VG Regensburg, Urteil vom 18.10.2021 – RO 10 A DB 20.2790

Dezember 14, 2021

VG Regensburg, Urteil vom 18.10.2021 – RO 10 A DB 20.2790

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer disziplinarischen Geldbuße.

I. Der am … geborene Kläger studierte die Fächer Griechisch, Latein und Geschichte für das Lehramt an Gymnasien. Er wurde mit Wirkung vom … zum Studienreferendar ernannt. In der zweiten Staatsprüfung erzielte er die Note „gut bestanden“ (2,10). Die Gesamtprüfungsnote beider Staatsprüfungen lautete „gut bestanden“ (1,84). Die Prüfungen im Erweiterungsfach Geschichte bestand der Kläger mit der Gesamtprüfungsnote 1,75. Er erhielt die zusammenfassende Note 1,82 (gut). Zum … trat er seinen Dienst als Aushilfslehrkraft am …Gymnasium im Markt … an, den er zum … beendete. Mit Wirkung zum … wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat z.A. ernannt und dem …Gymnasium A* … zugewiesen. Er wurde mit Wirkung vom … zum Studienrat und mit Wirkung vom … zum Oberstudienrat ernannt.

In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 erhielt der Kläger das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht (EN)“. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 12. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 erhielt er das Gesamtergebnis „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ und für die Zeiträume vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 sowie 1. 1. 2015-31. 12. 2018 jeweils das Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht (VE)“. Der Kläger ist nicht verheiratet.

Mit Verfügung vom 14.09.2017 wurde gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verhängt. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 04.05.2018 durch das Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RO 10 A DB 17.1819) abgewiesen. Gegenstand der damaligen Ausnahme waren schriftliche, mündliche Äußerungen, mit denen der Beamte gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsverbot verstoßen hatte. In den Entscheidungsgründen ist unter anderem ausgeführt:

„Er hat sich bereits in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 22. Oktober 2014 mit schweren und weitgehend unsachlichen Vorwürfen gegen den damaligen Schulleiter des …-Gymnasiums OStD … gewandt. So beschuldigte er ihn der Absicht, seine „berufliche Existenz an dieser Schule zu vernichten“. Er würde (schwere) Rechtsbeugung begehen und den Kläger bewusst vor Eltern verleumden und schlecht machen, damit es zu Beschwerden komme. Er bezichtigte ihn der Manipulationen an seinem Personalakt und dass er Intrigen einer anderen Lehrerin decke. Außerdem beruhe ein Bericht eines Mitarbeiters des Ministerialbeauftragten auf „Lügen und Verleumdungen“ des Schulleiters. Weiterhin bezichtigte er „Erfindungen/Lügen als Charakteristikum von Herrn … Amtsführung.

In der Folgezeit setzte sich dieser unsachliche und beleidigende Ton fort. Insbesondere OStD … bezichtigte der Kläger in einer Vielzahl von Schreiben und auch in mündlichen Äußerungen der Erfindung, der Lüge und der Fälschung. Außerdem brachte er gegenüber Dritten immer wieder zum Ausdruck, dass Herr … seine Schreiben fälschen würde. Den Dienstweg umging er mit dieser Behauptung. Ferner solle OStD … kollusiv zu seinem Nachteil mit Dritten zusammengewirkt haben. Daneben äußerte er sich beleidigend zu anderen Personen, wie z.B. der Ministerialrätin …, sowie den Herren … und … Die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde hätte in einer sachlichen und emotionsfreien Art und Weise geschehen können und müssen. Der Kläger hat sich jedoch insbesondere in Schreiben aber auch im persönlichen Umgang in weiten Teilen beleidigend und in herabsetzender Art geäußert. Die Grenzen einer sachlichen Argumentation und eines taktvollen Umgangs mit anderen Beamten hat er bei weitem überschritten.“

II. Mit Verfügung vom 09.12.2019 wurde gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet und an die zuständige Disziplinarbehörde (Landesanwaltschaft Bayern) abgegeben. Von dieser wurde der Kläger zu den erhobenen Vorwürfen angehört. Hierauf legte der Kläger eine Stellungnahme zu Einleitungsverfügung sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Dienstvorgesetzten Oberstudiendirektor … bei. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens legte das Kultusministerium als Dienstvorgesetzte die Personalakten, das Antwortschreiben bezüglich der aktuellen Dienstaufsichtsbeschwerde sowie ein aktuelles Persönlichkeit Bild vom 17.01.2020 vor.

Mit Verfügung vom 05.05.2020 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe ausgedehnt.

Mit Schreiben vom 11.05.2020 übersandte der Kläger eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen OStD … Am 01.09.2020 fand eine Beweisaufnahme in Form der Zeugeneinvernahme von OStD … und StD … statt. Hierzu gab der Kläger am 07.10.2020 eine schriftliche Stellungnahme ab.

Mit Vermerk vom 01.10.2020 wurde der Kläger zum Ergebnis der Ermittlungen abschließend gehört. In diesem Zusammenhang wurde er von einigen Vorwürfen freigestellt. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 07.10.2020 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen Stellung.

