VG Schwerin 3 B 1221/21 SN

Januar 21, 2022

VG Schwerin 3 B 1221/21 SN

Teilweise erfolgreicher Antrag – erfolglos hinsichtlich einer vorläufigen Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Duldung; erfolgreich hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine einem Konkurrenten erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis

1. Ein zulässiger Drittwiderspruch gegen eine einem Konkurrenten gegenüber erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis hat aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
2bBei der Bewertung von § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 ist auf die Spielhallen selbst und nicht auf die Anzahl der Automaten abzustellen.
3. Nach § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V 2021 hat der glückspielrechtliche Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Wird daraufhin eine glückspielrechtliche Erlaubnis erteilt, steht diese der Erteilung einer weiteren glückspielrechtlichen Erlaubnis an einen Konkurrenten grundsätzlich entgegen.
4. Ein glückspielrechtlicher Konkurrent kann sich im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nur auf drittschützende Normen berufen.
5. Die Kostenquotelung bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen eines Beigeladenen richtet sich nach §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 9. April 2021 gegen die dem Beigeladenen erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis vom 18. März 2021 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 90 % der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in entsprechendem Umfang. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

2. Der Streitwert wird auf insgesamt 72.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige glückspielrechtliche Erlaubnis, hilfsweise eine vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebes. Weiter wendet sie sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine dem Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis.

Randnummer2
Der Spielbetrieb in der Spielhalle in der A-Straße, A-Stadt, wurde durch den vorherigen Betreiber mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 aufgegeben. Zum 1. Januar 2021 mietete die Antragstellerin die Räumlichkeiten an.

Randnummer3
Am 11. Januar 2021 hat der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für ein Objekt in der B-Straße, A-Stadt, bei dem Antragsgegner gestellt. Das Objekt befindet sich etwa 200 m Luftlinie vom angemieteten Objekt der Antragstellerin entfernt.

Randnummer4
Am 29. Januar 2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für das angemietete Objekt bei dem Antragsgegner. Sie machte am selben Tag zugleich Bedenken gegen die Erlaubnisfähigkeit des Antrages des Beigeladenen per E-Mail geltend.

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Am 18. Februar 2021 reichte der Beigeladene ein Sozialkonzept zu seinem Antrag nach. Laut einer Aktennotiz vom 25. Februar 2021 wurde der Antrag seitens des Antragsgegners als vollständig erachtet, obgleich noch ein Nachweis über eine IHK-Schulung nach § 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO fehlte. Nach Ansicht des Antragsgegners sei das Fehlen auf die besonderen Umstände der Corona-Pandemie zurückzuführen, zudem sei eine Anmeldung zu der entsprechenden Schulung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt.

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Am gleichen Tag forderte der Antragsgegner bei der Antragstellerin noch weitere Unterlagen an, da ihr Antrag nicht vollständig gewesen sei. Am 10. März 2021 reichte die Antragstellerin diese, insbesondere ein Sozialkonzept vom 8. März 2021, nach.

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Mit Bescheid vom 18. März 2021 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die beantragte glückspielrechtliche Erlaubnis.

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Mit Bescheid vom 29. März 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin ab. Mit Schreiben vom 9. April 2021 erhob sie gegen die ablehnende Entscheidung sowie gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis Widerspruch.

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Am 10. Juni 2021 stellte sie einen weiteren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, nunmehr mit einer verkleinerten Spielhallenfläche, für die bereits beantragte Adresse.

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Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 beantragte sie beim Antragsgegner die Erteilung einer vorläufigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis, hilfsweise die Duldung des beantragten Spielhallenbetriebes.

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Am 21. Juni 2021 reichte der Beigeladene ein Zertifikat über eine IHK-Schulung nach § 33c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewO vom 18. Juni 2021 bei dem Antragsgegner nach.

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Am 29. Juni 2021 ersuchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim erkennenden Gericht und präzisierte und erweiterte ihr Rechtsschutzbegehren mit Schriftsatz vom 30. Juli 2021.

