LG Berlin, Urteil vom 15.10.2021 – 28 S 23/20

November 18, 2021

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2021 – 28 S 23/20

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. November 2020, Az. 205 C 149/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Die Klägerin fordert mit ihrer Klage die Rückzahlung für eine Hotelbuchung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin buchte über das Buchungsportal „booking.com“ bei der Beklagten für das Hotel ….. in Lüneburg für den Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis zum 16. Mai 2020 für sich und vier Mitreisende Hotelzimmer zu einem Gesamtpreis von 1.000,50 € inklusive vier Prozent Tourismusabgabe. Hierbei wählte sie einen nicht stornierbaren Tarif. Die Reise sollte zu touristischen Zwecken erfolgen. Mit aufgrund der weltweit grassierenden Corona-Pandemielage erlassenen Verordnung vom 17. April 2020 trat in Niedersachsen ein Beherbergungsverbot für Touristen zunächst bis zum 6. Mai 2020 in Kraft. Deshalb bat die Klägerin am 26. April 2020 um Verlegung der Reise um ein Jahr. Die Beklagte lehnte dies ab und bot im Gegenzug eine Verlegung der Reise bis zum 31. Dezember 2020 an. Am 6. Mai 2020 verlängerte die Landesregierung die Geltung der Verordnung bis zum 25. Mai 2020, woraufhin die Klägerin am 7. Mai 2020 Rückzahlung des geleisteten Reisepreises forderte.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 5. November 2020 der Klage weit überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 1.005,00 € nebst Zinsen und weiterer 74,26 € verurteilt, wobei es die Klage nur hinsichtlich der über den vorgenannten Betrag hinaus geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise abgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass durch die zum Buchungszeitraum geltende Infektionsschutzverordnung in Niedersachsen die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Beherbergungsvertrag nicht mehr habe erfüllen können. Eine Fristsetzung sei nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht erforderlich gewesen, da die Buchung eines Hotels jedenfalls ein relatives Fixgeschäft sei. Weder die Regelung des § 537 BGB, noch die Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs stünden diesem Ergebnis entgegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Urteil ist der Beklagten am 19. November 2020 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 11. Dezember 2020 beim Landgericht Berlin Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 19. Februar 2021 an diesem Tag begründet.

Die Beklagte bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint zudem, dass jedenfalls aufgrund der Corona-Pandemielage nach § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az.: 205 C 149/20, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO hinreichend begründet worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorausgesetzten Mindestbetrag.

2.Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die zulässige Klage in dem angegriffenen Umfang begründet ist. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 1.000,50 € gemäß den §§ 346 Abs.1, 323 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 4 BGB. Die Beklagte schuldet der Klägerin die Rückzahlung des geleisteten Entgelts, da sie die Bereitstellung der Hotelzimmer zum gebuchten Zeitpunkt nicht gewähren konnte.

Eine Berufung kann nach § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung oder der Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruht oder die nach § 529 ZPO der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Eine Rechtsverletzung liegt dabei nach den §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Berufung der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Erfolg. Die Ausführungen des Amtsgerichts Charlottenburg, welches sein Urteil darauf gestützt hat, dass ein relatives Fixgeschäft vorliegt und weder die Risikoverteilung des § 537 BGB, noch die Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs vorliegend an der Anwendbarkeit der allgemeinen Rücktrittsvorschriften etwas ändern, halten den Berufungsangriffen stand. Überdies ist auch § 313 BGB in dem hier vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das Berufungsgericht bezieht sich auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts. Diese nur ergänzend wird folgendes ausgeführt:

a)

Die Klägerin hat durch Rückforderung des gezahlten Entgelts unter Berufung auf die im Leistungszeitraum nicht mögliche Reise wirksam den Rücktritt nach den §§ 349, 323 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 BGB erklärt.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beherbergungsvertrag auch nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen konnte, da diese Vorschrift das allgemeine Leistungsstörungsrecht vor Überlassung der Mietsache bei einem relativen Fixgeschäft jedenfalls dann nicht verdrängt, wenn die Nichtüberlassung den gesamten Leistungszeitraum betrifft.