III. Mit Disziplinarverfügung vom 12.10.2020 verhängte der Dienstherr gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR.

Dabei wurde dem Kläger folgender Sachverhalt disziplinarrechtlich zur Last gelegt:

1. Vom … bis … fand eine Studienfahrt des …-Gymnasiums nach Griechenland statt, die der Beamte als Lehrkraft begleitete. Dort haben sich folgende Vorkommnisse ereignet:

1.1 Am … besuchte die Schülergruppe des …-Gymnasiums das Akropolis-Museum in Athen. Nach diesem Besuch teilten sich die Schüler in zwei Gruppen auf, wobei die Schülerin … Teil der Gruppe war, die der Beamte beaufsichtigte. Nachdem die andere Gruppe noch Ausgrabungen besuchen wollte, ging der Beamte mit seiner Gruppe zu einem vereinbarten Treffpunkt, einer Wiese im Nationalgarten, um früher mit der Mittagspause zu beginnen. Der Beamte erlaubte den Schülern, Kioske, die sich direkt am Haupteingang zum Nationalgarten befanden zu besuchen, um Nahrungsmittel zu kaufen. Der Beamte wies die Schüler an, unmittelbar nach dem Besuch der von ihm gezeigten Imbissstände zu ihm zurückzukommen. 14 Schüler meldeten sich bei dem Beamten ab um zu den Kiosken zu gehen, 12 Schüler kamen zunächst nicht mehr zurück. Unter diesen befand sich auch die Schülerin … Der Beamte ging schließlich selbst zu den Imbissständen, konnte die Schüler jedoch nicht sehen. Als die vermissten Schüler schließlich zurückkehrten, teilte der Beamte diesen mit, dass sie sich unerlaubt entfernt hätten und dass sie deshalb an diesem Tag Badeverbot hätten. Die Schülerin …, ging daraufhin zu den ebenfalls begleitenden Lehrkräften … und … und behauptete diesen gegenüber, dass es nicht verboten gewesen sei in die Stadt zu gehen. Nachdem sie dies mehrfach wiederholte, trat der Beamte dazwischen und schrie sie an, sie solle mit ihren Lügen aufhören und sie solle ihr Maul halten.

Der Sachverhalt steht aufgrund der schriftlichen Darstellungen der Oberstudienrätin … und … fest, und es wird von dem Beamten nicht in Abrede gestellt, die Schülerin wie dargestellt angeschrien zu haben.

1.2 Am … um 22:45 Uhr trafen sich die Schülergruppe und die Lehrkräfte unmittelbar vor dem Hotel. In Sichtweite am Strand befand sich eine Schülergruppe aus München, die offensichtlich feierten. Der Beamte wies die Schülergruppe des …-Gymnasiums mehrfach in lautem Ton darauf hin, dass es verboten sei, nach der Zimmerkontrolle die Zimmer zu verlassen, um mit den Münchnern Party zu feiern. Er stellte in Aussicht, dass er in diesem Fall „hantig“ würde, was dies bedeute hätten die Schüler am Vortag erlebt.

Der Sachverhalt wurde von dem Beamten in der dargestellten Weise im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22.12.2019 (Verweis auf Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.12.2019) zugestanden (DA Bl. 22).

2. In einer Unterrichtsstunde im Fach Latein in der Klasse 7a im letzten Drittel des Monats Novembers 2019 hat der Beamte jedenfalls indirekt in Bezug auf den Schüler … den Begriff „Schlappschwanz“ gebraucht.

In seiner Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.12.2019, die er zugleich als Stellungnahme zur Einleitungsverfügung an die Disziplinarbehörde sandte, führt der Beamte aus, dass er sich dunkel daran erinnere, in der 7a das Wort „Schlappschwanz“ (evtl. auch im Plural) verwendet zu haben. Sollte er mit einer flapsigen Bemerkung den Schüler … verletzt haben, tue ihm das leid. In seiner Stellungnahme vom 07.10.2020 führt der Beamte aus, er habe den Begriff „Schlappschwanz“ indirekt auf … bezogen.

3. Der Beamte hat sich in verschiedenen Schreiben abfällig über die Schulleitung geäußert. Im Einzelnen:

3.1 In der als Anlage dem Schreiben des Beamten vom 22.12.2019 beigefügten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23.12.2019 (DA Bl. 19 ff) äußert der Beamte über Herrn OStD … Folgendes:

– „Frau … hat mir noch gesagt, dass Herr … sie zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet habe – es ist nicht auszuschließen, dass der Zweck dieser Geheimhaltung gewesen ist, dass ich nicht erfahre, dass die Schulleitung in arglistiger Weise Material gegen mich sammelt – …“

– „Damit hat die Schulleitung in gravierender Weise ihre Sorgfaltspflicht verletzt und ist ihrer Fürsorgepflicht mir gegenüber nicht nachgekommen und hat dabei in arglistiger Weise gehandelt“

– Aus dem Gesagten wird klar, dass die Schulleitung wieder in arglistiger Weise gehandelt hat. Auch ein kriminelles Handeln mit einer massiven Fälschung der von mir eingetragenen Noten ist nicht auszuschließen.“

