VG Schwerin 3 B 1949/21 SN

Januar 21, 2022

VG Schwerin
3 B 1949/21 SN

Teilweise erfolgreicher Antrag hinsichtlich eines Anspruchs auf Einberufung einer Fraktionssitzung inklusive Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung

Leitsatz
Es besteht ein Anspruch auf Einberufung einer Fraktionssitzung inklusive Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wenn ein derartiger Antrag nach den Vorgaben der Fraktionssatzung gestellt wurde und eine entsprechende Sitzung über mehrer Monate nicht stattfindet.

Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt – spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2022 – eine Fraktionssitzung der AfD-Fraktion G. einzuberufen und den Gegenstand „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ zur Beratung zu stellen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller ¾ und der Antragsgegner ¼.

2. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe
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Die Anträge,

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1. festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, ohne schuldhaftes Zögern zu einer Fraktionssitzung der AfD-Fraktion G. immer dann zu laden, wenn ein Viertel der Fraktionsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen,

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2. den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, zu einer Fraktionssitzung der AfD-Fraktion G. zu laden, die noch vor dem 31. Dezember 2021 stattzufinden hat und die Tagesordnungspunkte „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ sowie „Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers“ enthält,

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hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

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1. Der Feststellungsantrag zu 1. ist bereits unzulässig, weil er in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist und für einen derart weitreichenden Antrag auf Vorrat auch kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

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Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann zulässigerweise nur ein Antrag auf vorläufige Feststellung (mit einem bestimmten Inhalt) gestellt werden (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 35). Jedoch begehren die Antragsteller gerade keine vorläufige, sondern eine abschließende Entscheidung, die zudem noch generellen Charakter haben soll.

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2. Der Antrag zu 2. hat indes nur teilweise Erfolg.

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a. Der wörtlich gestellte Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht ersichtlich ist, dass das Abhalten einer Fraktionssitzung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen noch in diesem Jahr nötig erscheint, die Antragsteller hierzu nicht substantiiert vortragen und auch sonst nicht ersichtlich ist, auf welche Anspruchsgrundlage sich das konkrete Begehren stützt. Zeitliche Vorgaben hinsichtlich der Einberufung von Fraktionssitzungen sind der Fraktionssatzung nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

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Das Gericht legt daher den Antrag zu 2. der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass ihr Begehren zumindest auf eine fristgerechte Einberufung einer Fraktionssitzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichtet ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau ihres Vorbringens. Laut ihrem Vorbringen haben sie erfolglos seit etwa einem Jahr versucht, eine fristgerechte Einberufung einer Fraktionssitzung durch den Antragsgegner zu erwirken.

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b. Der so verstandene Antrag zu 2. hat nur teilweise Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 ZPO).

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Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nach der im einstweiligen Rechtschutz gebotenen summarischen Prüfung nur hinsichtlich der Neuwahl des Vorstandes glaubhaft gemacht. Ihnen steht ein Anspruch auf Einberufung einer Fraktionssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 lit. b.) der Fraktionssatzung, nicht jedoch hinsichtlich des Tagesordnungspunkts „Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers“ zu.

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Nach § 7 Abs. 2 der Fraktionssatzung muss eine Fraktionssitzung einberufen werden, wenn über ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt.

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Eine eigenständige Definition, was unter schriftlich im Sinne der Fraktionssatzung zu verstehen ist, ist dieser nicht zu entnehmen. Der Begriff ist daher anhand der allgemein anerkannten Grundsätze zu bestimmen. Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der Schriftlichkeit ist von den Grundsätzen der Authentizität und der Rechtsklarheit auszugehen. Diesen Grundsätzen wird entsprochen, wenn Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung einwandfrei feststehen und ausgeschlossen werden kann, dass es sich dabei lediglich um einen Entwurf handelt. Eine ernsthafte Erklärung liegt daher grundsätzlich vor, wenn ein Dokument eigenhändig unterschrieben wurde, so dass das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei einer Person bzw. bestimmten Personen zugeordnet werden kann (vgl. Henkel/Enders, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 64 Rn. 9). Ein solches Dokument kann per Telefax, Fernschreiben, Telegramm, Telekopie und Telebrief übermittelt werden; entsprechend durch den Empfänger eröffnete Übertragungswege dürfen auch genutzt werden (vgl. Henkel/Enders, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 64 Rn. 13).

