Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 316/21

Januar 28, 2022

Arbeitsgericht Bochum, 1 Ca 316/21

Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 600,00 €.

4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

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Tatbestand:

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Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Corona-Sonderzahlung.

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Der 1959 geborene Kläger ist seit 2006 bei der Beklagten als Schlosser zu einem durchschnittlichen tariflichen Monatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.500,14 € (Vergütungsgruppe E6) tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

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Von Januar 2015 bis einschließlich Februar 2024 befindet sich der Kläger in Altersteilzeit im Blockmodell. Die Freistellungsphase dauert vom 06.01.2020 bis zum 29.02.2024.

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Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25.10.2020 (TV Corona-Sonderzahlung 2020) erhalten Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, eine einmalige Corona-Sonderzahlung mit der Abrechnung für Dezember 2020, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

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Eine entsprechende Zahlung leistete die Beklagte an den Kläger nicht.

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Mit seiner vorliegenden, am 09.03.2021 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf die tarifliche Corona-Sonderzahlung geltend.

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Insofern ist er der Auffassung, entsprechend des Altersteilzeitvertrages handele es sich bei der während der Altersteilzeit auch in der Freistellungsphase gezahlten Vergütung um ein monatliches Entgelt und damit also um Entgelt im tariflichen Sinne. Das stehe auch im Einklang mit dem von der Beklagten erstellten Abrechnungen, im Rahmen derer sie vom monatlichen Gesamtbruttobetrag Steuern und Sozialbeiträge abführe. Das gelte ferner ebenso für die in der Freistellungsphase gewährten zwei Aufstockungsbeträge sowie letztendlich auch für die Berücksichtigung tariflicher Lohnerhöhungen.

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Darüber hinaus setze der Tarifvertrag lediglich den Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.10.2020 voraus, was bei ihm zweifellos der Fall sei, die Erbringung einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit sei im Tarifvertrag insoweit gerade nicht vorgesehen. Die Freistellungsphase während der Altersteilzeit schließe einen Anspruch auf die tarifliche Corona-Sonderzahlung also gerade nicht aus. Dazu könne sich die Beklagte auch nicht auf den Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) berufen. Der dortige § 7 stelle lediglich eine Berechnungsgrundlage dar. Im Übrigen würden die dort geregelten Sonderzahlungen andere Fragen betreffen und seien zudem älter. Der TV Corona-Sonderzahlung 2020 sei erst deutlich nach dem TV FlexAZ abgeschlossen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Dazu ist sie der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch sei bereits wegen des TV FlexAZ ausgeschlossen. Dessen Regelungen hätten Vorrang. Die Corona-Sonderzahlung sei im Übrigen der Jahressonderzahlung nach dem TVöD ähnlich und somit von diesem tariflichen Ausschluss erfasst. Vor diesem Hintergrund hätte der TV Corona-Sonderzahlung eine Leistung auch während der Altersteilzeit ausdrücklich positiv regeln müssen, was hier doch gerade nicht der Fall sei.

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Ferner hätten die Arbeitsvertragsparteien während der Freistellungsphase gerade die Arbeitspflicht des Klägers einvernehmlich suspendiert, was anders zu bewerten sei, als ein Fall des unverschuldeten Ruhens der Arbeitspflicht. Jedenfalls habe der Kläger im tariflich relevanten Zeitraum keinerlei arbeitsvertragliche Leistung erbracht. Daher würden auch Sinn und Zweck der tariflichen Sonderzahlung einem Anspruch des Klägers widersprechen.

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Letztlich habe der Kläger während der Freistellungsphase gerade keinen Entgelt- bzw. Vergütungsanspruch. Er könne lediglich die Auszahlung eines während der Arbeitsphase angesparten und erarbeiteten Wertguthabens verlangen. Das sei mit dem tariflichen Entgeltbegriff nicht gleichzusetzen. Dies betreffe ebenso die vereinbarten Aufstockungsbeträge.

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Schließlich würden auch die Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung bestätigen, dass Anknüpfungspunkt für die Sonderzahlung die tatsächliche Arbeitsleistung sei und nur in bestimmten, konkret geregelten Fällen auch ohne tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung gleichwohl ein Anspruch auf die Sonderzahlung bestehe. Das betreffe jedoch nicht Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe:

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Die Klage ist unbegründet.

