OLG München, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 U 3867/18

Februar 10, 2022

OLG München, Beschluss vom 11.11.2020 – 1 U 3867/18

Tenor
I. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen RiOLG … RiLG … und RiOLG … vom 22.10.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen VRiOLG …, RiOLG … und Ri’in OLG … gemäß Schriftsätzen vom 17.09.2020 und 7.10.2020 werden zurückgewiesen.

Gründe
A.

Die abgelehnten Richter verkündeten in der öffentlichen Sitzung des Oberlandesgerichts München, 1. Zivilsenat am 17.09.2020 folgenden Beschluss vom 17.9.2020:

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers persönlich gegen VRiOLG …, RiOLG… und Ri’in OLG … gemäß Schreiben vom 28.07.2020 und (insoweit mehrmals eingereicht) 12.08.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen VRiOLG …, RiOLG … und Ri’in OLG … gemäß Schriftsätzen vom 03.09.2020, 15.09.2020 und 16.09.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Ablehnungsgesuche des klägerischen Prozessbevollmächtigten gegen RiOLG …, RiLG … und RiOLG … gemäß Schriftsatz vom 16.09.2020 werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Kläger lehnte daraufhin die drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit.

Nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung gem. § 47 Abs. 2 ZPO erteilte der Vorsitzende folgenden Hinweis:

Das Vorbringen des Klägers setzt sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Landgericht auseinander, sondern rügt formale Mängel der Begutachtung (Anknüpfungstatsachen, Beiakten). Schon innerhalb eines Rechtszuges bedarf der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zwar keiner vertieften Begründung, muss jedoch zumindest die Zielrichtung der beabsichtigten Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen erkennen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Partei die wiederholte Einvernahme eines Sachverständigen im Berufungsrechtszug begehrt. Da Fragen oder Vorhalte an den Sachverständigen in der Sache nicht ersichtlich sind und der Senat von sich aus keinen Klärungsbedarf hat, bedurfte es nicht der Ladung des Sachverständigen. Die Ladung des Sachverständigen zu früheren Terminen erfolgte vorsorglich und bindet den Senat nicht. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Prozessfähigkeit in jeder Situation des Verfahrens zu prüfen ist, und wird hierüber abschließend unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des ersten Rechtszuges, der Ausführungen des Klägervertreters und der vielfachen Schreiben des Klägers an das Gericht entscheiden. Sofern sich bei der abschließenden Prüfung die Notwendigkeit einer ergänzenden Befragung ergibt, wird diese dann vorzunehmen sein.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2020 lehnte der Kläger wegen des erteilten Hinweises die drei Richter erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Die abgelehnten Richter VRiOLG …, RiOLG … und Ri’in OLG … gaben am 12.10.2020 bzw. 13.10.2020 dienstliche Stellungnahmen zu den Ablehnungsgesuchen ab.

Der Kläger äußerte sich mit Schriftsatz vom 22.10.2020 zu den Stellungnahmen und lehnte die Richter RiOLG …, RiLG …und RiOLG … abermals ab.

Zur Begründung der Ablehnungsantrages vom 17.9.2020 führte der Kläger aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Entscheidung des Gerichts über Ablehnungsgesuche nur dann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter selbst möglich, wenn dies aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens und der Verhinderung einer Verfahrensverzögerung notwendig sei. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche des Klägers vom 28.07.2020 und vom 03.09.2020 sei es aufgrund des Zeitablaufs nicht zu begründen, dass eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter zur Verhinderung einer Verfahrensverzögerung und zwecks Beschleunigung des Verfahrens notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus sei es auch rechtsfehlerhaft und unhaltbar, dem Kläger Rechtsmissbrauch vorzuwerfen und zu unterstellen. Dem erkennenden Senat sei hinlänglich bekannt, dass die von dem Landgericht übersandten Beiakten unvollständig seien, weil wenigstens zwei Akten aus den gegen den Kläger gerichteten Ermittlungs- bzw. Strafverfahren fehlten. Diese Beiakten seien zwingender Bestandteil der Gerichtsakte, weil das Landgericht in den Beweisbeschlüssen, die die Feststellung der Prozessunfähigkeit des Klägers zum Gegenstand haben, jeweils auf diese Ermittlungs- bzw. Strafakten Bezug genommen habe und seitens des Landgerichts beigezogen worden seien.