– „Da mir die Schulleitung auch diese Elternbeschwerde nicht zur Kenntnis gebracht, jedoch an das Staatsministerium weitergeleitet hat, hat sie erneut in arglistiger Weise ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflicht verletzt.“

3.2 Das Widerspruchsschreiben des Beamten an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 02.02.2020 (DA Bl. 102 ff) enthält folgende Äußerungen:

– „Daher will ich sie noch einmal skizzieren: Ich habe Herrn … (bzw. der Schulleitung) vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht und Fürsorgepflicht mir gegenüber verletzt zu haben, außerdem arglistig zu meinem Schaden gehandelt zu haben.“

– „Es gibt keine andere plausible Erklärung für Herrn … Vorgehen, als dass er all dies getan hat, um mir im Rahmen eines Disziplinarverfahrens maximalen Schaden zufügen zu können. Insofern liegt das Schadmerkmal der Arglist vor.“

– „Eine derart schwere und krasse Verletzung der Sorgfaltspflicht ist nur dann plausibel, wenn man – wie im vorherigen Fall – davon ausgeht, dass mir Herr … (bzw. die Schulleitung) mit dieser Horrormeldung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens maximalen Schaden zufügen wollte. Insofern liegt erneut das Tatmerkmal Arglist vor.“

– „Falls Herrn … Behauptung zutrifft, im Rahmen einer Auswertung (die für die Schulleitung nur auf dem EDV-Weg möglich war) meiner mündlichen Noten habe man die genannte Auffälligkeit festgestellt – wer hat dann hunderte von „6ern“ meinem Noteneintrag im Rechner hinzugefügt? Es ist auch nicht auszuschließen, dass von mir eingetragene Noten gelöscht und mit „6ern“ überschrieben worden sind. Dies muss nach der Festsetzung der Jahreszeugnisse geschehen sein, da es sonst Beschwerden auf breiter Front gegeben hätte, dass die Zeugnisnoten nicht stimmen. Wer hat aber nach Festsetzung der Zeugnisnoten überhaupt noch Zugriff auf die eingetragenen Noten? Ich kann dazu nur sagen: Ich als „normaler“ Lehrer nicht. Wer hatte ein Motiv für diese Tat? Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier die Schulleitung selbst am Werk war.“

– „Dann hätte dieser Sachverhalt aber als Gegenstand eines Disziplinarverfahrens nichts mehr hergegeben: Es ist also auch hier von der Annahme auszugehen, dass die Schulleitung arglistig gehandelt hat.“

– „Da auch hier, falls die Schulleitung mit mir ein Gespräch gesucht hätte, es keinerlei Veranlassung gegeben hätte, dies zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens zu machen, ist von einem arglistigen Handeln der Schulleitung auszugehen, welches mit ihrer Fürsorgepflicht völlig unvereinbar ist.“

– „Da zudem eine „08/15-Elternbeschwerde“ vorliegt, wie es sie – in ähnlicher Schwere – bei vielen Kollegen im Laufe eines Schuljahres an einer Schule gibt, die Schulleitung aber offenbar nur bei mir dies im Rahmen eines Disziplinarverfahrens behandelt sehen will, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor; dies ist ein weiterer Hinweis auf ein arglistiges Handeln.“

3.3 Im Schreiben des Beamten an das … Gymnasium A* … vom 14.04.2020 (DA Bl. 129 f) finden sich in Bezug auf den Schulleiter Herr OStD … folgende Äußerungen:

– „Insofern erscheinen sowohl Herrn … Schreiben, als auch Ihre Dienstanweisung als Akte reinster Willkür.“

– „Da es nach Ihren eigenen Worten in Ordnung ist, dass der digitale Unterricht in verschiedensten Varianten erteilt wird, entsteht bei mir der Eindruck, dass der Beweggrund für diese Dienstanweisung in der Sie mir meinen Weg des digitalen Unterrichts ohne stichhaltige Begründung untersagen wollen, weniger Sorge um die Schüler als Schikane gegenüber einem missliebigen Kollegen ist; ich verweise dazu auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Sie vom 29.02.2020.“

3.4 In der Dienstaufsichtsbeschwerde des Beamten vom 10.05.2020, welche dieser mit Schreiben vom 11.05.2020 als Stellungnahme zu der Ausdehnungsverfügung vom 05.05.2020 übersandte (DA Bl. 235 ff), finden sich in Bezug auf Herrn OStD … folgende Äußerungen:

– „Dieser erweckt wider besseres Wissen und damit in arglistiger Weise den Eindruck, als sei er nie mit meiner Art des digitalen Unterrichts einverstanden gewesen, als habe die Schulleitung zufällig davon erfahren und sei dann sofort gegen diesen unhaltbaren Zustand eingeschritten; auch er nennt – wie Herr … – keinen neuen Sachstand, d. h. auch er handelt völlig willkürlich, indem er mir meinen bisherigen Weg des digitalen Unterrichts versagt. Er setzt noch einen weiteren Willkürakt dazu. (…)“

– „Den weiteren Verlauf der Dinge/die weiteren Schreiben in dieser Sache hat Herr … dem Staatsministerium offenbar nicht mehr mitgeteilt, wodurch der völlig falsche Eindruck entsteht, ich hätte mich meinen Dienstpflichten entzogen. Da dies zu meinem Schaden ist, liegt ein arglistiges Verschweigen von Herrn … vor in Tateinheit mit arglistiger Täuschung.“

Der unter Ziffer 3.1 bis 3.4 dargestellte Sachverhalt steht aufgrund der in der Disziplinarakte befindlichen Schreiben fest.