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Sie trägt vor, dass ihr die beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis zu erteilen sei. Es lägen sämtliche Erteilungsvoraussetzungen vor. Zwar habe sie Steuerrückstände in Höhe von 166.446,51 Euro, diese seien jedoch ausschließlich auf die Corona-Krise zurückzuführen. Zudem sei sie liquide, da sie Eigentümerin eines Grundstückes sei, welches erheblichen Wert habe. Entsprechend weise die Bescheinigung des Finanzamtes D. vom 10. Februar 2021 auch keine Steuerrückstände aus. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen lägen insgesamt vor. Zwar befinde sich die Spielhalle innerhalb des 500 m Radius zur Spielhalle des Beigeladenen. Der Antrag des Beigeladenen sei jedoch rechtswidrig beschieden worden. Die Erlaubnis sei offensichtlich fehlerhaft bzw. rechtswidrig. Sie sei daher aufzuheben. Die Erlaubnis verletze das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere in Form des § 59 Abs. 1 LBauO M-V. Eine Baugenehmigung läge nicht vor bzw. sei obsolet geworden, da das Objekt zwischenzeitlich als Wohnung genutzt worden sei. Ihre Intervention gegenüber dem Antragsgegner mit E-Mail vom 29. Januar 2021 sei zudem vergeblich gewesen. Selbst im Falle einer rechtmäßigen Erlaubniserteilung zugunsten des Beigeladenen, bestünde ein Anspruch auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis auf Grundlage des § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021, da in der Spielhalle des Beigeladenen nur 5 Spielgeräte vorhanden seien. Zulässig seien jedoch nach § 3 Abs. 2 SpielV insgesamt 12 Spielgeräte. § 11 Abs. 2 GlüStVAG M-V 2021 sei so zu verstehen, dass innerhalb des 500 m Radius insgesamt 12 Spielautomaten zulässig seien und sich diese in beliebigen Spielhallen befinden können. Ein Anordnungsgrund liege vor, da ein Hauptsacheverfahren sich über Jahre ziehen und in dieser Zeit keine wirtschaftliche Nutzung erfolgen könne. Dieser Nachteil könne auch nicht rückwirkend ausgeglichen werden; ihr würden Gewinne in Höhe von 1.500 Euro monatlich entgehen. Zudem müsse sie die Mietkosten für das Objekt weitertragen, ohne einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu können.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin

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a) die mit Antrag vom 29. Januar 2021 beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der A-Straße, A-Stadt für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, sei es im Widerspruchs- oder (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren, vorläufig zu erteilen.

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Hilfsweise:

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die mit Antrag vom 3. Juni 2021 am 10. Juni 2021 beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der A-Straße, A-Stadt für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, sei es im Widerspruchs- oder (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren, vorläufig zu erteilen.

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Hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Haupt- und Hilfsantrages zu a):

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b) den mit Antrag vom 29. Januar 2021 beantragten Betrieb einer Spielhalle der Antragstellerin in der A-Straße, A-Stadt für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, sei es im Widerspruchs-oder (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren, vorläufig zu dulden.

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Hilfsweise

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den mit Antrag vom 3. Juni 2021 am 10. Juni 2021 beantragten Betrieb einer Spielhalle der Antragstellerin in der A-Straße, 19309 A-Stadt für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, sei es im Widerspruchs- oder (verwaltungs-) gerichtlichen Verfahren, vorläufig zu dulden.

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2. Festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom „18. März 2021“ aufschiebende Wirkung hat.

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Hilfsweise:

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Die Vollziehung der dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten Erlaubnis vom 18. März 1021 auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 18. März 2021 anzuordnen.

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3. Dem Antragsgegner aufzugeben, die Spielhalle des Beigeladenen in der B-Straße, A-Stadt mit einer sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu schließen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge abzuweisen.

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Er trägt vor, dass die im Schriftsatz vom 29. Juni 2021 gestellten Haupt- bzw. Hilfsanträge bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig seien mit der Folge, dass der Suspensiveffekt – soweit sich der Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte glücksspielrechtliche Erlaubnis richte – nicht eingetreten sei. Die Antragstellerin könne sich nicht auf subjektive öffentliche Rechte berufen. In jedem Fall habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft machen können. Ein Anspruch sei nicht gegeben, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung habe. Es bestünden bereits Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GlüStVAG M-V 2021. Die Antragstellerin habe Steuerrückstände in Höhe von 166.446,51 Euro. Dass diese beglichen seien, gehe aus dem bisherigen Vortrag der Antragstellerin nicht hervor. Hinzu komme, dass die Erlaubnis auch nach der vorherigen gesetzlichen Regelung in § 11 Abs. 4 GlüStVAG M-V a.F. zu versagen gewesen sei, da bereits im Radius von 500 m für das Objekt des Beigeladenen eine Spielhalle genehmigt worden sei. Die Genehmigung zu Gunsten des Beigeladenen sei auch nicht zu versagen bzw. zu widerrufen gewesen.

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Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Er trägt vor, dass diese keinen Erfolg haben können. Die Antragstellerin habe insbesondere keinen Anspruch auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis.

II.

Randnummer33
Sämtliche Anträge sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es liegt dabei ein Fall der zulässigen Antragshäufung nach § 44 VwGO vor. Die Anträge richten sich gegen denselben Antragsgegner, sie stehen im Zusammenhang und dasselbe Gericht ist zuständig.

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Die Antragstellerin hat nur mit ihrem Hauptantrag zu 2., der auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 9. April 2021 gerichtet ist, Erfolg.

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1. Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.