Die Beklagte konnte ihre fällige Leistungspflicht im Sinne des § 323 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht erbringen, da das von der niedersächsischen Landesregierung am 6. Mai 2020 verlängerte Beherbergungsverbot nach § 1 Abs. 4 der niedersächsischen Verordnung zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. BVBl. Nr. 10/2020, S. 74) der Beklagten untersagte, in dem von der Klägerin gebuchten Zeitraum touristische Gäste unterzubringen. Dies war bei der Klägerin und ihren Mitreisenden unstreitig der Fall, was für die Beklagte auch bereits bei Buchung unzweifelhaft erkennbar war. Der Einwand der Beklagten, dass dieses Verbot nicht für sie gegolten habe, da sie ausschließlich Business-Hotels betreibe, greift nicht durch. Die Beklagte führt selbst aus, sie habe nicht kontrollieren können, ob ihre Gäste aus beruflichen oder touristischen Zwecken anreisten. Sie behauptet auch nicht, die berufliche Nutzung der Hotelzimmer sei Vertragsinhalt geworden. Sie behauptet nicht einmal, dass sie überhaupt nicht an Touristen vermietet oder den Reisezweck hinterfragt. Das Verbot galt jedenfalls für jegliche Unterbringung zu touristischen Zwecken. Die Buchungsbestätigung des Hotels wies zudem einen Gesamtpreis inklusive einer Tourismusabgabe in Höhe von vier Prozent aus. Spätestens mit E-Mail der Klägerin vom 7. Mai 2020 wurde deutlich, dass die gebuchte Reise als touristische Reise geplant war, weil die Klägerin eben dies als Hinderungsgrund der Anreise erklärte. Auch darauf reagierte die Beklagte nicht.

Die Klägerin konnte vorliegend auch schon vor Fälligkeit wirksam vom Vertrag zurücktreten, weil offensichtlich war, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden, § 323 Abs. 4 BGB. Es war schon am 6. Mai 2020 durch die Verlängerung des Beherbergungsverbots für beide Parteien klar, dass die Beklagte ihre am 14. Mai 2020 fällig werdende Leistungspflicht, nämlich die Bereitstellung der Zimmer, aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen würde können.

Auf die Rechtmäßigkeit der niedersächsischen Verordnung unter Berücksichtigung ihrer Ermächtigungsgrundlage in § 28 IfSG kommt es nicht an, da die Verordnung jedenfalls im Zeitpunkt der hier betroffenen Reisedaten in Kraft war und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte selbst gegen die Verordnung den Rechtsweg anstrebte und sich deshalb an sie nicht gebunden fühlte.

b)

Eine Fristsetzung war entbehrlich, da es sich bei der Hotelbuchung um ein relatives Fixgeschäft handelte, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausführt.

Ein relatives Fixgeschäft liegt vor, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrags und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Es bleibt dem Schuldner in diesem Fall grundsätzlich tatsächlich noch möglich die Leistung mit Verstreichen der Leistungszeit zu erbringen, aber durch Vereinbarung der Parteien oder die für den Schuldner erkennbare Interessenlage des Gläubigers kann die gewünschte Leistungszeit so wesentlich sein, dass mit ihr der Vertrag steht und fällt. Ist dies im Vertrag nicht ausdrücklich ausgesprochen, muss durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände ermittelt werden, ob die Parteien der vereinbarten Lieferfrist eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten (BGH, Urteil vom 18.04.1989 – X ZR 85/88 -; juris = NJW-RR 1989, 1373).

Mit der Hotelbuchung vereinbarten die Parteien einen festen Termin für die Zurverfügungstellung der Hotelzimmer in der Zeit vom 14. bis zum 16. Mai 2020. Diese Leistungszeit war ersichtlich wesentlich für die Klägerin. Das ließ sich auch für die Beklagte erkennen. Die Klägerin buchte nämlich für insgesamt fünf Personen Zimmer mit einem Vorlauf von sieben Monaten. Eine Reise mit fünf Erwachsenen zu planen, erfordert Organisationsaufwand. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist anzunehmen, dass zumindest ein Teil der Personen in der Reisegruppe einer Berufstätigkeit nachgeht und/oder weitere private Verpflichtungen zu koordinieren hat. Um für alle einen möglichen gemeinsamen Termin zu finden, bedarf es meistens eines aufwendigen Abstimmungsprozesses. Hinzu kommt, dass Berufstätige im Anstellungsverhältnis zunächst Urlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen müssen, der bewilligt werden muss. Außerdem spricht die Wahl der Klägerin und ihrer Mitreisenden für einen nicht stornierbaren Tarif für die Wesentlichkeit der rechtzeitigen Leistung. Nicht stornierbare Tarife werden gerade dann gewählt, wenn man sich sicher ist, den gebuchten Termin wahrzunehmen. Wer ein Hotelzimmer bucht will dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt und nicht irgendwann belegen, wenn es objektiv bereitsteht. Jeder Hotelbuchung liegt ein bestimmter Grund zugrunde, der regelmäßig zeitgebunden ist. Es war somit für die Beklagte erkennbar, dass die rechtzeitige Leistung für die Klägerin wesentlich war. Überdies bietet die Beklagte selbst lediglich „aus Kulanz“ eine Verschiebung der Reisezeit an. Daraus wird deutlich, dass auch die Beklagte nicht davon ausgeht, dass vorliegend eine flexible Verschiebung der Reisedaten vereinbart war. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Hotelzimmer irgendwann bereithalten wollte, sie verpflichtete sich nur, dies in einem konkreten Zeitraum zu tun. Auch die Anfrage der Klägerin die Reise um ein Jahr zu verschieben, ist lediglich als Angebot auf Neuabschluss eines Beherbergungsvertrags für den späteren Zeitpunkt zu verstehen und lässt keinen Rückschluss auf eine fehlende Wesentlichkeit des gebuchten Leistungszeitraums zu.