Zur Begründung der Ablehnungsantrages vom 7.10.2020 führte der Kläger aus:

Der Hinweis des Gerichtes in der Sitzung vom 17.9.2020 beruhe auf rechtsfehlerhaften und letztlich auch unhaltbaren und willkürlichen Rechtsansichten sowie auf der Überdehnung entscheidungserheblicher Tatsachen und entscheidungserheblichen Vortrags des Klägers. Vor diesem Hintergrund sei die Besorgnis der Befangenheit begründet.

Zum Ablehnungsantrag vom 22.10.2020 führt der Kläger aus:

Die Befangenheit gegen die Richter RiOLG …, RiLG … und RiOLG … sei bereits deshalb begründet, weil diese Richter unter anderen an den Beschlüssen vom 07.07.2020 und 09.07.2020 mitgewirkt hätten.

B.

Die Ablehnungsanträge waren allesamt zurückzuweisen.

I.

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter RiOLG …, RiLG … und RiOLG … sind rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Die Ablehnungsanträge wurden mit Ziffer 3 des Beschlusses vom 17.9.2020 als unzulässig zurückgewiesen. Der Kläger wiederholt lediglich die bereits vorgebrachten Gründe, die nach seiner Auffassung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Neue Gesichtspunkte werden nicht vorgetragen und in das Verfahren eingeführt, sodass der wiederholte Ablehnungsantrag offensichtlich der Verfahrensverzögerung dient und daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist.

II.

Das Ablehnungsgesuch vom 17.9.2020 ist unbegründet.

Das Gesuch wird darauf gestützt, dass die abgelehnten Richter selbst über die gegen sie gerichteten Anträge entschieden haben.

1. Entscheidungen oder vermeintlich unrichtige Entscheidungen sind grundsätzlich ungeeignet, die Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen, denn sie zwingen nicht zu dem Schluss, dass der Richter, der sich im Rahmen seiner Befugnisse hält und das Recht in vertretbarer Weise anwendet, gegenüber einer Partei unsachlich, parteilich eingestellt ist. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 45). Gerechtfertigt ist die Ablehnung nur dann, wenn die richterliche Entscheidung oder Handlung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt, offensichtlich unhaltbar, so grob fehlerhaft ist, dass sie als Willkür erscheint. Erscheint die Rechtsanwendung des Richters vertretbar, so scheidet Ablehnung aus, falls nicht weitere Umstände auf parteiliche, unsachliche Einstellung schließen lassen. (MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 42 Rn. 47, 48).

2. Die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche durch die abgelehnten Richter selbst ist nicht zu beanstanden.

Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Denn bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen setzt die Prüfung des Ablehnungsgesuchs keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und stellt mithin auch keine echte Entscheidung in eigener Sache dar (BGH Beschluss vom 4.6.2019 – VIII ZB 7/19, BeckRS 2019, 12481 Rn. 6, beck-online).

Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 – 1 BvR 1288/14 -, juris).

Das Bundesverfassungsgericht Gericht führt unter anderem aus:

Mit der differenzierenden Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung trägt die zivilgerichtliche Rechtsprechung einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 5, 269 <280 f.>; siehe auch §§ 26a, 27 StPO für den Strafprozess).

Es hat indes klargestellt, dass ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfGK 5, 269 <282>). Völlige Ungeeignetheit ist demnach anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein – wenn auch nur geringfügiges – Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Entscheidung ist dann willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Überschreitet das Gericht bei der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen, kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen.