Randnummer36
Bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses ist es analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO möglich, beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren, wenn – wie vorliegend – Streit darüber besteht, ob dem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO zukommt (vgl. Gersdorf, in: BeckOK VwGO, Stand: Juli 2021, VwGO § 80a Rn. 50 m. w. N.). Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr Widerspruch vom 9. April 2021 aufschiebende Wirkung hat. Dies wird seitens des Antragsgegners in Abrede gestellt.

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Der Widerspruch vom 9. April 2021 hat aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Er ist form- und fristgerecht nach § 70 VwGO erhoben worden, da er sich gegen einen Bescheid vom 18. März 2021 wendet und schriftlich bei dem Antragsgegner eingereicht wurde. Bei der dem Beigeladenen erteilten glückspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der für den Konkurrenten – hier die Antragstellerin – Drittwirkung hat und damit aus seiner Sicht ein belastender Verwaltungsakt ist. Die Antragstellerin ist entsprechend widerspruchsbefugt, da sie durch den Erlass des strittigen Verwaltungsakts als glückspielrechtliche Konkurrentin in eigenen Rechten beschwert ist (vgl. Hüttenbrink, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2020, VwGO § 68 Rn. 15). Die dem Beigeladenen erteilte glückspielrechtliche Erlaubnis steht der Erteilung der begehrten Erlaubnis an die Antragstellerin entgegen, da sie u. a. Grundlage für die Wahrung des Abstandsgebots nach § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 ist.

Randnummer38
Gründe nach § 80 Abs. 2 VwGO, die gegen die aufschiebende Wirkung sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Gesetzliche Vorschriften, die der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich noch wurden sie substantiiert dargelegt. § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 ist nicht einschlägig, da sich die Norm nur auf Anordnungen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 1a GlüStV 2021 bezieht und damit nicht auf die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis. Auch im GlüStVAG M-V 2021 ist keine anderslautende Regelung enthalten. Zudem hat der Antragsgegner keinen sofortigen Vollzug nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Ebenso wenig hat der Beigeladene einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestellt. Ohne einen solchen Antrag ist das Gericht jedoch nicht befugt, von sich aus tätig zu werden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2001 – 2 Bs 370/00 – NVwZ 2002, 356; Schoch in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 80a Rn. 31; Puttler, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80a Rn. 15; Kugele, in: VwGO Kurzkommentar, Stand: Dezember 2020 § 80a VwGO, Rn. 7).

Randnummer39
Über den unter 2. hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entscheiden, da die Antragstellerin bereits mit ihrem Hauptantrag Erfolg hat.

Randnummer40
2. Der Antrag unter 1. a), mit dem die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens begehrt, hat keinen Erfolg.

Randnummer41
a. Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Es liegt kein Fall der §§ 80, 80a VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO) vor. Denn in der Hauptsache ist diesbezüglich keine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederherstellt werden könnte (§ 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Mit dem Antrag ist auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache verbunden (hierzu siehe W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 ff.). Die Antragstellerin begehrt vielmehr eine vorläufige Maßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Dadurch werden keine irreversiblen Fakten geschaffen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 123 Rn. 137). Für eine Vorwegnahme der Hauptsache besteht auch kein Bedürfnis, da den Belangen der Antragstellerin Genüge getan werden kann, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, den Betrieb erstmals und nur vorübergehend zu erlauben; damit würde eine Strafbarkeit nach § 284 StGB entfallen (vgl. Karsten/Gaede, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 284 Rn. 21).

Randnummer42
b. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag (auch schon vor Klageerhebung) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn eine Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass die Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 26. April 2021 – 1 B 8/21 -; so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 – 12 L 194/98 – juris, Rn. 7).

Randnummer43
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Ein solcher ist zu bejahen, wenn nach summarischer Prüfung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1/99 – juris Rn. 24 f.).

Randnummer44
Die Antragstellerin hat jedoch nach diesem Maßstab keinen Anspruch auf Erteilung der in einem Hauptsacheverfahren begehrten glückspielrechtlichen Erlaubnis zum erstmaligen Betrieb einer Spielstätte an dem beantragten Ort. Die Ablehnung der Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für diese Spielstätte durch den Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer45
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zwischen Spielhallen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V steht im Hinblick auf die dem Beigeladenen bereits gewährte Erlaubnis der begehrten Erteilung entgegen und der Antrag des Beigeladenen ist als vorrangig gegenüber dem Antrag der Antragstellerin anzusehen.

Randnummer46
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 bedürfen die Einrichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Nach § 24 Abs. 3 GlüStV 2021 regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder das Nähere. Zwischen Spielhallen ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 ein Mindestabstand einzuhalten, wobei auch hier nach Satz 2 das Nähere durch Ausführungsbestimmungen der Länder geregelt wird. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V muss der Mindestabstand zwischen Spielhallen mindestens 500 m betragen.

