OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 – 11 U 33/15

November 14, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2015 – 11 U 33/15

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10.2.2015 (7 O 77/11) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
1.

Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem notariellen Bauträgervertrag vom 15.2.2008 auf Abnahme des erworbenen Objekts und Zahlung restlichen Werklohnes in Anspruch. Die Beklagten haben geltend gemacht, sie hätten das Werk nicht abgenommen. Die Werkleistungen seien aufgrund zahlreicher und wesentlicher Mängel auch weder abnahmereif, noch lägen die Fälligkeitsvoraussetzungen für die 6. oder 7. Rate vor. Sie haben insbesondere eingewendet, die unstreitigen Mängel der Treppen seien nicht durch einen bloßen Austausch der Stufen zu beheben, vielmehr müsste die gesamte Treppenkonstruktion ausgetauscht werden. Dies sei einschließlich der Kosten für die Vor- und Nacharbeiten sowie die anderweitige Unterbringung der Beklagten während der Arbeiten mit Kosten in Höhe von etwa 30.000,00 € verbunden, die sie zur Aufrechnung gestellt haben. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitsandes im Übrigen Bezug genommen wird, hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten, ergänzender Stellungnahmen sowie mündlicher Anhörung des Sachverständigen die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Abnahme des Hauses und zur Zahlung offenen Werklohnes in Höhe von 71.967,– € nebst Zinsen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.698.10 € verurteilt.

Mit der Berufung verfolgen die Beklagten den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung verwiesen.

2.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 9.10.2015 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

„Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgenden Hinweisen Anlass:

1. Vorschussanspruch wegen der Treppenmangels:

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung nur einen aufrechenbaren Vorschussanspruch in Höhe von 6.260,– € zuerkannt.

Seine Feststellung, dass zur Beseitigung des Mangels nicht der Austausch der gesamten Treppenkonstruktion, sondern nur der Austausch der Treppenstufen erforderlich ist, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Würdigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen G. Danach kann durch den bloßen Austausch der Treppenstufen eine DIN-gerechte Treppenanlage auch unter Berücksichtigung der Raumverhältnisse erstellt werden. Die dagegen von den Beklagten mit der Berufung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Diese betreffen die Fragen, ob auch bei der von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Anbringung der Setzstufen auf den Trittstufen Knarrgeräusche vermieden werden können und ob die mit dem Austausch der Stufen verbundene Verlängerung der Lauflänge der Treppen dadurch ausgeglichen werden kann, dass diese in den Flur hineingezogen wird. Beides hat der Sachverständige schlüssig und plausibel bejaht. Die von den Beklagten angeführten Ausführungen des privaten Sachverständigen Q stehen dem nicht entgegen. Hinsichtlich der Gefahr von Knarrgeräuschen verweist das Landgericht richtig darauf, dass sich die Ausführungen des Privatsachverständigen auf reine Holzbaukonstruktionen, hingegen nicht Treppen der vorliegenden Art mit einer Metallunterkonstruktion beziehen. Dass in räumlicher Hinsicht ein Ausgleich durch eine Verlängerung der Lauflänge möglich ist, hat der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt. Auch die Berufung zeigt nicht auf, dass die Lauflängenverlängerung mit einer DIN-gerechten Ausführung unvereinbar wäre. Das mit ihr vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen A besagt nur, dass eine Erneuerung im Rahmen der zulässigen Toleranzen auch dadurch möglich ist, dass die jeweilige Austrittsstufen jeweils im Treppenpodest liegen, aber keineswegs – wie die Berufung meint – im „Umkehrschluss“, dass die vorhandene Treppenunterkonstruktion den Einbau einer vertragsgerechten Treppe nicht zulasse.