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Die Anforderung an die Schriftform ist nach diesen Maßstäben vorliegend nur hinsichtlich des Tagesordnungspunktes „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ erfüllt. In den vorgelegten Unterlagen finden sich diverse Dokumente, mit denen die Einberufung einer Fraktionssitzung mit dem begehrten Tagesordnungspunkt verlangt wird u. a. vom 3. Dezember 2020, 14. März 2021, 18. April 2021, 8. Juni 2021 und 2. Dezember 2021. Die Anträge sind auch jeweils von mindestens drei Mitgliedern der Fraktion eigenhändig unterschrieben. Die Anzahl von drei Unterschriften entspricht dem notwendigen Quorum von einem Viertel der Fraktion (aufgerundet: 2,25 bei 9 Mitgliedern). Die Übermittlung der unterzeichneten Anträge per E-Mail ist im fraktionsinternen Austausch auch zulässig.

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Hinsichtlich des Tagesordnungspunkts „Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers“ ist jedoch kein schriftlicher Antrag aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich respektive die vorgesehene Schriftform nicht gewahrt. Zwar wurde eine E-Mail vom 2. Dezember 2021 vorgelegt, in der eine Sitzung mit beiden Tagesordnungspunkten beantragt wird; dieser Antrag soll auch von fünf Mitgliedern der Fraktion unterstützt worden sein. Eine eigenhändige Unterschrift der (angeblichen) Befürworter enthält das Dokument jedoch nicht. Dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 der Fraktionssatzung gegeben wäre, nachdem im besonderen Fall Umfragen (auch per E-Mail) erfolgen und diese Beschlüsse ersetzen können, wurde seitens der Antragsteller auch nicht vorgetragen, ebenso wenig sind Anhaltspunkte für anderweitige Ausnahmen vom erforderlichen Schriftformerfordernis ersichtlich oder substantiiert dargetan.

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Die materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Einberufung einer Fraktionssitzung liegen vor. Die Antragsteller sind als Mitglieder der Fraktion berechtigt, den Antrag zu stellen. Der Beratungsgegenstand ist auch hinreichend bestimmt. Liegen die Voraussetzungen der Vorschrift vor, muss eine Fraktionssitzung durch den Antragsgegner einberufen werden (vgl. zur Gemeindevertretungssitzung: OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 15 B 521/14 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.).

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Es obliegt jedoch im vorliegenden Fall dem Antragsgegner nach §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 2 der Fraktionssatzung über den konkreten Ort und die Zeit zu bestimmen. Die Einberufung hat unter Wahrung der Ladungsfrist nach § 11 Abs. 1 der Fraktionssatzung zu erfolgen. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Ladungsfrist ist in dieser nicht enthalten (zur vorliegenden Thematik bereits: VG Schwerin, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 1 B 2633/20 SN -). Zwar kann von diesem Erfordernis auch abgewichen werden, eine solche Entscheidung obliegt jedoch der Fraktion bzw. den einzelnen Mitgliedern. Es obliegt nicht dem Gericht von normierten Vorgaben, die sich aus dem Gesetz oder der Fraktionssatzung ergeben, abzuweichen.

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Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der begehrten Regelung, glaubhaft gemacht. Sie haben dargelegt, dass sie seit gut einem Jahr vergeblich versuchen, eine Fraktionssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ einzuberufen. Aus den vorgelegten Unterlagen – die nur einen sporadischen Auszug aus dem Fraktionsgeschehen darstellen und in keiner Weise vollständig sind – ergibt sich nur aus der Einladung vom 16. November 2021 zur Fraktionssitzung für den 30. November 2021, dass der Gegenstand „Wahlen innerhalb der Fraktion“ Gegenstand einer Behandlung durch die Fraktion werden sollte. Der Termin wurde jedoch mit Beschluss des Antragsgegners vom 29. November 2021 abgesagt und den Mitgliedern dies per E-Mail vom 30. November mitgeteilt. Begründet wurde die Absage mit den geltenden Hygienebestimmungen aufgrund der Corona-Pandemie. Es sei dem Antragsgegner nicht möglich gewesen ein notwendiges Hygienekonzept nach der Corona-Verordnung der Landesregierung vom 24. November 2021 bis zum Sitzungsbeginn zu erstellen. Konkrete Gründe, weshalb es ihr unmöglich gewesen sein soll, trägt sie jedoch nicht vor.