Randnummer47
Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Das OVG Greifswald hat sich im Urteil vom 2. September 2020 – 2 LB 50/19 OVG – umfassend zum Abstandsgebot zwischen Spielhallen und Schulen sowie zu anderen Orten, in denen – unter bestimmten Voraussetzungen – ebenfalls das Aufstellen von Geld- und Warenspielgeräten zulässig ist, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das Abstandsgebot formell und materiell verfassungsgemäß sind. Das OVG führt hierzu aus:

Randnummer48
„Das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und das Abstandsgebot sind auch formell (aa) und materiell (bb) verfassungsgemäß.

Randnummer49
aa) Die Regelungen sind von der Gesetzgebungskompetenz der Länder gedeckt. Wie sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergibt, erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes auf das Recht der Wirtschaft ohne das Recht der Spielhallen. Durch diese im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 eingefügte Ausnahme wird bewirkt, dass die Gesetzgebung für das Recht der Spielhallen nach Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern obliegt. Dieser ausdrückliche und ausschließliche Länderkompetenztitel ermächtigt zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebs einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld. Vom Recht der Spielhallen ist damit auch die gesetzgeberische Befugnis der Länder zur Einführung eines speziellen Erlaubnisvorbehalts umfasst. Ebenso können die Länder Mindestabstandsregelungen für Spielhallen erlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 97 ff.; BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16/16 –, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, a. a. O. Rn. 19 ff.).

Randnummer50
Die Regelungen verstoßen auch nicht gegen Art. 125 a Abs. 1 GG. Zwar gilt die Vorschrift des § 33 i GewO über die gewerberechtliche Erlaubnis von Spielhallen gemäß Art. 125 a Abs. 1 S. 1 GG als Bundesrecht fort. Auch können die Länder nach Art. 125 a Abs. 1 S. 2 GG dieses fortgeltende Bundesrecht nur ersetzen und nicht lediglich einzelne Vorschriften ändern, da die andernfalls entstehende Mischlage aus Bundes- und Landesrecht für ein und denselben Regelungsgegenstand im selben Anwendungsbereich im bestehenden System der Gesetzgebung ein Fremdkörper wäre. Eine Ersetzung erfordert, dass der Landesgesetzgeber die Materie, gegebenenfalls einen abgrenzbaren Teil, in eigener Verantwortung regelt. Dabei ist er nicht gehindert, ein weitgehend mit dem bisherigen Bundesrecht gleichlautendes Landesrecht zu erlassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2015 – 2 BvR 568/15 –, Rn. 11; BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 1 BvR 636/02 –, Rn. 103 ff.; beide zitiert nach juris). Diesen Anforderungen, die auch dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtsklarheit dienen, wird der Erlaubnisvorbehalt jedoch gerecht. Denn der GlüStV ändert nicht lediglich einzelne Worte oder Sätze des § 33 i GewO ab, sondern ergänzt diesen Erlaubnistatbestand für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts durch eine weitere, ausschließlich vom Landesgesetzgeber verantwortete glücksspielrechtliche Erlaubnisregelung. Da der gewerberechtliche Erlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, Verbundverbote und Werbeeinschränkungen enthalten hat, entsteht auch keine unklare Mischlage, bei der eine eindeutige parlamentarische Verantwortlichkeit für die Gesamtregelung verloren ginge. Vielmehr sind die vom Landesgesetzgeber verantworteten Regelungsbereiche (§§ 24 bis 26, § 29 Abs. 4 GlüStV) und der vom Bundesgesetzgeber verantwortete Regelungsbereich (§ 33 i GewO) formell klar abgegrenzt. Es wird lediglich der mit einer gewerberechtlichen Erlaubnis verbundene Freigabeeffekt bei Altspielhallen durch das Hinzutreten eines weiteren Erlaubnisvorbehalts eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 – 8 C 16/16 –, a. a. O. Rn. 28 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 196). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sich die Erlaubnisvoraussetzungen der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33 i GewO und der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV teilweise, etwa im Bereich des Jugend- und Spielerschutzes, überschneiden und für beide Erlaubnisse teilweise die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ändert nichts an der oben dargelegten, eindeutig abgrenzbaren parlamentarischen Verantwortlichkeit für beide Regelungen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. November 2019 – 6 B 143/18 –, Rn. 58 und Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 LC 400/17 –, Rn. 41; beide zitiert nach juris).