21
I.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Zahlung nach dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25.10.2020. Der Kläger erfüllt nicht die dortigen Anspruchsvoraussetzungen.

23
1.

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Nach § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung 2020 erhalten Personen aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages die Zahlung, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01.10.2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01.03. und dem 31.10.2020 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Das war zur Überzeugung des Gerichts bei dem Kläger nicht der Fall.

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Der Kläger befand sich in dem tariflich relevanten Zeitraum durchgängig in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er hat in dieser Zeit zwar (monatlich) ein Bruttoentgelt von der Beklagten erhalten, die hierüber auch entsprechende Entgeltabrechnungen erteilt hat. Gleichwohl erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die tarifliche Sonderzahlung.

26
2.

27
Entgelt ist der Lohn bzw. die Vergütung für in der Vergangenheit geleistete Arbeit. Der Anspruch auf Entgelt und dessen Fälligkeit richten sich regelmäßig nach Zeitabschnitten, in denen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl. § 614 BGB), regelmäßig und so auch im Arbeitsverhältnis des Klägers nach Kalendermonaten. Der Kläger hat jedoch zwischen dem 01.03. und dem 31.10.2020 aufgrund der vereinbarten Freistellung im Rahmen seiner Altersteilzeit keine Arbeitsleistung für die Beklage erbracht. Dementsprechend hat in dieser Zeit auch kein Anspruch des Klägers auf Entgelt (für geleistete Arbeit) bestanden.

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Das von dem Kläger tatsächlich in dieser Zeit bezogene und ihm gegenüber abgerechnete Entgelt stellt nicht die Kompensation für in dem anspruchsbegründenden Zeitraum erbrachte Arbeit dar, sondern vielmehr hinsichtlich der Fälligkeit aufgeschobenes Entgelt aus der vorangegangenen Arbeitsphase des Klägers zwischen 2015 und dem 05.01.2020. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist – mit Ausnahme der nicht im Austauschverhältnis stehenden Aufstockungsbeträge, die als Anreiz zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dienen (BAG 11.04.2006 – 9 AZR 369/05) und der zusätzlichen Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – Gegenleistung für die während der Arbeitsphase geleistete Arbeit (BAG 19.01.2016 – 9 AZR 564/14). Es ist für die Arbeitsphase geschuldet, auch wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung nach den Vorgaben von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ATZG abweichend von § 614 BGB erst in der Freistellungsphase verlangen kann (vgl. BAG 17.12.2015 – 6 AZR 186/14; BAG 19.10.2004 – 9 AZR 647/03).

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Die (anteilige) spätere Auszahlung des Arbeitsentgelts ermöglicht dem Arbeitnehmer den Aufbau eines Wertguthabens und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeit im Blockmodel, denn diese setzt das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 a Satz 1 SGB IV voraus. Nach dieser Vorschrift besteht eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7 b SGB IV fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem Entgelt abweicht, das für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate bezogen wurde. In diesen Fällen der Freistellung von der Arbeit fingiert § 7 Abs. 1 a SGB IV eine Beschäftigung, wenn Entgelt aus einem Wertguthaben gezahlt wird (vgl. BAG 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 m.w.N.).

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Gleichwohl ist die Freistellungsphase in der Altersteilzeit mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen (BAG a. a. O.). Im Blockmodel der Altersteilzeit besteht für Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von vornherein keine Arbeitspflicht. Allerdings gebietet es das Unionsrecht, unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer, die in einem Zeitraum die Arbeitsleistung nicht erbringen können, mit Arbeitnehmern gleichzustellen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben (vgl. BAG 19.03.2019 – 9 AZR 406/17; BAG 22.01.2019 – 9 AZR 10/17). Das ist nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer willentlich die Aufhebung seiner Arbeitspflicht herbeigeführt hat (vgl. EuGH 04.10.2018 – C-12/17 – [Dicu]).

