OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 – 19 U 44/15

November 14, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2015 – 19 U 44/15

Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.2.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln (21 O 290/14) wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 27.8.2015 verwiesen:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme des vereinbarten Darlehens aus § 280 BGB. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Der im Jahre 2011 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wegen fehlender Pflichtangaben i.S.d. § 494 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB gemäß § 494 BGB a.F. nichtig und konnte von den Beklagten im Jahre 2014 auch nicht mehr gemäß § 495 BGB a.F. i.V.m. § 355 BGB widerrufen werden:

Selbst wenn man der Auffassung der Beklagten folgen würde, dass abweichend von der Begründung des angefochtenen Urteils und dem von der Klägerin verfochtenen Rechtsstandpunkt auch bei einem Immobiliendarlehen grundsätzlich Angaben zu einem Darlehensvermittler erforderlich sind und – wie sie behaupten – in den von der Klägerin ausgefüllten Vertragsunterlagen insoweit unzutreffende Angaben gemacht wurden, weil der Kredit nicht wie angegeben von der S1ET S2 GmbH, sondern von dem Zeugen T3 vermittelt wurde, folgt daraus keine Nichtigkeit des Vertrags, weil unzutreffende Angaben hierfür grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. Palandt/ Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 494 BGB Rn 13 m.w.N.). Ein etwaiger Ausnahmefall liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin bewusst unzutreffende Angaben gemacht hat, und im Übrigen die – allenfalls versehentliche – Falschangabe für die Beklagten ohne Weiteres erkennbar (und ggf. korrigierbar) war, da sie selbst den als Anlage B 1 – allerdings ohne Unterschriften – vorgelegten Darlehensvermittlungsvertrag abgeschlossen hatten und daher wussten, wer ihnen das Darlehen der Klägerin vermittelt hat.

Angaben zu den Kosten des Darlehensvermittlers, die aus dem zwischen ihm und den Beklagten unmittelbar geschlossenen Vertrag resultieren, waren aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten und mit der Berufung der Beklagten über eine bloße Wiederholung ihres abweichenden Standpunktes hinaus auch nicht angegriffenen Gründen nicht erforderlich (vgl. auch Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Art. 247 § 3 EGBGB Rn 2), so dass aus dem Fehlen entsprechender Angaben ebenfalls keine Nichtigkeit des Darlehensvertrags folgt.

Aus denselben Gründen waren die Beklagten auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zum Widerruf des Darlehensvertrags berechtigt (§ 494 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) BGB a.F. i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB). Die Widerrufsfrist begann bereits bei Vertragsschluss. Dass sie aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurden, greifen die Beklagten mit der Berufung nicht an. Auch sonstige Gründe, die einem Beginn der Widerrufsfrist am 16.6.2011 entgegen stehen könnten, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der mit Schreiben vom 2.4.2014 erklärte Widerruf erfolgte somit verspätet.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nichtabnahmeentschädigung greifen ebenfalls nicht durch. Nach Ziffer 8 des Europäischen Standardisierten Merkblatts wurde ein Sondertilgungsrecht von 2.500,00 € bis 10.000,00 € ab dem 2. Jahr vereinbart. Da dort beide Darlehensverträge aufgeführt sind, ist bei der Schadensberechnung der Maximalbetrag der Sondertilgungsmöglichkeit im Ausgangspunkt zutreffend nur einmal berücksichtigt worden. Dies steht auch mit den Angaben in der Konditionsbestätigung der Klägerin vom 23.5.2011 (Anlage B 1) in Einklang, die von dem gesamten Kreditvolumen in Höhe von 100.000,00 € ausgeht. Die Sondertilgungsmöglichkeit wurde ausweislich der Berechnungsbögen bei dem Kreditvertrag über 72.000,00 € erstmals zum 31.3.2015 und – insoweit sogar zugunsten der Beklagten zusätzlich – bei dem Kreditvertrag über 28.000,00 € zum 30.12.2018 in Ansatz gebracht. Auch ansonsten ist weder nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass die Berechnung der Klägerin zum Nachteil der Beklagten von den vertraglichen Vorgaben abweicht. Einer Beweisaufnahme zu angeblichen weiteren Vereinbarungen der Beklagten mit dem Kreditvermittler bedurfte und bedarf es nicht, da diese keinen Eingang in die Vertragsunterlagen, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine tatsächliche Vermutung spricht, gefunden haben und auch nicht ersichtlich ist, dass und ggf. in welcher Weise insoweit Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wurde.