Randnummer51
bb) § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V verstößt nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder das Bestimmtheitsgebot, obwohl der Vorschrift nicht zu entnehmen ist, von welchen konkreten Bezugspunkten die Entfernung von 500 m Luftlinie zu messen ist. Der Vorbehalt des Gesetzes erschöpft sich nicht in der Forderung nach einer gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe. Er verlangt vielmehr auch, dass alle wesentlichen Fragen vom Gesetzgeber selbst entschieden und nicht anderen Normgebern überlassen werden, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Wie weit der Gesetzgeber die für den jeweils geschützten Lebensbereich wesentlichen Leitlinien selbst bestimmen muss, lässt sich dabei nur mit Blick auf den Sachbereich und die Eigenart des Regelungsgegenstandes beurteilen. Aus der Zusammenschau mit dem Bestimmtheitsgrundsatz ergibt sich, dass die gesetzliche Regelung desto detaillierter ausfallen muss, je intensiver die Auswirkungen auf die Grundrechtsausübung der Betroffenen sind. Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 182). Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch nach der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Auch hier reicht es aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 125). Danach ist es ausreichend, dass die Frage, von welchen Bezugspunkten die 500 m zu messen sind, durch Auslegung beantwortet werden kann (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 L 48/18 –, Rn. 11; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 3 B 369/18 –, Rn. 11 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2013 – 10 CS 13.1966 –, Rn. 26; alle zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 4/16 –, juris, das eine mit § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V vergleichbare Regelung in Rheinland-Pfalz nicht als zu unbestimmt angesehen hat, ohne dazu dezidierte Ausführungen zu machen).

Randnummer52
Nach Auffassung des Senats ist dem Schutzzweck des Abstandsgebots entsprechend der Abstand von der Gefahrenquelle und damit vom Eingang der Spielhalle aus zu messen. Bezugspunkt auf der anderen Seite ist nicht der Eingang des Schulgebäudes, sondern der zum Eingang der Spielhalle nächstgelegene Punkt des Schulgeländes (Schulhof, Parkplatz etc.). Mit dem Begriff „Schule“ in § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V ist nicht (nur) das Schulgebäude gemeint, sondern die Schule als öffentliche Institution. Zur Einrichtung „Schule“ gehört indes nicht nur das Schulgebäude, sondern das gesamte Schulgelände. Eine solche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Abstandsgebots, weil sich auf dem gesamten Schulgelände potentiell Kinder und Jugendliche aufhalten können (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 3 B 369/18 –, a. a. O. Rn. 12 f. und Beschluss vom 5. Oktober 2017 – 3 B 175/17 –, juris Rn. 20; wohl auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 L 48/18 –, a. a. O. Rn. 11).

Randnummer53
Die streitigen Regelungen sind auch mit Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und – soweit der Schutzbereich überhaupt eröffnet ist – Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

Randnummer54
Insoweit kann auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O.) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2016 (8 C 4/16, a. a. O.) Bezug genommen werden.
[…]

Randnummer55
Ebenso wie die Regelung in Rheinland-Pfalz stellt § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V zur Bestimmung des Abstands auf die Luftlinie ab, was angesichts des weiten Beurteilungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u. a. –, a. a. O. Rn. 153; BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 8 B 32/17 –, juris Rn. 3).

Randnummer56
Die gewählte Länge des Abstands von 500 m begegnet ebenfalls keinen Bedenken. […] Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a., a. a. O. Rn. 153, 158) den Beurteilungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers betont und ausdrücklich festgestellt, dass es im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege, von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten für Verbundverbote und Abstandsgebote abzusehen, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte. Es führt weiter aus, dass die Gesetzgeber aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht sei, davon ausgehen durften, dass gerade die mit dem Verbundverbot und den Abstandsgeboten einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag zur Erreichung der verfolgten Ziele leisten werde. Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 L 48/18 –, a. a. O. Rn. 15 f.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt den weiten Beurteilungsspielraum des Landesgesetzgebers hervorgehoben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, a. a. O. Rn. 60). Deshalb ist es auch unerheblich, dass es in anderen Bundesländern nur geringere oder sogar keine Abstandsgebote zwischen Spielhallen und Schulen bzw. Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gibt. Unabhängig davon besteht nach § 11 b GlüStVAG M-V unter den dort genannten Voraussetzungen in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit einer Befreiung von dem Abstandsgebot des § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V.

Randnummer57
Es ergibt sich auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass das Abstandsgebot des § 11 Abs. 4 S. 2 GlüStVAG M-V nach § 1 S. 2 GlüStVAG M-V nur für Spielhallen gilt, nicht hingegen für Spielbanken, sowie Gaststätten (Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe) und Wettannahmestellen der Buchmacher, in denen – unter bestimmten Voraussetzungen – ebenfalls das Aufstellen von Geld – und Warenspielgeräten zulässig ist. Auch insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu oben) auf die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern übertragbar. […]

Randnummer58
d) Schließlich sind die hier maßgeblichen glücksspielrechtlichen Vorschriften auch nicht europarechtswidrig.