4. Der Beamte hat eine Weisung der Schulleitung bezüglich der digitalen Versorgung von Schülern mit Unterrichtsmaterialien während der seit 16.03.2020 dauernden Schulschließung nicht beachtet.

Mit Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (Az. 51-G8000-2020/122-65) wurde auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG i.V.m. § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV mit Wirkung ab 16.03.2020 bestimmt, dass an allen Schulen Bayerns der Unterricht und die sonstigen Schulveranstaltungen entfallen und Schülerinnen und Schüler die Schulen nicht betreten dürfen. Die Lehrkräfte waren ab diesem Zeitpunkt gehalten, den Schülern – mit Ausnahme der vom 06.04.2020 bis 17.04.2020 währenden Osterferien – ein „Lernen zuhause“ zu ermöglichen.

Bereits im Rahmen einer Lehrerkonferenz am 06.03.2020 wurden den Lehrkräften des …-Gymnasiums A* … Anweisungen im Hinblick auf mögliche Schulschließungen gegeben. Unter TOP 4: „Vorbereitungen auf einen möglichen Ausbruch des Corona-Viruses in A* …“ wurde ausweislich des Protokolls über diese Sitzung (DA Bl. 116) folgendes besprochen:

„Der Schulleiter erklärt, dass bei einer möglichen Schließung oder Teilschließung der Schule wegen eines Ausbruchs des neuartigen Corona-Viruses, den Schüler*innen online Unterrichtsmaterial zur Verfügung gestellt werden muss. Da das Schulforum am … Gymnasium die Mebis-Plattform als verpflichtenden Bestandteil des Unterrichts genehmigt hat, soll Mebis als online Plattform für die gesamte Schule im Notfall genutzt werden. Falls den Kollegen zuhause kein Internet und/oder kein Computer zur Verfügung stehen, können die Geräte im Raum 100 für diese Zwecke verwendet werden. Kollegen müssen im digitalen Klassenzimmer jeweils kenntlich machen, ob eine Aufgabe verpflichtend gelöst werden muss oder nicht. StR … zeigt dem Kollegium mithilfe einer Powerpoint-Präsentation und an praktischen Beispielen, wie Kurse auf der Mebis-Plattform eingerichtet werden (s. Anlage).“

Das Protokoll zu dieser Lehrerkonferenz wurde noch am 06.03.2020 um 16:50 Uhr an alle Lehrkräfte, auch dem Beamten, per E-Mail versandt und auch in dem dafür vorgesehenen Ordner im Raum 100 der Schule in analoger Form abgeheftet.

Aufgrund nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausschließbarer Missverständnisse zwischen dem Schulleiter und dem Beamten gestaltete der Beamte das „Lernen zuhause“ so, dass er eine Schülerin bzw. einem Schüler der von ihm unterrichteten Klassen anrief, dem Betreffenden die Arbeitsaufträge für die nächsten Wochen mitteilte und darum bat, diese Arbeitsaufträge an die übrigen Mitschülerinnen und Mitschüler der Klasse weiterzugeben. Mit Schreiben des stellvertretenden Schulleiters vom 02.04.2020 (DA Bl. 118) wurde der Beamte auf die Notwendigkeit der Bereitstellung von Materialien auf digitalem Wege, die Notwendigkeit für Rückfragen online zur Verfügung zu stehen und den Schülern auch Rückmeldungen über ihre Leistungen zu geben hingewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beamten für den Fall, dass ihm digitaler Unterricht von zuhause aus nicht möglich sei, nochmals die Möglichkeit eröffnet, die schulische Infrastruktur entsprechend zu nutzen.

Mit Schreiben vom 08.04.2020 (DA Bl. 120) stellte der Beamte gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter klar, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb seine bisherige Form der Unterrichtsversorgung seitens der Schulleitung moniert werde, er sei davon ausgegangen, hier im Einvernehmen mit der Schulleitung zu handeln.