Die Kosten für den danach nur gebotenen Austausch der Treppenstufen hat der Sachverständige G in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 21.6.2013 auf 5.460,– € veranschlagt (S. 15 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 970 d.A.). Dabei hat er entgegen der Auffassung der Berufung durchaus im Blick gehabt, dass die Setzstufen mit unterschiedlicher Dicke hergestellt werden müssen. Es daher nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den voraussichtlichen Mangelbeseitigungsaufwand einschließlich Montagekosten im Rahmen des ihm zustehenden richterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO) mit 6.260,– € bewertet hat. Hierbei hat es zutreffend darauf hingewiesen hat, dass an die Bemessung des von den Beklagten geltend gemachten Vorschussanspruches weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an eine Ersatzvornahme.

2. Pauschalierter Schadensersatz:

Die in Ziffer 12 des Vertrages vom 15.2.2008 vereinbarte Schadenspauschale soll den Erwerber auch nach dessen Verständnishorizont (§ 133, 157 BGB) erkennbar nur für eine Verzögerung der Übergabe mangels rechtzeitiger Fertigstellung entschädigen. Da sich die Beklagten bereits Anfang März 2009 in den Besitz des Gebäudes gebracht haben, ist für eine Entschädigung offenkundig kein Raum.

3. Fertigstellung als Fälligkeitsvoraussetzung:

Die Fertigstellung des Werkes als Fälligkeitsvoraussetzung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Ein Werk ist fertiggestellt, wenn alle wesentlichen Mängel behoben sind, so dass es abnahmefähig ist. Unwesentlich sind Mängel, die an Bedeutung so weit zurücktreten, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 4. Teil Rdn. 4). Dabei sind die gesamten Umstände zu bewerten, vor allem die Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit und die Höhe des Beseitigungsaufwandes. Danach sind die in der Berufungsbegründung (S. 17 ff.) angeführten Mängel alle sowohl für sich als auch in der Gesamtheit betrachtet unwesentlicher Natur. Das gilt auch für die Risse im Gipskarton im Dachgeschoss. Der von den Beklagten hierfür in Ansatz gebrachte Beseitigungsaufwand von 10.948,– € beruht auf der Annahme des Privatsachverständigen Q, dass die Dampfsperre erneuert werden müsse. Der gerichtliche Sachverständige G hat die aufgrund der Risse auftretenden Zuglufterscheinungen nach eigener Messung aber überzeugend als geringfügig gewertet (Gutachten vom 20.12.2012, S. 18, Bl. 834 d.A.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass ein Austausch der Dampfsperre erforderlich wäre und der vom Landgericht angenommene unwesentliche Sanierungsaufwand von maximal 1.190,– € überschritten würde. Dass die Bebauung des Nachbargrundstückes keinen Mangel begründet, hat das Landgericht ebenfalls richtig ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Ein Zurückhaltungsrecht hat das Landgericht aus diesem Gründen ebenfalls zutreffend ausgeschlossen (§ 320 Abs. 2 BGB).“

Die Stellungnahme der Beklagten vom 10.11.2015 erschöpft sich in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens und enthält keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das gilt insbesondere in Bezug auf den Vorschussanspruch wegen des Treppenmangels. Soweit die Beklagten einwenden, der Senat habe sich lediglich rudimentär mit drei von vierzehn Einzelproblemen befasst, die in der Berufungsbegründung ausführlich dargelegt seien, betrifft dies die Ausführungen in der Berufungsbegründung zu einer Anzahl von Mängeln, die aber – worauf der Senat hingewiesen und wie schon das Landgericht richtig ausgeführt hat – unerheblich sind, weil diese Mängel auch in ihrer Gesamtheit die Unwesentlichkeitsgrenze nicht überschreiten und daher weder der Fälligkeit des Restwerklohnes entgegenstehen noch ein Zurückbehaltungsrecht begründen können. Der Mangel der Treppe ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da die Beklagten insoweit mit einem Vorschussanspruch aufrechnen. Auch das hat das Landgericht richtig erkannt.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

Berufungsstreitwert: bis 75.000,– €

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