Randnummer59
Sie verstoßen nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 56, 49 AEUV. Im konkreten Fall der Klägerin kommt ein Verstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil es an dem hierzu erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt fehlt. Dafür reicht es nicht aus, dass die Klägerin oder Kunden ihrer Spielhallen hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 L 48/18 –, Rn. 38; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 LC 400/17 –, Rn. 49; alle zitiert nach juris). Doch selbst wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen würde, wären etwaige Beschränkungen der Grundfreiheiten gerechtfertigt, die streitgegenständlichen Regelungen sind insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot unanwendbar. Auch diese Frage ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden (vgl. im Einzelnen Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6/15 –, a. a. O. Rn. 84 f.). Dies entspricht auch der (wohl) einhelligen Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – 6 B 44/19 –, Rn. 7 ff.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 L 48/18 –, Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2019 – 4 B 659/18 –, Rn. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 LC 400/17 –, Rn. 49 ff.; alle zitiert nach juris).

Randnummer60
Es gibt auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitigen Regelungen aus anderen Gründen (z. B. Verstoß gegen Transparenzgebot) europarechtswidrig sind. Insoweit kann auf die Ausführungen anderer Obergerichte zu den dortigen Landesregelungen verwiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 – OVG 1 N 78.19 –, Rn. 5 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2019 – 4 B 659/18 –, Rn. 9 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 11 LC 400/17 –, Rn. 49 ff.; jeweils a. a. O.).

Randnummer61
e) […] Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (1 BvR 1314/12 u. a., a. a. O.) bereits entschieden hat, dass das Verbundverbot in § 25 Abs. 2 GlüStV, das Abstandsgebot zu anderen Spielhallen aus § 25 Abs. 1 GlüStV und diese näher regelnde landesgesetzliche Vorschriften in Berlin und dem Saarland formell und materiell verfassungsgemäß seien. Es spricht daher viel dafür, dass dies auch für die hiesigen Landesregelungen gilt.“

Randnummer62
Diesen Ausführungen hat sich die Kammer bereits in der Vergangenheit (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 3 B 1524/21 SN -; sowie Urteil vom 29. November 2021 – 3 A 2460/18 SN -) angeschlossen. Sie hält auch weiter hieran fest. Die Antragstellerin trägt zudem weder hinreichend substantiierte Argumente vor, die eine abweichende Bewertung gebieten würden, noch setzt sie sich in der gebotenen Weise mit der genannten Rechtsprechung auseinander. Der Einwand der Antragstellerin, dass auf die Automatenanzahl in dem normierten Radius von 500 m abzustellen sei, greift nicht durch. Das Gesetz stellt auf die Spielhalle an sich und nicht auf die Anzahl der Automaten ab. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention die Anzahl der Spielhallen zu reduzieren. Denn die Gefahr für die Spielsucht geht gerade von der Hallendichte aus. Entsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 7/5972 S. 30):

Randnummer63
„Das Abstandsgebot zwischen Spielhallen dient der Umsetzung des § 25 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021. Hiermit wird das Ziel der Spielsuchtbekämpfung durch eine Begrenzung der Spielhallendichte und damit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen verfolgt. Hintergrund dieses Ziels ist, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die höchsten Suchtgefahren ausgehen. Die festgelegte Entfernung von 500 Metern ist grundsätzlich geeignet, eine Spielhalle außer Sichtweite einer anderen Spielhalle zu rücken; dadurch soll sichergestellt werden, dass ausreichend Zeit zum Nachdenken und zum Abbruch unkontrollierten Spielverhaltens besteht.“

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Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn auf die Anzahl der Automaten abgestellt werden würde und mehr als nur eine Spielhalle innerhalb eines Radius von 500 m zugelassen würde. In diesem Sinne hat sich auch das OVG Greifswald in der genannten Entscheidung geäußert. Die Kammer schließt sich auch in diesem Punkt vollumfänglich an.

Randnummer65
Die Spielhallen der Antragstellerin und des Beigeladenen stehen entsprechend in Abstandskonkurrenz im Sinne des § 25 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021, da sie lediglich gut 200 m voneinander entfernt liegen. Sofern Spielhallen gegen die Regelungen über den Mindestabstand verstoßen, können nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 nicht alle beantragten Erlaubnisse erteilt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 5 bis Abs. 7 GlüStVAG M-V 2021 Regelungen geschaffen, nach denen der Konflikt aufzulösen ist. Nach § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V 2021 hat derjenige Antrag Vorrang, der zuerst vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.