Folgender Sachverhalt wird dem Beamten disziplinarisch vorgeworfen:

Mit Schreiben vom 14.04.2020 (DA Bl. 126) erließ der Schulleiter, Herr OStD …, gegenüber dem Beamten eine förmliche Dienstanweisung, mit welcher die Pflichten des Beamten gegenüber den Schülerinnen und Schülern im Rahmen des „Lernens zuhause“ im Einzelnen präzisiert wurden. Der Beamte wurde ausdrücklich angewiesen, allen Schülern seiner Klassen regelmäßig, mindestens einmal pro Woche schriftliche Unterrichtsmaterialien und Arbeitsaufträge zur Verfügung zu stellen. Als Kommunikationsplattform seien Mebis, E-Mail oder ein anderes geeignetes Kommunikationstool zu nutzen. Die bisherige Praxis des Beamten einzelne Schülerinnen und Schüler telefonisch zu instruieren, die dann ihre Mitschüler informieren sollen, habe künftig zu unterbleiben. Der Beamte habe sicherzustellen, für Rückfragen zur Verfügung zu stehen und insbesondere die Termine für das Einstellen neuer Arbeitsaufträge sowie die Notwendigkeit, den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen, welche Arbeitsaufträge verbindlich sind und wann ein Rücklauf zu erfolgen habe, zu beachten. Der Lernfortschritt sei zu überwachen und den Schülern in geeigneter Form ein Feedback zu geben. Darüber hinaus wurde der Beamte angewiesen, die Schulleitung regelmäßig, jedoch mindestens einmal pro Woche schriftlich – vorzugsweise per E-Mail – darüber zu informieren, welche Unterrichtsmaterialien und Arbeitsaufträge er welchen Klassen in welcher Form zur Verfügung gestellt habe. Die Umsetzung dieser Dienstanweisung solle unmittelbar nach den Osterferien (21.04.2020) beginnen und erst enden, wenn wieder regulärer Unterricht erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom 14.04.2020 (DA Bl. 129 f.) trat der Beamte dieser Dienstanweisung entgegen und stellte fest, dass er seine Variante des digitalen Unterrichts fortsetzen würde. Bis zum Ende der ersten Schulwoche nach den Osterferien am 24.04.2020 hat der Beamte die Dienstanweisung vom 14.04.2020 weder im Hinblick auf die angewiesene digitale Unterrichtsversorgung beachtet, noch die Schulleitung darüber informiert, welche Unterrichtsmaterialien und Arbeitsaufträge er welchen Klassen in welcher Form zur Verfügung gestellt hat. Erst auf eine weitere ausführliche Dienstanweisung des Schulleiters vom 27.04.2020 hin, kam der Beamte schließlich, wenn auch etwas verzögert, der Weisung nach. Der Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und das Nichtbefolgen des Weisung wird von dem Beamten auch nicht in Abrede gestellt.

Damit habe der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Insgesamt sei der Sachverhalt als einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren.

Durch das unter Ziffern 1.1 und 1.2 dargestellte Verhalten gegenüber den Schülern habe der Beamte gegen die Pflicht zur Achtung zum vertrauenswürdigen Verhalten nach § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz sowie gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 LDO verstoßen. Das ans Rahmen Bedrohen von Schülern sei mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag einer Lehrkraft nicht zu vereinbaren. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die unter Ziffer 2 dargestellte herabsetzende Äußerung.

Durch die unter Ziffer 3 dargestellte Wortwahl habe der Kläger gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot und damit gegen die Pflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten im Dienst verstoßen. Im Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen gelte grundsätzlich die Pflicht zur Rücksichtnahme und Mäßigung. Ein Beamter solle Vorgesetzte und Kollegen nicht durch unangemessen überspitzte Wortwahl in herabsetzende Weise persönlich angreifen, abqualifizieren und verächtlich machen. Meinungsäußerungen unterlägen insoweit nach Form und Inhalt der Mäßigungspflicht. Die Behauptung, der Schulleiter würde arglistig handeln, um dem Kläger Schaden zuzufügen, die Unterstellung kriminellen und völlig willkürlichen Handelns, der Notenverfälschung und der Schikane würden persönliche Angriffe auf die Schulleiter darstellen und diesen abqualifizieren. Damit sei das Mäßigungsverbot verletzt.

Der unter Nummer 4 dargestellte Verstoß gegen die dienstliche Weisung vom 04.04.2020 stelle eine Verletzung der Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nach § 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz dar. Ferner gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung nach § 34 Satz 1 Beamtenstatusgesetz. Auch wenn der Kläger die Weisung nach seinen Einlassungen für ein Produkt von Willkür halte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zweck der Weisungsbefugnis Folge, dass grundsätzlich auch rechtswidrige Anordnungen die Befolgungspflicht aus lösen, sofern sie einem Bezug zu Dienstausübung aufweisen würden.

Bei der Maßnahmenzumessung sei das Einzelgewicht der dienstlichen Verfehlungen, die Summe der dienstlichen Verfehlungen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits wegen einer vergleichbaren Dienstpflichtverletzung rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Damit musste ihm klar sein, dass das Recht auf Wahrung eigener Belange und auf freie Meinungsäußerung seine Schranke dort ende, wo seine Pflicht beginne, dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen.

Insgesamt würde es sich um Dienstvergehen im mittelschweren Bereich handeln. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes, welches sich etwas zwiespältig darstelle (einerseits lehrplanorientiert, zuverlässig und inhaltlich korrekt, andererseits mehrere Beschwerden von Eltern und Kollegen) sei weder be- noch entlastend. In Ausübung pflichtgemäßen disziplinarrechtlichen Ermessens, kam die Disziplinarbehörde daher zu der Auffassung, dass eine deutliche Pflichtenmahnung in Form einer Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR gegen den Beamten zu verhängen sei, da eine Kürzung der Dienstbezüge noch nicht angezeigt erscheine, um ihn zur künftigen Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten.

