VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 25.05.2021 – B 8 K 20.1369

Januar 10, 2022

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 25.05.2021 – B 8 K 20.1369


Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Bonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR vom 30.04.2020, in Kraft seit dem 07.04.2020, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 15.05.2020, diese Änderung in Kraft seit dem 12.05.2020).
2
Er stellte am 30.04.2020 online beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Antrag auf Gewährung dieses Bonus. Dabei gab er an, aktuell als Lehrrettungsassistent mehr als 25 Stunden bei seinem Arbeitgeber, …, zu arbeiten.
3
Der Arbeitgeber bestätigte mit Formblatt vom 29.04.2020 eine Tätigkeit des Klägers als Fahrer im ärztlichen Bereitschaftsdienst/Corona-Fahrdienst im Auftrag der kassenärztlichen Vereinigung mit über 25 Stunden/Woche.
4
Mit Bescheid vom 21.11.2020, versandt als einfacher Brief, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger als Lehrrettungsassistent weder eine Pflegetätigkeit noch eine der in den Anlagen zu CoBoR benannten Qualifikationen ausübe.
5
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2020, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, Klage. Er beantragt,
1.
Der Bescheid vom 24.11.2020 wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte zahlt an den Kläger den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.
3.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Das Verfahren wird im Schriftsatzverfahren geführt.
6
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die ablehnende Begründung, die Bezeichnung „Lehrrettungsassistenten“ sei nicht in der Richtlinie aufgeführt, unzutreffend sei. Denn um Lehrrettungsassistent sein zu dürfen, bedürfe es zuvor der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Der Kläger sei bei seinem Arbeitgeber sowohl im Bereich des Rettungsdienstes als auch im Fahrdienst für den ärztlichen Bereitschaftsdienst tätig. In der Hochphase der ersten Welle der Pandemie im Frühjahr 2020 seien zahlreiche Zusatzfahrzeuge des ärztlichen Bereitschaftsdienstes durch den Arbeitgeber für die kassenärztliche Vereinigung zur Verfügung gestellt worden, sowie ein Rettungswagen (nach DIN EN 1789-C gemäß Anforderung durch die untere Rettungsdienstbehörde) dauerhaft vorgehalten worden für Verlegungsfahrten von Covid-19-Intensiv-Patienten. Der Kläger sei somit dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen wie andere Berufskollegen und -kolleginnen. Anderen Beschäftigten des gleichen Arbeitgebers sei die Förderung bewilligt worden. Die vorliegende Ablehnung erscheine willkürlich.
7
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 25.02.2021 sein Einverständnis mit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Weiter führte er aus, dass nach dem Internetauftritt des Arbeitgebers dieser in den Bereichen des Patientenfahrdienstes, Fahrdienst für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern, dem Fahren von Schulkindern und Tagespflegegästen im linienähnlichen Betrieb tätig sei und Kurse im Bereich der Ersten Hilfe anbiete. Nach einem telefonischen Kontakt habe der Kläger eine – per E-Mail erfolgte – Bestätigung des Arbeitgebers vom 02.02.2020 (vgl. Bl. 10 Beiakte) per E-Mail nachgereicht, in der – unter Bezugnahme auf das Telefonat mit dem „stv. Leiter Rettungsdienst, …“ – bestätigt wurde, dass die … im Rettungsdienst der Rettungsdienstbereich in … und … mit Genehmigung der jeweiligen „unteren Rettungsdienstbehörde“ unter Zustimmung der „Arbeitsgemeinschaft Rettungsdienst der Krankenkassen“ tätig sei. Diese E-Mail weist eine Unterschrift von …, Geschäftsführer, aus.
8
Ausweislich einer Gesprächsnotiz der Beklagten (Bl. 12 Beiakte) habe die Personalabteilung des Arbeitgebers mitgeteilt, dass der Kläger tatsächlich im aktiven Rettungseinsatz mitfahre, der Anteil aber unter 25 Stunden pro Woche liege.
9
Den Akten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass den Beklagten am 23.02.2021 die Information erreichte, dass die Rettungsdiensttätigkeit in der ersten Welle der Pandemie noch nicht vorhanden gewesen sei; erst im Herbst seien erste Aufträge überhaupt gefahren worden. Außerdem habe Herr* … das Bestätigungsschreiben vom 02.02.2020 weder gesehen noch unterschrieben.
