnellen gütlichen Beilegung), so dass für eine abweichende Entscheidung des Gerichtsvollziehers wenig Raum bleiben dürfte.

6.

Hiernach kann der Gerichtsvollzieher an Kosten und Auslagen lediglich 21,45 € geltend machen (Postzustellung Nr. 101 KVGv = 3,00 €, nicht erledigte Amtshandlung Nr. 604 KVGv = 15,00 €, Entgelt Zustellung Nr. 701 KVGv = 3,45 €) sowie eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGv von 20 % der in Ansatz gebrachten Gebühren (3,00 € + 15,00€), mithin 3,60 €.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG i. V. m. § 5 Abs. 2 GvKostG.

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