Schließlich ist auch eine vorsorglich beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht erforderlich, weil es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus den dargelegten Gründen nicht auf die von den Beklagten als klärungsbedürftig erachtete/n Frage/n, ob eine Angabe des Kreditvermittlers auch bei Immobiliendarlehen erforderlich ist, ankommt.

Die gegen diese Bewertung der Sach- und Rechtslage gerichteten Einwände der Beklagten mit Schriftsatz vom 7.10.2015 geben auch nach nochmaliger Prüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung:

Entgegen den Einwendungen der Beklagten hat sich der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 27.8.2015 nicht nur mit der von ihnen geltend gemachten Nichtigkeit des Darlehensvertrags, sondern auch mit dessen Widerruflichkeit befasst. Beides wurde und wird sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründung und auch im Schriftsatz vom 7.10.2015 vornehmlich mit dem angeblichen Fehlen von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. wegen unzutreffender Angaben zum Darlehensvermittler begründet. Selbst wenn man in rechtlicher Hinsicht eine Verpflichtung zu Angaben des Darlehensvermittlers bei einem Immobiliendarlehen annimmt und in tatsächlicher Hinsicht den Vortrag der Beklagten zugrundelegt, wonach der Kredit nicht wie in den Vertragsunterlagen angegeben von der S1ET S2 GmbH, sondern von dem Zeugen T3 vermittelt wurde, stellt dies jedoch aus den im Beschluss vom 27.8.2015 dargelegten Gründen kein Fehlen von Pflichtangaben i.S.d. § 494 Abs. 1 BGB dar.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 7.10.2015 führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch nach den dort zitierten Kommentarstellen, die unter bestimmten Voraussetzungen unzutreffende Angaben (ausnahmsweise) einem Fehlen von Pflichtangaben gleichstellen wollen, fällt der vorliegende Fall nicht in eine solche Kategorie, da es sich nicht um grob unrichtige Angaben ohne jeden Informationsgehalt für den Darlehensnehmer (vgl. Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 494 BGB Rn 12) oder bewusst unzutreffende Angaben handelt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2003 – XI ZR 134/02, in: NJW 2004, 154 ff.). Fundstellen in Rechtsprechung oder Literatur, die den Rechtsstandpunkt der Beklagten bestätigen würden, dass jegliche – auch „leicht unrichtige“ – Falschangaben dem Fehlen von Pflichtangaben gleichzustellen seien, werden von ihnen nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich.

Ein entsprechendes Verständnis ist in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall auch unter Berücksichtigung des mit den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben bezweckten Verbraucherschutzes nicht geboten, zumal – wie bereits im Beschluss vom 27.8.2015 dargelegt – die (allenfalls versehentliche) Falschangabe der Klägerin für die Beklagten erkennbar war, da sie selbst den Darlehensvermittlungsvertrag abgeschlossen hatten und daher wussten, wer ihnen das Darlehen der Klägerin vermittelt hat. Die deshalb ohne Weiteres mögliche Korrektur haben die Beklagten indes nicht zeitnah nach Zugang der Vertragsunterlagen im Juni 2011 veranlasst, sondern entsprechende Einwände – soweit aktenkundig – erstmals in der Klageerwiderung vom 27.8.2014 geltend gemacht, was zusätzlich dafür sprechen könnte, dass den Beklagten eine Berufung auf den ihres Erachtens vorliegenden Formmangel jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt wäre.

Der Senat vertritt hinsichtlich der nach Auffassung der Beklagten richtlinienkonform dahin vorzunehmenden Auslegung von Art. 247 EGBGB, dass Angaben zum Darlehensvermittler auch bei Immobiliendarlehen erforderlich sind, auch keine abweichende Auffassung, sondern kann diese Frage aus den vorstehend dargelegten Gründen offenlassen, so dass es entgegen dem von den Beklagten verfochtenen Standpunkt keiner Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof bedarf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO).

Streitwert des Berufungsverfahrens: 8.164,83 €

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