10
Im Schriftsatz vom 01.03.2021 begründete der Kläger gegenüber dem Gericht seinen geltend gemachten Anspruch damit, dass der Beklagte an 31 Beschäftigte seines Arbeitgebers den streitgegenständlichen Bonus ausgezahlt habe. Die Ablehnung der Zuwendung erfülle den Tatbestand der Benachteiligung und Diskriminierung. Beigelegt ist diesem Schriftsatz ein Schreiben des Beklagten vom 10.12.2020 an den Arbeitgeber des Klägers zum Datenabgleich. Diesem Schreiben lag eine Liste von Personen bei, die den bayerischen Corona Pflegebonus erhalten und die „…“ als Arbeitgeber angegeben haben.
11
Der Beklagte nahm im Schriftsatz vom 06.04.2021 nach Aufforderung des Gerichts zur Förderpraxis des Beklagten hinsichtlich der Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers Stellung. Soweit ersichtlich seien von 54 gestellten Anträgen (3 Anträge seien doppelt gestellt gewesen) 32 Anträge bewilligt worden. Der Arbeitgeber sei nach der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung stets als Rettungsdienst eingeordnet worden. Nach gegenwärtigen Kenntnisstand handele es sich bei den … jedenfalls im Antragszeitraum nicht um einen begünstigten Rettungsdienst. Die Bewilligungen seien nach gegenwärtigen Kenntnisstand richtlinienwidrig erfolgt. Dies könne jedoch keine weiteren richtlinienwidrigen Bewilligungen zur Folge haben. Vielmehr habe das Landesamt für Pflege nach Nummer 8 CoBoR die Rückforderung zu prüfen. Eventuell bestehendes schützenswertes Vertrauen der Empfänger würde durch Anwendung der Art. 48, 49, 49 a BayVwVfG Rechnung getragen.
12
Einen konkreten Antrag stellte er nicht.
13
Das Gericht klärte den Kläger mit gerichtlichem Aufklärungsschreiben vom 18.02.2021 über die Voraussetzungen über die Gewährung eines Pflegebonus nach der CoBoR auf und wies darauf hin, dass neben der notwendigen Ausbildung als Rettungssanitäter o.ä. eine Tätigkeit im Rettungsdienst erforderlich sei. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sei der Arbeitgeber „…“ kein Rettungsdienst nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz – BayRDG – und 22.07.2008 (GVBl S. 429, BayRS 215-5-1-I, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 16 der Verordnung vom 26.03.2019, GVBl S. 98). Sollten diese Kenntnisse nicht zutreffen werde um die Vorlage des Arbeitgebers bis spätestens 10.03.2021 gebeten, dass er im Bereich des Rettungsdienstes nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz tätig gewesen ist. Sollte er nicht im Rettungsdienst eingesetzt gewesen sein, komme es folgerichtig nicht darauf an, welche konkrete Tätigkeit der Kläger als Lehrrettungsassistent ausgeübt habe. Nach dem Wortlaut der Richtlinie komme es auch nicht auf das Infektionsrisiko der ausgeübten Tätigkeit an. Es seien auch keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich.
14
Der Kläger wurde zudem über die finanziellen Auswirkungen einer Klagerücknahme informiert.
15
Der Kläger wurde im o.g. Schreiben und der Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2021 über die beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2021 in Kenntnis gesetzt.
16
Er erwiderte im Schriftsatz vom 09.04.2021, dass der Internetauftritt des Arbeitgebers veraltet sei und deshalb als Grundlage für eine Ablehnung nicht herangezogen werden könne. Die Neugestaltung sei auf 2021 verschoben worden. Der Beklagte habe am 02.02.2021 lediglich telefonische Auskunft bezüglich des Rettungsdienstes eingefordert und keinerlei Angaben bzw. Unterlagen zum Genehmigungszeitpunkt gefordert. Hätte dies die Behörde eingefordert, hätte der Unterzeichner als zuständiger Sachbearbeiter die Bedarfsabfrage der Regierung von Oberfranken als mittlere Rettungsdienstbehörde vorgelegt, in der bereits zur Zeit der ersten Welle die Fahrzeuge in die Bewältigung des damals festgestellten Katastrophenfalls gemäß Art. 7 BayKSG einbezogen gewesen seien. Herrn … habe er zur Stellungnahme aufgefordert, aber bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme erhalten.
17
Mit Schriftsatz vom 12.04.2021 wandte sich das Gericht an den Arbeitgeber mit der Bitte um Mitteilung möglichst bis 01.05.2021, ab welchem Zeitpunkt die Einrichtung als Rettungsdienst im Sinne des BayRDG zugelassen worden sei. Eine Antwort ging bei Gericht nicht ein.