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Für die Bestimmung der Vollständigkeit ist auf die objektive Rechtslage abzustellen. Die Vollständigkeit ist gegeben, wenn sich die Antragsunterlagen zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Die Unterlagen müssen nicht schon die Genehmigungsfähigkeit belegen (vgl. Schemmer, in: BeckOK VwVfG, 53. Stand: Oktober 2021, VwVfG § 42a Rn. 5). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStVAG M-V 2021 sind die Nachweise für die Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Nach diesem Maßstab ist der Antrag des Beigeladenen spätestens am 18. Februar 2021 als vollständig eingegangen zu bewerten, obgleich noch ein Nachweis zu einer notwendigen IHK Schulung nach § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO gefehlt hat. Zum einen ist dieser Nachweis nur auf Ebene der gewerberechtlichen und nicht im Rahmen der besonderen glückspielrechtlichen Erlaubnis beachtlich. Eine Nachweispflicht hierüber finden sich weder im GlüStV 2021 noch im GlüStVAG M-V 2021. Demgegenüber wird etwa die Vorlage eines Sozialkonzeptes in § 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO wie auch in § 6 GlüStV 2021 respektive auch für die Erteilung der glückspielrechtlichen Erlaubnis ausdrücklich verlangt. Im Übrigen hat der Beigeladene plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Vorlage zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der besonderen Pandemielage nicht möglich war und er bereits eine Anmeldung für eine zeitnahe Nachholung der Schulung vorgenommen hat. Mithin war der Antrag auch diesbezüglich zum genannten Zeitpunkt entscheidungsreif, da er sich zu sämtlich gesetzlich relevanten Aspekten verhalten hat. Demgegenüber war der Antrag der Antragstellerin erst am 10. März 2021 vollständig bei dem Antragsgegner eingegangen. Erst an diesem Tag – gut zwei Wochen später – hat sie die weiteren notwendigen Unterlagen, insbesondere ein nach § 6 GlüStV 2021 notwendiges Sozialkonzept vom 8. März 2021, bei dem Antragsgegner eingereicht.

Randnummer67
Ausweislich des Wortlauts des § 11 Abs. 5 GlüStVAG M-V 2021 ist auf die Antragstellung und nicht auf die Rechts- bzw. Bestandskraft einer entsprechend erteilten Erlaubnis abzustellen, weshalb im Falle der Erteilung einer Erlaubnis ausschließlich dieser Zeitpunkt maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist. Dies gilt auch für den hier zugrundeliegenden Fall eines Drittwiderspruchs.

Randnummer68
Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten u. a. baulichen Mängel sind mangels Drittschutz in die vorliegende Bewertung nicht einzustellen. Aus ihnen ergibt sich auch kein Anspruch auf eine vorläufige Erlaubniserteilung. Wie bereits dargelegt, ist nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die vollständige Antragstellung abzustellen. Nur diesbezüglich kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren eigene subjektive-öffentliche Rechte geltend machen. Darüber hinaus trägt die Antragstellerin insoweit auch nicht substantiiert vor, dass durch die Annahmen des Antragsgegners, eine baurechtliche Konformität des Objekts des Beigeladenen hinsichtlich der Nutzung als Spielhalle bestehe, überhaupt eine eigene Rechtsgutverletzung bestehen könnte. Ein baurechtlicher Drittschutz dürfte aufgrund der erheblichen Entfernung (200 m) zwischen den Spielhallen grundsätzlich ausscheiden.

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Auch die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG M-V 2021 hilft der Antragstellerin vorliegend nach der gebotenen summarischen Prüfung nicht und begründet keinen Anordnungsanspruch. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage im Einzelfall, Ausnahmen von den in den § 11 Abs. 1 bis 3 GlüStVAG M-V 2021 festgesetzten Mindestabständen zulassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Ausnahmeregelung der Sicherstellung der Einzelfallgerechtigkeit und der Berücksichtigung von städtebaulichen Besonderheiten. Von ihr ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv Gebrauch zu machen. Sie soll etwa dann greifen, wenn eine Autobahn oder ein breiter Fluss überquert werden und hierfür ein mindestens fünfmal so langer Umweg durch den Spieler in Kauf genommen werden muss, um von einer Spielstätte zur nächstgelegenen Spielstätte zu gelangen (vgl. Gesetzesbegründung LT-Drs. 7/5972 S. 30). Hierfür ist nichts ersichtlich. Zum einen befinden sich die Spielhallen nur gut 200 m voneinander entfernt und somit erheblich innerhalb des Ausschlussradius von 500 m. Zum anderen befinden sie sich quasi an einer Straße, da das Gelände mit der A-Straße direkt die B-Straße kreuzt und sich das Gebäude, in dem die Antragstellerin ihre Spielhalle betreiben will, nahezu an dieser Kreuzung befindet. Topologisch sind auch keine nennenswerten Hindernisse zwischen den Örtlichkeiten gegeben, die mit einem erheblichen Umweg einhergehen. Der Vortrag, dass auf die Anzahl der Automaten abzustellen sei, ist auch an dieser Stelle mit den bereits genannten Gründen abzulehnen.

