VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 – 7K 1996/20.DA

November 19, 2021

VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 – 7K 1996/20.DA

Eine Gesellschaft britischen Rechts („Ltd.“), die ihren Hauptsitz im Vereinigten Königreich und in Hessen nur eine Zweigniederlassung hat, ist nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramm für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020 (HessStAnz. 2020, S. 271) nicht anspruchsberechtigt.

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand
Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 04.05.2020 eine Soforthilfe über 10.000,00 EUR nach der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27.03.2020 (HessStAnz. 2020, S. 271) gewährt.

Im Antragsformular hatte die Klägerin versichert, ihren Hauptsitz in Hessen zu haben. Ausweislich des Handelsregistereintrags (AG Offenbach am Main, HRB …) befindet sich der Hauptsitz der Gesellschaft jedoch in B./Großbritannien). Unter der im Antragsformular angegebenen Adresse befindet sich lediglich die im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung der britischen Gesellschaft.

Dies nahm der Beklagte zum Anlass, die Soforthilfe mit Bescheid vom 23.10.2020 zurückzunehmen und den zu erstattenden Betrag auf 10.000,00 EUR festzusetzen.

Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel hat die Klägerin am 16.11. 2020 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, in England seien nie die geringsten Geschäfts- und Verwaltungstätigkeiten ausgeübt worden. Aus rechtlicher Sicht läge der Hauptsitz der Klägerin in A. . Dort befinde sich die einzige Verwaltung. In A. befänden sich die Verwaltung, der Erfüllungsort und der Gerichtsstand für alle im Rahmen der Geschäftstätigkeit ausgeführten Geschäfte. Zudem sei der steuerliche Sitz der Gesellschaft in Hessen belegen. Ferner sei laut Gablers Wirtschaftslexikon für die rechtliche Anknüpfung zwischen dem „satzungsmäßigen Sitz“ (England) und dem tatsächlichen Hauptsitz der Verwaltung der Gesellschaft (A.) zu unterscheiden. Nach dem internationalen Privatrecht bestimme sich das für eine Handelsgesellschaft maßgebliche Recht nach ihrem tatsächlichen Sitz, weshalb als Hauptsitz der Standort in A., demnach in Hessen, sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23.10.2020 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Er behauptet, dass sich der Hauptsitz des Beklagten in B. (England) befinde. Die Klägerin habe zudem nur auszugsweise aus dem Gabler Wirtschaftslexikon vorgetragen und nur die für sie vorteilhafte Sitztheorie zitiert. Denn ob an den satzungsmäßigen Sitz (Gründungstheorie) oder den Hauptsitz der Verwaltung (Sitztheorie) angeknüpft werde, bestehe ein Meinungsstreit. Für die Mitgliedstaaten der EU habe der EuGH aufgrund der Niederlassungsfreiheit der Gründungstheorie den Vorzug gegeben, weshalb diese mittlerweile herrschende Meinung sei.

Das Verwaltungsgericht Kassel hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.11.2020 an das erkennende Gericht verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Gründe
Über die Klage kann im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).

Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO über die Klage durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Verfahrensweise gehört worden sind.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gemäß § 48 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570) – nachfolgend: HessVwVfG – kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Behörde durfte sich zur Aufhebung ihres Bescheides auf die Bestimmungenüber die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 HessVwVfG) stützen, denn der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig.

Gemäß Nr. 2.3 des Corona-Virus-Soforthilfsprogramms Hessen 2020 muss der Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens in Hessen sein. Darauf wird im von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular unter 1.1 nochmals ausdrücklich hingewiesen („Antragsberechtigt sind Unternehmen … mit Hauptsitz … in Hessen …“). Unter 8.1. hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben versichert. Der Hauptsitz der Klägerin liegt jedoch unstreitig in B. im Vereinigten Königreich und nicht in Hessen. Da ausweislich des Handelsregisters in A. nur eine Zweigniederlassung besteht, ist die Klägerin nicht anspruchsberechtigt. Damit wurde die Förderung zu Unrecht gewährt.

Erkennbarer Sinn dieser Regelung ist es, klare Behördenzuständigkeiten zu schaffen, um Leistungsablehnungen, aber auch Doppelzuständigkeiten und damit die Gefahr von Mehrfachleistungen zu vermeiden. Dazu knüpft die Richtlinie an den Ort des formellen Hauptsitzes an. Eine an den tatsächlichen Verwaltungssitz anknüpfende Zuständigkeit ließe sich mit vertretbarem Zeitaufwand – gerade bei einer kurzfristig zu gewährenden Sofort-Hilfeleistung – nicht praktizieren. In jedem Einzelfall bedürfte es nämlich vertiefender Einblicke in die Gesellschaftsverhältnisse, was im Rahmen eines Soforthilfeprogramms nicht leistbar ist und mitunter auch keine eindeutigen Ergebnisse hervorbrächte. Jenseits des Falles der Klägerin kommt es im Vierländereck Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern nicht selten zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von Unternehmen, die Unternehmensstandorte sowohl diesseits als auch jenseits der Landesgrenzen haben. In jedem Einzelfall den tatsächlichen Verwaltungshauptsitz zu ermitteln, ist einem Soforthilfeprogramm, bei dem es „schnell“ gehen muss, fremd. Die Voraussetzung, für die hessische Corona-Sofort-Hilfe allein auf den formellen Hauptsitz in Hessen abzustellen, ist offenkundig sachgerecht und nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen der Beteiligten zu den Verhältnissen im internationalen Privatrecht oder zur europarechtlichen Niederlassungsfreiheit/Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) führen nicht weiter, da der vorliegende Streitgegenstand dem internationalen Privatrecht und auch dem Europarecht nicht angehört. Die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit der Klägerin wird durch die hessische Landesregelung, die im Übrigen hinsichtlich ihrer europarechtlichen Zulässigkeit von der Kommission der EU genehmigt wurde (vgl. Nr. 2.8. der Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020), nicht berührt.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HessVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf ein schützenswertes Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HessVwVfG). In diesem Fall wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 HessVwVfG). Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HessVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zulässig.

Sämtliche vorstehende Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Unter 1.2. des Antragsformulars hat die Klägerin wahrheitswidrig angegeben, dass ihr Hauptsitz (vgl. Nr. 1.1) in A. sei. Auf ihren Hauptsitz in B. hat sie nicht hingewiesen. Unter 8.1. hat die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben versichert. Damit hat sie in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht. Infolgedessen ist der Verwaltungsakt – da eine Atypik nicht erkennbar ist – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HessVwVfG ist eingehalten.

Ermessensfehler bei der Rücknahmeentscheidung, die das Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO im Hinblick auf eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch überprüfen kann, wurden weder geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. Die Behörde hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auf die Gebote der sparsamen Haushaltsführung und der Gleichbehandlung hingewiesen.

Das Rückforderungsverlangen beruht auf § 49 a Abs. 1 Satz 1 und 2 HessVwVfG.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.