IV. Hiergegen ließ der Kläger am 16.11.2020 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht geeignet, eine Dienstvergehen zu belegen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beamte Schülerinnen oder Schüler bedroht. Das Verhalten gegenüber den Schülern sei jeweils im Zusammenhang mit den konkreten Situationen zu sehen. Soweit in der Disziplinarverfügung formuliert werde, dass von einer Lehrkraft auch erwartet werde, in schwierigen Situationen in pädagogisch angemessener Weise zu reagieren, werde der menschliche Aspekt und die konkreten Umstände völlig in den Hintergrund gerückt. Letztlich sei die Wertung der Disziplinarbehörde bezüglich des Verhaltens gegenüber den Schülern völlig übertrieben und gehe an der Sache vorbei. Was die Äußerungen gegenüber der Schulleitung anbelangt, werde darauf hingewiesen, dass auch dem Kläger ein Recht auf Meinungsfreiheit und Vertretung der eigenen Interessen zustehe. Er habe weder wider besseren Wissens noch leichtfertig unwahre Behauptungen aufgestellt. Wenn der Beamte zu der Bewertung komme, sein Schulleiter habe arglistig zu seinem Nachteil gehandelt, wenn er zum Zweck eines Disziplinarverfahrens gegen den Beamten schriftliche Stellungnahmen anderer Kollegen einhole, nicht jedoch vom Betroffenen selbst, sei dies auch vertretbar. Insgesamt würden sich die Äußerungen im Rahmen der grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit auch eines Beamten halten. Soweit der Vorwurf im Raum steht, der Beamte habe eine Weisung seines Dienstvorgesetzten nicht beachtet, sei darauf hinzuweisen, dass ganz erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung bestünden. Dies ergebe sich zum einen aus dem Zustandekommen derselben, hier werde ersichtlich, dass es darauf angelegt wurde, gerade den Kläger zu maßregeln. Zum anderen sei die entsprechende Dienstanweisung bereits aus Datenschutzgründen nicht rechtmäßig gewesen. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass ein Dienstvergehen eine schuldhafte Verletzung von beamtenrechtlichen Verpflichtungen voraussetze. Die verfügte Geldbuße lasse sich mit der Aktenlage und einer vernünftigen Bewertung des Sachverhalts nicht in Einklang bringen.

Es wird daher beantragt,

die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 12.10.2020 aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Inhaltlich wird im Wesentlichen auf die Gründe der angegriffenen Verfügung verwiesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorlegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die streitgegenständliche Disziplinarverfügung vom 12.10.2020 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, Art. 3 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG), § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 1.500 EUR verhängte.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung sind weder vorgebracht noch erkennbar.

1. Das Gericht geht von den der Disziplinarverfügung zu Grunde gelegten und im Tatbestand unter III 1-4 geschilderten Sachverhalten aus. Deren Richtigkeit ergibt sich aus den vorgelegten Disziplinarakten. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben.

2. Soweit dem Kläger eine Dienstpflichtverletzung zuzurechnen ist, hat er hierdurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen.

a) Der Kläger hat mit seinem Verhalten gegenüber den Schülern, § 34 S. 3 BeamtStG, sowie gegen § 2 Absatz 2 S. 1 und 2 LDO verletzt, indem er mit den Schülern durch Anschreien und Wortwahl einen Umgang pflegte, der mit dem Bildungund Erziehungsauftrag eines Lehrers objektiv nicht vereinbar ist. Dabei lässt die Kammer den Vorwurf unter III 1.2 außer Betracht, da hier eine objektive Dienstpflichtverletzung durch die Kammer nicht gesehen wird. Die „Drohung“ „hantig“ zu werden, wenn die entsprechenden konkreten Vorgaben der Lehrkräfte zum Schutz des Schüler bei einer Auslandsreise nicht eingehalten werden würden, ist nach Auffassung der Kammer von dem pädagogischen Auftrag von Lehrern und deren Fürsorgepflicht, von Schülern durch konkrete Vorgaben und auch dem deutlichen Hinweis bezüglich der Folgen einer Nichteinhaltung derselben Nachteile fernzuhalten, noch gedeckt. Die vom Kläger so eingeräumten Vorfälle unter III 1.1 und III 2 dagegen, überschreiten den vom Lehrauftrag gedeckten Rahmen aufgrund der persönlich herabwürdigende Komponente objektiv, wenn auch die vom Kläger geschilderten Rahmenumstände hinsichtlich des subjektiv vorzuhalten Unrechts die Vorwürfe isoliert betrachtet nicht als zwingend förmlich disziplinarrechtlich zu ahnden erscheinen lassen.

b) Hinsichtlich der Äußerungen welche unter III.3 dargestellt und durch den Akteninhalt dokumentiert sind hat, der Kläger ebenfalls gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verstoßen.

Gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Ein Beamter ist verpflichtet, Vorgesetzten, Mitarbeitern und Beamten anderer Behörden taktvoll zu begegnen, Rücksicht auf ihre Belange zu nehmen und die Atmosphäre vertrauensvoller Zusammenarbeit im öffentlichen Dienst nicht ohne zwingenden Grund zu stören (vgl. VG Ansbach vom 10.05.2016 Az. AN 13b D 15.00139 m.w.N.). Er ist verpflichtet, sich bei Äußerungen über Vorgesetzte sowie über die Dienst- und Aufsichtsbehörde einer gewissen Zurückhaltung und Mäßigung zu befleißigen und alles zu unterlassen, das Dienstvorgesetzten schaden kann. Gegen die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten kann sowohl durch die Form, als auch durch den Inhalt einer Äußerung oder eines sonstigen Verhaltens verstoßen werden. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber Dritten, z. B. bei Lehrern gegenüber Eltern und Schülern, sondern auch innerdienstlich gegenüber Kolleginnen, Kollegen sowie Vorgesetzten.

Soweit der Kläger letztlich vorbringt, er hätte lediglich berechtigte eigene Interessen vertreten, bzw. seine Meinung kundgetan, was ihm grundsätzlich aus Beamten zustehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer wiederholt hier die Ausführungen aus dem Urteil vom 04.05.2018 (Aktenzeichen RO 10 ADB 17.1819) gegenüber dem Kläger:

„Das Erheben einer Dienstaufsichtsbeschwerde stellt für sich genommen noch keine Dienstpflichtverletzung dar. Auch ist eine Kritik des Beamten gegenüber Dienstvorgesetzten grundsätzlich nicht dienstpflichtwidrig. Unter Umständen kann der Beamte sogar zu Kritik verpflichtet sein. Strittig ist somit nicht das Recht des Beamten zur Kritik, sondern wie weit er mit seiner Kritik gehen darf. Dies gilt insbesondere für kritische Äußerungen des Beamten zur Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn geführten Rechtsstreits oder in einem dienstaufsichtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfahren. Meinungsäußerungen eines Beamten über ein ihn betreffendes dienstliches Verhalten, insbesondere die Kritik an Vorgesetzten, unterliegen nach Form und Inhalt der Mäßigungspflicht.

Das Recht des Beamten zur Wahrung seiner (berechtigten) dienstlichen und persönlichen Interessen geht zwar weiter als das allgemeine Recht zur Kritik im dienstlichen Bereich. In einer dienstlichen Auseinandersetzung kann hinsichtlich der Form und dem Inhalt kritischer Äußerungen eines Beamten eine weitere Toleranzgrenze gezogen werden als im üblichen Dienstbetrieb. Der Beamte ist grundsätzlich berechtigt, das zu seiner Rechtswahrung Erforderliche zu unternehmen, selbst wenn damit Kritik und Angriffe auf das Verhalten eines Vorgesetzten verbunden sind. Das Recht auf Wahrung eigener Belange und auf freie Meinungsäußerung findet aber auch innerhalb eines Rechtsstreits seine Schranke an der Pflicht, dem Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen. Der Beamte hat Gehorsam und Zurückhaltung auch dann zu wahren, wenn er mit getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden ist. Das Recht zur Kritik endet, wo diese die gebotenen Grenzen rücksichtsvoller Achtung erheblich überschreitet, so wenn die Kritik nach Form und Inhalt überzogen ist, insbesondere über das zur Rechtswahrung erforderliche und vertretbare hinausgeht, etwa durch grobe Taktlosigkeit und unverhohlene Missachtung, durch herabsetzende und verächtliche Äußerungen und durch unnachprüfbare allgemeine Beschimpfungen.“

Indem der Kläger seinem Schulleiter in einer Vielzahl von Schreiben wiederholt arglistige Vorgehensweise ihm gegenüber, willkürliches Verhalten, ja sogar die Fälschung einer vom Kläger im System niedergelegten Notenliste (um dem Kläger dienstrechtlich zu schaden) unterstellte, ist diese Grenze der zulässigen Kritik weit überschritten. Im Vordergrund steht hier augenscheinlich das persönliche Abqualifizieren und Verächtlichmachen des Schulleiters aufgrund eines seit längerer Zeit bestehenden Grundkonfliktes zwischen Kläger und Schulleiter und der damit verbundenen Wahrnehmung des Klägers, dass sein Vorgesetzter ihm mit allen denkbaren und möglichen Mitteln Schaden zufügen, und ihn letztlich von der Schule vergraulen wolle.