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Es ist für das Gericht daher nicht plausibel, weshalb 6 bzw. 7 Tage zur Ausarbeitung eines Hygienekonzepts für einen Personenkreis von unter 10 Personen nicht ausreichend sein soll. Die Mitglieder des Antragsgegners sind – laut Unterlagen – seit dem 9. August 2019 und somit über den gesamten Zeitraum der Pandemie, in der Funktion des Fraktionsvorstandes tätig. Mithin darf daher eine gewisse Routine im Umgang mit den Besonderheiten und insbesondere mit der Erstellung von Hygienekonzepten vorausgesetzt werden; bestehende Konzepte dürften daher unproblematisch innerhalb einer guten Woche an die neuen Vorgaben anzupassen sein. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen des Antragsgegners, dass er erst am letzten Tag der zugesicherten Frist eine Sitzung mit dem genannten Tagesordnungspunkt einberufen und kurzfristig wieder abgesagt hat, vielmehr als reine Verzögerungstaktik. Er hat auch im vorliegenden Verfahren keinen Zeitpunkt oder Zeitraum benannt, wann die nächste Fraktionssitzung angedacht ist. Die Vorwegnahme der Hauptsache, in der sich aus dem Tenor ergebenden Form, ist daher vorliegend unumgänglich.

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c. Das Gericht setzt eine Frist zur Einberufung einer Fraktionssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt – spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2022 – gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO.

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Nach den genannten Normen steht es im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des mit dem Antrag verfolgten Zwecks erforderlich sind. Wurde ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, hat das Gericht eine Anordnung zu erlassen. Hinsichtlich des „Ob“ besteht kein Ermessen (vgl. Kuhla, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 140). Das dem Gericht eingeräumte Ermessen bezieht sich daher nur auf den Inhalt der einstweiligen Anordnung, das „Wie“ (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 – BeckRS 2013, 52345). Bei der Entscheidung ist der Zweck der einstweiligen Anordnung, wie er durch den Antrag der Antragsteller vorgegeben ist, maßgeblich. Zudem darf nichts verlangt werden, was tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 22. August 2005 – 2 MB 30/05 -, BeckRS 2005, 30536).

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Nach dieser Maßgabe hat das Gericht hinsichtlich des „Ob“ kein Ermessen, da die Antragsteller einen Anspruch auf Einberufung einer Fraktionssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ haben. Hinsichtlich des „Wie“ sieht das Gericht eine Einberufung zum nächstmöglichen Zeitpunkt – spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2022 – als angemessen an. Die Ladungsfrist von 7 Tagen nach § 7 Abs.1 der Fraktionssatzung kann so in jedem Fall eingehalten werden. Die gesetzte Frist ermöglicht zudem dem Antragsgegner, die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen wie Raumsuche, Hygienekonzepterstellung etc. in angemessenem Umfang durchzuführen. Eine längere Frist ist aufgrund der Dauer des Streits, von über einem Jahr, und bei einer Gesamtschau des dargestellten Konfliktes unangemessen. Zudem haben die Beteiligten bereits zweifach erfolglos gerichtliche Auseinandersetzungen (Verfahren: 1 A 2627/20 SN und 1 B 2633/20 SN), die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Konflikt stehen, geführt; Ein weiteres Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten (3 A 1897/21 SN), welches vom Ausgang des hiesigen Streitgegenstands abhängig sein dürfte, ist anhängig.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Es liegt ein teils Obsiegen und teils Unterliegen vor, weshalb die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind. Die Kostenquote ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Anträge unter 1. und 2. sind eigenständige und gleichgewichtige Streitgegenstände. Die Antragsteller unterliegen mit ihrem Antrag zu 1. vollständig. Der Antrag zu 2. besteht wiederum aus zwei gleichgewichtigen Teilen. Der Antrag der Antragsteller hat diesbezüglich nur hinsichtlich eines Teils und zwar bezogen auf das Abhalten einer Fraktionssitzung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Fraktionsvorstandes“ Erfolg; der Antrag über die Aufnahme des Tagesordnungspunktes „Kündigung des Fraktionsgeschäftsführers“ ist hingegen erfolglos.

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4. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei den Anträgen unter 1. und 2. handelt es sich um eigenständige Streitgegenstände, deren Werte nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs zu addieren sind und deren Höhe sich an Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (jeweils 10.000 Euro) orientiert. Da der Antrag zu 2. aus zwei gleichermaßen gewichtigen Anliegen besteht, verteilt sich die Streitwertsumme auf diese hälftig (jeweils 5.000 Euro). Die Anträge zielen jeweils auf eine Vorwegnahme der Hauptsache ab, weshalb die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgesehen hat.

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