Die seitens der Beklagten zitierten Entscheidungen verschiedener Landgerichte betreffen allesamt den hier nicht einschlägigen Fall der Gewerbemiete während der weltweit verbreiteten Pandemie. Diesen Fällen ist zu eigen – und dies ist der entscheidende Unterschied zu demjenigen einer Hotelbuchung – dass die Mietsache überlassen werden kann, mag sie auch wirtschaftlich (bspw. wegen des Verbots der Bewirtung von Gästen oder der Öffnung bestimmter Geschäfte während der so genannten Lockdown-Phasen) nicht wie vorgesehen genutzt werden können.

c)

Der Rücktritt der Klägerin war auch nicht wegen der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs ausgeschlossen.

Es ist gerichtsbekannt, dass Buchungen über „booking.com“ entweder mit einem stornierbaren oder einem nicht stornierbaren Tarif angeboten werden. Bei Wahl des stornierbaren Tarifs ist es den Reisenden möglich ohne Angabe von Gründen von der Reise zurückzutreten und das Buchungsentgelt zurückzuerhalten. Diese Vereinbarung gewährt den Reisenden damit mehr Rechte, als es das Schuldrecht vorsieht. Man „kauft“ sich im Ergebnis durch den stornierbaren Tarif die Beschränkungen des § 537 BGB ab. Sofern ein Tarif als nicht stornierbar ausgewiesen ist, kann dem lediglich die Bedeutung zukommen, dass gerade keine freie Stornierbarkeit besteht. Davon nicht erfasst ist ein Ausschluss des Rücktrittsrechts. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Wahl eines nicht stornierbaren Tarifs das Risiko übernehmen wollte, dass beispielsweise aufgrund höherer Gewalt oder durch behördliche Beschränkungen ihr die Zimmer von vornherein nicht überlassen werden können.

d)

Der Ausübung des Rücktrittsrechts steht aus den voranstehenden Gründen auch nicht die Risikoverteilung des § 537 Abs. 1 BGB entgegen, da das Beherbergungsverbot für touristische Reisende keinen in der Person des oder der Reisenden liegenden Grund darstellt. Zwar findet § 537 Abs. 1 BGB auch auf den hier vorliegenden Beherbergungsvertrag grundsätzlich Anwendung (vgl. Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 14. Aufl. 2019, BGB § 537 Rn. 17), allerdings betrifft die Vorschrift lediglich das Verwendungsrisiko des Mieters und ist vorliegend nicht einschlägig, da ein zu Lasten der Beklagten wirkendes Leistungshindernis vorliegt. Entgegen der Annahme der Beklagten verdrängt § 537 BGB grundsätzlich auch nicht die Anwendbarkeit des allgemeinen Schuldrechts, sondern stellt eine Ausnahme bzw. Ergänzung zu diesem dar, mit dem Zweck, dass in den von § 537 Abs. 1 BGB bestimmten Fällen nach § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparte Aufwendungen anzurechnen wären.