Das Vertreten der eigenen Position, durchaus auch konträr zu der des Dienstherren, hätte in einer sachlichen und emotionsfreien Art und Weise geschehen können und müssen. Indem sich der Kläger vielfach in herabsetzende, und durch Tatsachen nicht untermauerte Unterstellungen und Mutmassungen ergeht und sich damit auch auf beleidigende Art geäußert hat, hat der die Grenzen einer sachlichen Argumentation und ist eines taktvollen Umgangs mit seinem Vorgesetzten deutlich überschritten.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Meinung rechtfertigen wollte, weshalb er tatsächlich in arglistiger Weise von seinem Schulleiter behandelt bzw. verfolgt werde, ist dies im Rechtssinn für dieses Verfahren irrelevant, da auch eine „Wahrheit“ bzw. tatsächliche Gegebenheiten sachlich und taktvoll vorzubringen wären.

c) Durch den unter III. 4 dargestellten Sachverhalt, hat der Kläger gegen eine dienstliche Weisung verstoßen, und damit gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung sowie die Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen nach § § 34 S. 1, 35 S. 2 BeamtStG. Der schriftlichen, förmlichen Dienstanweisung nach den Osterferien 2020 im Rahmen des home schoolings wegen der Coronapandemie bestimmte Medien und bestimmte Methodiken zur Überwachung der Arbeitsaufträge zu nutzen, kam der Kläger bewusst nicht nach. Soweit er in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass er der Weisung deshalb nicht nachgekommen sei, da ihm zuvor eine andere Verfahrensweise in einem Telefongespräch gestattet worden sei und er eine veränderte Sachlage zur Änderung der Vorgehensweise nicht erläutert bekommen habe, verkennt er, dass er entsprechende Weisungen des Dienstvorgesetzten auch auszuführen hat, wenn er selbst eine bessere Vorgehensweise für angebracht hält. Allein aus der Tatsache, dass ihm gegenüber die Vorgehensweise nicht schlüssig begründet wurde, lässt sich der vom Kläger erhobene Vorwurf bzw. seinem Empfinden, hierbei habe es sich um ein Produkt der Willkür gehandelt nicht ableiten. Der Kläger verkennt hierbei eindeutig den Umfang, in dem sich ein Beschäftigte in eine bestehende Organisation und Hierarchie einzugliedern hat. Gerade im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden nationalen Ereignis wie der Corona Pandemie ist es unverzichtbar, dass staatliche Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten funktionieren und den bestehenden Gefahren begegnen. Das ist Kernaufgabe der staatlichen Organisation und Gefahrenabwehr; eng verbunden damit ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Aufgrund ohnehin bestehender beschränkende Rahmenbedingungen und der damit verbundenen teilweisen länger dauernden Entscheidungsprozesse ist es auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass sich möglichst schnell umzusetzende gefahrenabwehrende oder Nachteile verhindernde neue Vorgehensweisen dadurch verzögern, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes fachlich „anderer Meinung“ sind, und sich dadurch die Durchsetzung beschlossener Maßnahmen noch weiter verzögert. Soweit der Kläger an der Rechtmäßigkeit der Weisung Zweifel hat, steht es ihm frei hiergegen zu remonstrieren bzw. darauf hinzuweisen. Unabhängig davon hätte er-wie die Beklagte in der angegriffenen Verfügung zurecht ausführteauch rechtswidrige Weisungen zu befolgen soweit diese einen Bezug zu Dienstausübung des Beamten aufweist. Im Übrigen ist die Weisung des Schulleiters aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

3. Der Kläger hat durch seine konfliktträchtige Kommunikation und seine Weigerung einer förmlichen Weisung nachzukommen ein zumindest mittelschweres Dienstvergehen begangen. Die etwas leichter einzuschätzenden Äußerungen gegenüber den Schülern treten hierbei in den Hintergrund und runden das Dienstvergehen des Klägers allenfalls ab. Insgesamt wäre nach Auffassung der Kammer zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge veranlasst gewesen. Die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße hält die Kammer vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorahndung des Klägers durch eine Geldbuße aufgrund unangemessenen Verhaltens gegenüber dem damaligen Schulleiter, und damit der wiederholten Dienstpflichtverletzung auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Klägers nicht mehr als angemessen an. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gezeigt, dass er auf seiner Meinung beharrt, und sein Verhaltenauch wenn es objektiv als falsch eingestuft wird-rechtfertigt und erklärt. Selbstreflektiertes Verhalten scheint dem Kläger eher fremd zu sein. Bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Verfahren RO 10 A DB 17.1819 wurde durch den Kläger der Eindruck einer gewissen Unbelehrbarkeit vermittelt (vgl. Urteil vom 04.05.2018 Seite 16). Auch vor diesem Hintergrund wäre nach Auffassung der Kammer eine nachhaltigere disziplinarrechtlichen Maßnahme besser geeignet gewesen, den Kläger zur künftigen Pflichtenmahnung anzuhalten. Nachdem vorliegend eine Disziplinarverfügung angefochten wurde, ist es der Kammer jedoch verwehrt eine darüber hinausgehende disziplinarrechtlichen Ahndung auszusprechen. Zwar kommt dem Gericht gemäß Art. 58 Abs. 3 BayDG ein eigenes Ermessen zu. Allerdings ist es ihm im Hinblick auf § 88 VwGO verwehrt, eine strengere Maßnahme als die hier verfügte Geldbuße in Höhe von 1.500 € zu treffen. Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Geldbuße kann gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge auferlegt werden und bewegt sich mit 1.500 EUR deutlich unter dieser Höchstgrenze, und ist insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

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