18
Daraufhin bat das Gericht den Kläger mit Schriftsatz vom 04.05.2021 um Auskunft bis spätestens 20.05.2021, wann die Zulassung zum Rettungsdienst im Sinne des BayRDG erfolgt sei, da eine Anfrage beim Arbeitgeber erfolglos geblieben sei. Als „stv. Leiter Rettungsdienst“ bzw. als „kaufmännischer Leiter“ sollten dem Kläger die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Er wurde vorsorglich unter Verweis auf § 87b Abs. 3 VwGO darauf hingewiesen, dass verspätet eingereichte Erklärungen bzw. Unterlagen ohne genügende Entschuldigung zurückgewiesen werden können und ohne weitere Ermittlungen entschieden werden kann.
19
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte verwiesen, § 117 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
20
1. Über die Klage kann auch ohne Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
21
Der fehlende Klageabweisungsantrag des Beklagten steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 25.02.2021 dem Klagebegehren sinngemäß entgegengetreten ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang seiner Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines Rettungsdienstes. Darüber hinaus wurde zuletzt im Schriftsatz vom 06.04.2021 eine Abhilfe unter dem Gesichtspunkt der richtlinienwidrigen Bewilligungen an Kollegen des Klägers abgelehnt. In der Gesamtschau lässt dies zweifelsfrei erkennen, dass der Beklagte dem Klagebegehren entgegentritt (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO).
22
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
23
Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 ist rechtmäßig und damit nicht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegebonus nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie – CoBoR) zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
24
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Wesentlichen zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen im genannten Bescheid des Beklagten sowie auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 25.03.2021 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.
25
2.1 Ergänzend ist auszuführen:
26
Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der o.g. Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, Art. 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch auf die Förderung kann im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 BV) allenfalls dann angenommen werden, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23).
27
Daran setzt der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung an.
28
Nach Nr. 2 der CoBoR sind Begünstigte der Richtlinie Personen, die in bestimmten Einrichtungen eine geförderte pflegerische Tätigkeit ausüben.
29
(1) Gefördert wird nach Nr. 2 Satz 1 CoBoR die Tätigkeit in folgenden Einrichtungen:
– Krankenhäuser
– Rehabilitationskliniken
– Stationäre Alten-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
– Ambulante Pflegedienste
30
(2) Begünstigte Tätigkeiten sind nach Nr. 2 Satz 1 und 2 insbesondere
– Pflegende
– tatsächlich in der Pflege Tätige, deren ausgeübte berufliche Tätigkeit der Pflege entspricht und mit dieser vergleichbar ist
– Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter, nichtärztliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst
– Auszubildende in den in den Anlagen benannten staatlich anerkannten Berufsgruppen
31
(3) Das Beschäftigungsverhältnis muss am 7 April 2020 bestanden haben und nach seiner vertraglichen Bestimmung überwiegend im Freistaat Bayern ausgeübt werden.
32
Für die Förderfähigkeit müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein.
33
Die Aufzählung der begünstigten Einrichtungen in Nr. 2 Satz 1 CoBoR ist abschließend formuliert und lässt insofern auch keinen Spielraum für das Gericht, weitere (ähnliche) Einrichtungen als förderfähig zu erachten. Es verbietet sich nach dem oben beschriebenen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung eine durch die Gerichte erfolgende weite „Auslegung“ der Richtlinie. Die CoBoR darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden. Vielmehr dient die Richtlinie nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BayVGH, a.a.O.).
2.1.1
34
Nach dieser Richtlinie ist die Ausbildung als Rettungssanitäter, Rettungsassistent o.ä. allein gerade nicht ausreichend, um einen Anspruch auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus zu erhalten. Vielmehr ist darüber hinaus eine Tätigkeit im Rettungsdienst zum maßgeblichen Zeitpunkt am 07.04.2020 erforderlich. Das Vorliegen dieser Fördervoraussetzung konnte jedoch nicht ermittelt werden.
35
Nach Art. 2 Abs. 15 Satz 2 BayRDG sind Durchführende des „Rettungsdienstes“ Unternehmer, die durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung beauftragt sind.
36
So lässt sich dem Internetauftritt des Arbeitgebers (https://www.helfende-franken.de/uberuns.php, abgerufen am 21.01.2021) entnehmen, dass der Arbeitgeber Patientenfahrdienste und Fahrdienste für den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVB (neben Schullinien, linienähnlicher Betrieb von Tagespflegegästen, u.a.) anbietet. Dies lässt nicht erkennen, dass die Einrichtung des Arbeitgebers als „ambulanter Pflegedienst“ oder „Rettungsdienst“ im Sinne der o.g. Richtlinie anzusehen sein könnte. Insbesondere „Rettungsdienste“ sind nach dem Rettungsdienstrecht mit besonderen Aufgaben betraut (v.a. Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport, Patientenrückholung, siehe. Art. 1 S. 1 BayRDG, für die es im Übrigen auch einer Genehmigung bedürfte, vgl. Art. 21 BayRDG).