Eine persönliche Verhinderung im Sinne des § 537 BGB liegt dann nicht vor, wenn der Mieter die Sache bereits nicht gebrauchen kann, weil sie selbst nicht nutzungstauglich ist und damit auch andere potentielle Mieter von einer Nutzung der Mietsache ausgeschlossen sind. In diesem Fall kann der Vermieter die ihm obliegende Leistungspflicht nicht erfüllen und verliert daher den Anspruch auf den Mietzins. Betrifft die Störung dagegen die Nutzungsabsicht und Verwendung der Mietsache, bleibt der Mieter zur Mietzahlung verpflichtet. Typische Gründe dieser Art im Fall einer Hotelbuchung sind beispielsweise Krankheit, kollidierende Termine oder auch der Wunsch, nicht mehr anreisen zu wollen. Es handelt sich damit um Gründe, die in der Sphäre der Reisenden liegen und auf die der Vermieter keinen Einfluss hat.

Durch das niedersächsische Beherbergungsverbot war es aber gerade der Beklagten, also der Sachleistungsschuldnerin, nicht mehr möglich, die Klägerin und ihre Mitreisenden für den gewünschten Zeitraum in ihrem Hotel unterzubringen, da ihr die Unterbringung von touristischen Reisenden in ihren Hotels untersagt worden war. Selbst wenn die Klägerin angereist wäre, hätte die Beklagte ihr die Zimmer nicht anbieten können. Hier kann auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen werden. Dieses Leistungshindernis lag daher nicht in der Person der Klägerin. Es lag insbesondere gerade kein Einreiseverbot nach Niedersachsen vor, welches als Wegerisiko in der Sphäre der Klägerin gelegen hätte und möglicherweise aber nicht zwangsläufig eine andere Betrachtung rechtfertigen würde. Dass die Beklagte dieses Leistungshindernis selbst auch nicht zu vertreten hatte, da das Beherbergungsverbot durch Beschluss der Landesregierung erlassen wurde, spielt dabei keine Rolle.

Der Zweck der Reise, aufgrund dessen die Klägerin und ihre Mitreisenden Touristen und keine Geschäftsreisenden waren, ist ebenso kein in der Person der Klägerin und ihrer Mitreisenden wurzelnder Grund, weswegen sie an der Nutzung der Hotelzimmer im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB gehindert waren, sondern ein objektives Kriterium, welches alle Reisende gleichermaßen betrifft.

Das Beherbergungsverbot richtete sich auch bereits dem eindeutigen Wortlaut nach an die Vermieter und Vermieterinnen von Unterkünften und nicht an die Reisenden. So würde im Fall eines Verstoßes auch lediglich die Beklagte, als Adressatin der Verordnung, von einer Bußgeldzahlungspflicht getroffen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der hinter der Verordnung stehende Zweck war, Urlaubsgäste von der Reise abzuhalten, um der Ausbreitung des Corona-Virus Einhalt zu gebieten. Der hinter einer Norm stehende Schutzzweck ändert nicht zwingend und insbesondere nicht entgegen dem Wortlaut etwas an dem Adressatenkreis eben jener Norm.

Die Klägerin konnte daher vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.

e)

Die Berufung hat auch unter Berücksichtigung des § 313 Abs. 1 BGB keinen bzw. nicht teilweise Erfolg. Die Beklagte kann eine Anpassung der Geschäftsgrundlage, welche dem Rückerstattungsanspruch entgegengehalten werden könnte, nicht verlangen.

In bestimmten Ausnahmefällen gibt § 313 Abs. 1 BGB die Möglichkeit, bei Störungen der Geschäftsgrundlage einen Vertrag an veränderte Verhältnisse anzupassen. Geschäftsgrundlage sind alle Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind. Für eine Anpassung muss sich die Geschäftsgrundlage nach Abschluss des Vertrags verändert haben. Außerdem muss die Veränderung so schwerwiegend sein, dass eine der Parteien den Vertrag auf dieser Grundlage nicht abgeschlossen hätte. Darüber hinaus muss das Festhalten am unveränderten Vertrag einer Partei unzumutbar sein. Dies ist eine Wertungsfrage, die sich unter anderem nach der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung bemisst. Verwirklicht sich in der Störung ein Risiko, welches eine Partei aufgrund des Vertrags zu tragen hat, greift § 313 BGB regelmäßig nicht ein. Bei einem Mietvertrag trägt grundsätzlich der Vermieter das Risiko, den Gebrauch an der Mietsache nicht überlassen zu können, während der Mieter das in § 537 BGB umschriebene Verwendungsrisiko trägt.