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Andere Gründe, aus denen eine Abweichung bzw. andere Wertung geboten sein könnte, wurden weder substantiiert vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

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3. Die übrigen (Hilfs-)Anträge haben aus denselben Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Das Abstandsgebot steht jeglicher Erlaubnis bzw. vorläufigen Duldung entgegen. Insoweit wird auf die voranstehenden Ausführungen verwiesen.

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4. Hinsichtlich des Antrags zu 3. hat die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat bereits kein subjektiv-öffentliches Recht benannt, welches die begehrte Schließung der Spielhalle des Beigeladenen durch den Antragsgegner begründen könnte. Sie macht lediglich Verstöße bezogen auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung geltend, insbesondere in Form des § 59 Abs. 1 LBauO M-V. Diese sind jedoch nicht per se respektive offensichtlich drittschützend. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obliegt es der Antragstellerin den Anordnungsanpruch substantiiert darzulegen. Dies hat sie nicht getan. Auch hat sie weder einen Anordnungsgrund benannt noch ist dem Gericht sonst ersichtlich, weshalb eine Schließung der Spielhalle des Beigeladenen für die Antragstellerin besonders eilbedürftig ist. Eigene Mietverpflichtungen – wie sie die Antragstellerin geltend macht – begründen keinen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat den Mietvertrag bereits vor Antragstellung beim Antragsgegner abgeschlossen, weshalb sie nicht damit rechnen konnte, dass sie das Objekt – wie beantragt – überhaupt nutzen kann.

Randnummer73
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Randnummer74
Das Gericht hat über sechs von der Antragstellerin gestellte Haupt- und Hilfsanträge entschieden, wovon sie nur mit einem Antrag obsiegt. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat beantragt, alle gestellten Anträge abzuweisen, entsprechend hat er sich dem umfassenden Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit, ihn im Rahmen der Kostentragung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen. Zwischen Beklagtem und Beigeladenem besteht kein Verhältnis i. S. des § 159 S. 2 VwGO.

Randnummer75
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG (i. V. m. Nr. 54.1, Nr. 1.1.1, Nr. 1.1.5 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Randnummer76
Alle Anträge stehen im Zusammenhang mit der Erteilung einer gewerbe- bzw. glückspielrechtlichen Erlaubnis. Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ist daher auf den Jahresbetrag des erzielten oder zu erwarteten Gewinnes, mindestens jedoch 15.000 Euro, abzustellen. Werden weitere Anträge ggf. auch hilfsweise gestellt und weisen sie jeweils einen eigenständigen materiellen bzw. wirtschaftlichen Wert auf, summieren sich die Streitwerte nach Nr. 1.1.1 und 1.1.4 des Streitwertkatalogs i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG entsprechend. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs reduziert sich regelmäßig der Wert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, soweit nicht der Antrag einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.

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Der Streitwert setzt sich daher im Einzelnen wie folgt zusammen:

Randnummer78
Der Wert des Antrags zu 1. a) wird mit 18.000 Euro in die Streitwertfestsetzung eingestellt. Dies entspricht der Summe, welche die Antragstellerin als voraussichtlichen Gewinn im Verfahren angegeben hat. Da der Antrag einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt, ist er nicht zu reduzieren. Der gestellte Hilfsantrag unter 1. a) wird mit 15.000 Euro berücksichtigt, da er einen eigenständigen glückspielrechtlichen Antrag betrifft, der sich jedoch auf eine geringere Automatenanzahl bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte wird daher auf den Mindestsatz i. H. v. 15.000 Euro abgestellt.

Randnummer79
Der erste Hilfsantrag unter 1. b) wird mit der Hälfte des Hauptantrages unter 1. a) (18.000 Euro) und zwar mit 9.000 Euro bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Der Antrag ist eigenständig in die Berechnung einzustellen, da eine behördliche Duldung gegenüber einer vorläufigen Erlaubniserteilung ein aliud darstellt. Da es sich hierbei jedoch „nur“ um eine vorläufige Duldung handelt, somit keiner Vorwegnahme der Hauptsache äquivalent ist, ist der hälftige Wert anzusetzen. Gleiches gilt für den weiteren Hilfsantrag unter 1. b). Da sich der Antrag jedoch auf den gestellten Hilfsantrag unter 1. a) mit einer geringeren Automatenanzahl bezieht, wird als Ausgangswert auf 15.000 Euro abgestellt und dieser auf 7.500 Euro halbiert. Die Anträge unter 2. und 3. beziehen sich auf den (erwarteten) Gewinn des Beigeladenen. Hierzu liegen dem Gericht keine Angaben vor, weshalb auf den Mindestwert i. H. v. 15.000 Euro abgestellt wird. Der Antrag unter 2. wird aufgrund seines vorläufigen Charakters jedoch auf 7.500 Euro halbiert. Hinsichtlich des Antrags zu 3. kommt eine Kostenreduzierung nicht in Betracht, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.

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