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Der Kläger hat mithin zwischen dem 01.03. und dem 31.10.2020 keinen Anspruch auf Entgelt im tariflichen Sinne gehabt, sondern lediglich einen Anspruch auf Auszahlung seines hinsichtlich der Fälligkeit verschobenen Entgeltanspruchs aus der Arbeitsphase im Sinne der Auszahlung eines (dynamisierten) Wertguthabens.

32
3.

33
An dieser Bewertung ändert nichts, dass die Höhe des auszuzahlenden Wertguthabens sich nach den im Zeitpunkt der Auszahlung gegenwärtigen Tariflöhnen richtet. Etwaige tarifliche Lohnerhöhungen wären demnach zwar bei der Berechnung des Entgelts in der Freistellungsphase gegenüber dem Zeitpunkt des Verdienens in der Arbeitsphase zu berücksichtigen. Gleichwohl beeinflusst das nur die Berechnungsgrundlage des Arbeitsentgelts sowie das Verhältnis zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsleistung und dem Zeitpunkt der Auszahlung des Entgelts. Das führt jedoch nicht dazu, dass der Kläger im relevanten Zeitraum einen Entgeltanspruch im tariflichen Sinne (für geleistete Arbeit) hat.

34
4.

35
Inwieweit der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ vom 27.02.2010), wonach Einmalzahlungen wie z. B. die tarifliche Jahressonderzahlung, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht noch neben dem anteiligen monatlichen Wertguthaben gesondert gezahlt werden, dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ebenfalls entgegenstehen, konnte hier dahinstehen. Das ältere Datum dieses Tarifvertrages im Verhältnis zu dem TV Corona-Sonderzahlung 2020 wirft jedoch zumindest die Frage auf, ob die Tarifpartner nicht bei einem bereits geregelten Ausschluss tariflicher Sonderzahlungen in der Freistellungsphase die Auszahlung hätten ausdrücklich positiv regeln müssen, wenn sie dennoch eine tarifliche Sonderzahlung auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zur Anwendung kommen lassen wollten.

36
5.

37
In diesem Zusammenhang mag der Kläger letztlich beachten, dass die tariflich gestaffelte Höhe der Corona-Sonderzahlung allein von den jeweiligen tariflichen Entgeltgruppen abhängt. Dabei bleibt unklar, ob der Kläger in der Freistellungsphase, in der er grundsätzlich nur die Hälfte seines tariflichen Monatsentgelts erhält, die Sonderzahlung in voller Höhe beanspruchen kann. Das lässt erkennen, dass die Tarifpartner offenbar bei der Ausgestaltung der Corona-Sonderzahlung die Freistellungsphase in der Altersteilzeit nicht berücksichtigt haben. Entgegen der Ansicht des Klägers kann dies jedoch nicht schlicht dazu führen, den Zahlungsanspruch allzu eng am Begriff des Entgelts festzumachen und ihm einen entsprechenden Anspruch bereits allein aufgrund des weiteren Bezugs von Entgelt auch während der Freistellung zuzusprechen.

38
6.

39
Dieses Ergebnis bestätigen letztendlich auch die tariflich aufgeführten Gleichstellungsfälle des Bezugs von Kranken-, Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld. Die Tarifpartner haben damit erkennbar ganz bestimmte Entgeltarten dem regulären Arbeitsentgelt sowie auch dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie einem Krankengeldzuschuss gleichgestellt. Das ist jedoch hinsichtlich des Wertguthabens in der Freistellungsphase gerade nicht erfolgt. Von einer planwidrigen Regelungslücke ist in Anbetracht der dezidierten Aufschlüsselung nicht auszugehen. Es sind gerade keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien auch noch andere, nicht aufgeführte Entgeltformate dem Anspruch auf Entgelt im tariflichen Sinne gleichstellen wollten.

40
Die Klage war somit abzuweisen.

41
II.

42
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

43
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß den §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe des Nominalbetrages der geltend gemachten Klageforderung ohne Berücksichtigung der Zinsen im Urteil festgesetzt worden.

44
Die Berufung war aufgrund § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG zugunsten des Klägers zuzulassen.

RECHTSMITTELBELEHRUNG
45
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

46
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

47
Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

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59071 Hamm

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Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

52
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

53
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

54
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

59
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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