37
Auch eine Nachfrage des Gerichts bei der Regierung von Oberfranken hat keine positiven Erkenntnisse im Hinblick auf eine rettungsdienstliche Genehmigung, Beauftragung mit einer Notfallrettung bzw. die Existenz eines entsprechenden Vertrages für den Arbeitgeber des Klägers ergeben. Aus einem Parallelverfahren ist dem Gericht bekannt, dass der Beklagte erklärt hat, dass es im entscheidungserheblichen Zeitraum nach ihren Recherchen nicht zu „rettungsdienstlichen“ Leistungen gekommen sei. Die E-Mail des Arbeitgebers vom 02.02.2021 würde – auch bei Unterstellung ihrer Echtheit – dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen, da es keine Angaben zum Vorliegen des Rettungsdienstes zum förderrechtlich relevanten Stichtag des 07.04.2020 enthält. Zudem äußerte sich zum Zeitpunkt des Beginns der rettungsdienstlichen Tätigkeit nicht einmal der Arbeitgeber des Klägers trotz mehrerer konkreter Nachfragen in irgendeiner Weise. Weder eine Nachfrage des Beklagten gegenüber dem Arbeitgeber des Klägers mit E-Mail vom 12.02.2021 noch die gerichtliche Nachfrage vom 12.04.2021 konnten den Arbeitgeber zu einer Äußerung dazu bewegen.
38
Da weder Ermittlungen des Beklagten noch solche des Gerichts die erforderlichen Erkenntnisse erbrachten, obliegt dem Kläger die materielle Beweislast; d.h. er trägt das Risiko der Nichterweislichkeit der Tätigkeit im Rettungsdienst (non liquet), da daraus eine für ihn günstige Rechtsfolge abgeleitet werden soll.
39
Aber auch der Kläger legte – entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 09.04.2021, dass er bei entsprechender Nachfrage „als zuständiger Sachbearbeiter die Bedarfsabfrage der Regierung von Oberfranken als mittlere Rettungsdienstbehörde“ vorgelegt hätte – trotz Setzung einer Ausschlussfrist bis 20.05.2021 nach § 87b Abs. 3 VwGO durch das Gericht mit Schriftsatz vom 04.05.2021 keine entsprechenden Unterlagen vor. Dies geht im Ergebnis zu seinen Lasten.
40
Das Gericht kann deshalb seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, dass der Kläger im förderrelevanten Zeitraum in einer nach der Richtlinie begünstigten Einrichtung tätig gewesen ist. Eine erst spätere Aufnahme einer Rettungsdiensttätigkeit, etwa im Herbst 2020, würde die notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen.
41
Auf seine Qualifikation als „Rettungsassistent“ oder „Lehrrettungsassistent“ kommt es nicht mehr an, solange er diese nicht nachweislich in einer begünstigten Einrichtung ausgeübt hat.
2.1.2
42
Auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Grundgesetz – GG -) kommt kein Anspruch auf Bewilligung des Pflegebonus in Betracht. Auch wenn ein großer Teil der Kolleginnen und Kollegen des Klägers in vergleichbarer Situation ungerechtfertigt die Förderung erhalten haben, so führt dies alleine, wie das Bayerische Landesamt für Pflege zutreffend ausgeführt hat, nicht zu einem Anspruch auf Förderung. Ein Grundsatz dahingehend, eine Gleichbehandlung im Unrecht zu gewährleisten, existiert nicht. Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung der Ausführungen der Beklagtenseite hierzu begründen würden, sind nicht ersichtlich. Es obliegt dem Beklagten, nun erkannte fehlerhafte Bescheide zurückzunehmen. Dies hat der Beklagte auch zuletzt im Schriftsatz vom 06.04.2021 deutlich zum Ausdruck gebracht.
2.1.3
43
Nach dem Wortlaut der Richtlinie kommt es entgegen der Argumentation des Klägers nicht darauf an, inwieweit er durch seine Tätigkeiten einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen sein könnte. Vielmehr ist nur auf die Art der Tätigkeit (hier: im Rettungsdienst als Rettungssanitäter, Rettungsassistenz etc.) abgestellt. Da Subventionstatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind, sind sie einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich.
44
Die Klage hat aus den oben genannten Gründen inhaltlich keinen Erfolg und ist abzuweisen.
45
3. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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