§ 313 BGB ist vorliegend entgegen der bisher zur Gewerberaummiete ergangenen Rechtsprechung jedoch nicht anwendbar, da die Beklagte gerade nicht vorbringt, dass ihr ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zuzumuten sei, sondern, dass ein der Klägerin nach allgemeinem Schuldrecht zustehendes Recht zum Rücktritt nach § 313 BGB ausgeschlossen sein soll bzw. der Vertrag entgegen des bestehenden Rechts nur angepasst werden darf. Dies übersteigt den Anwendungsbereich des § 313 BGB, der lediglich den Vertragsparteien im Fall einer unzumutbaren Vertragssituation aufgrund veränderter Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, ein weiteres Rechtsinstrumentarium an die Hand geben möchte, um die Vertragssituation „billig“ zu machen. Nicht dagegen sollen einer Vertragspartei allgemeine gesetzliche Rechte im Ergebnis weggenommen werden.

Hieran ändert sich auch nichts unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 240 § 7 EGBGB. Dieser bezieht sich von vornherein nur auf durch den Mieter gewerblich genutzte Mieträume, was auf den Fall einer Hotelbuchung zu touristischen Zwecken nicht zutrifft. Zudem erfasst es Fälle, in denen die Mieträume zwar überlassen werden können, aufgrund der durch die Pandemie bedingten Einschränkungen aber nicht oder nur eingeschränkt wirtschaftlich genutzt werden dürfen. Gerade weil es der Klägerin wegen des abgeschlossenen relativen Fixgeschäfts nicht zumutbar war, an dem Vertrag festzuhalten, hat sie diesen gekündigt. Dieses Recht schneidet ihr § 313 BGB nicht ab.

3. Als die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in vorliegender Sache erstmalig tätig wurden, befand sich die Beklagte bereits mit der anteiligen Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 968,70 € in Verzug. Somit steht der Klägerin auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

6. Die Revision war nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02 -; juris, Rn.5 = BGHZ 154, 288-301 = NJW 2003, 1943 (1944), m.w.N.). Vorliegend geht es um die Klärung einer für eine Vielzahl von Fällen bedeutsamen Rechtsfrage aufgrund der Corona-Pandemie und der zahlreichen damit verknüpften Folgen. Klärungsbedürftigkeit ist vorliegend insbesondere deshalb gegeben, weil die durch das Berufungsurteil aufgeworfenen Rechtsfragen zu § 537 BGB und § 313 BGB zwar nach Ansicht der Kammer im Allgemeinen nicht zweifelhaft sind, also über Umfang und Bedeutung dieser Rechtsvorschrift und über das Verhältnis mehrerer Bestimmungen zueinander keine Unklarheiten bestehen. Die vorliegende Situation einer weltweit verbreiteten Pandemielage, in der behördliche Maßnahmen getroffen werden, um den Kontakt von Personen zueinander zu beschränken oder zu verhindern, könnte sich aber auf das Verständnis und die Auslegung des § 537 BGB und das Wechselspiel von § 323 BGB und § 313 BGB auswirken; würde man in einem Fall wie dem vorliegenden – im Gegensatz zum Berufungsgericht – die Anwendbarkeit des § 537 BGB bejahen, wäre auch nach Auffassung der Kammer der Anwendungsbereich des § 313 BGB eröffnet und es ließe sich eine differenzierende Lösung finden. Soweit ersichtlich ist die Rechtsfrage in veröffentlichten Entscheidungen noch nicht erörtert worden und Äußerungen im Schrifttum liegen nicht vor, sodass sich also bisher weder eine Meinung noch eine Gegenmeinung gebildet hat (siehe MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl. 2020 Rn. 7, ZPO § 543 Rn. 7). Hierbei drängt sich die Frage auf, ob für alle Kriterien, die zu einem Beherbergungsverbot führen, kein in der Person liegender Grund im Sinne des § 537 BGB vorliegt, oder ob sich insbesondere mit Blick auf die (möglicherweise nach Vertragsschluss eingreifenden) 3-G oder 2-G Regelungen, die bundesweit Eingang in zahlreiche Landesverordnungen fanden/finden oder in Fällen der bereits erfolgten Kombination von Beherbergungsverboten mit einer Einreisebeschränkung für Bewohner anderer Bundesländer eine andere Würdigung aufdrängt. Gerade diese hier nicht einschlägigen Fallkonstellationen gebieten es aber möglicherweise, § 537 BGB während einer Pandemielage einheitlich auszulegen. Auch der Anwendbarkeit von § 313 BGB kommt im Rahmen der Corona-Pandemie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die gesamte Hotellerie zu. Zudem wurde die Frage der Anwendbarkeit des § 537 BGB und § 313 BGB im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei Hotelbuchungen vom Bundesgerichtshof soweit bekannt bisher nicht entschieden.

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