Diesen Entscheidungen kann mitnichten entnommen werden, dass von der Selbstverwerfungskompetenz nur dann Gebrauch werden darf, wenn anderenfalls eine Verfahrensverzögerung droht, sondern es wird nur der allgemeine Grundsatz formuliert, dass eine Entscheidung durch die abgelehnten Richter das Verfahren beschleunigt und vereinfacht, als Voraussetzung für eine Entscheidung durch die abgelehnten Richter selbst werden diese Gesichtspunkte nicht formuliert, d. h. es muss nicht im konkreten Einzelfall geprüft werde, ob durch die Entscheidung der abgelehnten Richter selbst das Verfahren vereinfacht und beschleunigt wird. Maßgeblich ist vielmehr, dass ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch vorliegt, das aus formellen Gründen zurückgewiesen werden kann, sodass eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist.

3. Die abgelehnten Richter haben die ihnen gezogenen Grenzen nicht überschritten Die abgelehnten Richter haben in dem Beschluss vom 17.09.2020 hinsichtlich aller fünf Ablehnungsgesuche hinreichend dargestellt, aus welchen Gründen die Ablehnungsgesuche erkennbar darauf ausgerichtet sind, das Verfahren zu verzögern und daher als rechtsmissbräuchlich zu bewerten sind. Die Ausführungen und Bewertungen der abgelehnten Richter sind nachvollziehbar und es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, dass die abgelehnten Richter hinsichtlich sämtlicher Ablehnungsanträge über eine bloß formale Prüfung hinausgegangen sind.

Die abgelehnten Richter hatten in dem Beschluss vom 17.09.2020 über insgesamt fünf gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuche zu entscheiden.

a. Hinsichtlich der Ablehnungsgesuche des Klägers persönlich vom 28.07.2020 und 12.8.2020 führten die abgelehnten Richter, ohne materiell auf die Gründe des Gesuchs einzugehen, aus, dass die im Schreiben vom 28.07.2020 und 12.08.2020 genannten Gesichtspunkte, nicht geeignet sind eine die Befangenheit zu begründen, da im Falle eines rechtsmissbräuchlichen und damit offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO entfällt und der Senat daher auch in dem Termin vom 09.07.2020 ein Versäumnisurteil erlassen durfte.

b. Zu dem Ablehnungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 03.09.2020 heißt es in dem Beschluss vom 17.9.2020 nachvollziehbar, dass sich das Ablehnungsgesuch unter A II mit der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen des Senats über Beschwerden des Klägers gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen in erster Instanz befasst. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass eine Überprüfung der sachlichen und verfahrensmäßigen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidungen Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens ist und nicht zum Gegenstand von Ablehnungsanträgen gemacht werden kann, und daher nicht geeignet ist, eine Ablehnung zu begründen. Auch die Ausführungen, dass die Entscheidungen des Senats dem Kläger in zweiter Instanz keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, von vorneherein nicht geeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sind nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des Vorwurfes, Akten zurückgehalten zu haben, äußerte der Senat in Besetzung der abgelehnten Richter, dass es sich in der Sache um die Wiederholung von Vorwürfen handelt, die bereits Gegenstand früherer zurückgewiesener Ablehnungsgesuche gewesen sind und der neu erhobene Vorwurf, dass der Senat dem Bundesgerichtshof die Verfahrensakten vorenthalten habe, nach Aktenlage völlig ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

c. Der Senat in Besetzung der abgelehnten Richter behandelte den Schriftsatz vom 15.09.2020 als erneuten Ablehnungsantrag und führte zutreffend aus, dass neue eine Ablehnung rechtfertigende Gründe nicht benannt wurden.

d. In Bezug auf den Ablehnungsantrag vom 16.09.2020 wird in dem Beschluss, der Ablehnungsantrag als rechtsmissbräuchlich und allein der Verfahrensverschleppung dienend bewertet und dargelegt, dass die genannten Gründe wie die nicht erfolgte Terminsverlegung bzw. Absetzung, die noch nicht getroffene förmliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 03.09.2020 und die nicht erfolgte vorsorgliche Ladung des Sachverständigen von vornherein nicht geeignet sind, einen Ablehnungsantrag zu begründen. Diese Bewertung der abgelehnten Richter ist nachvollziehbar und liefert keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die abgelehnten Richter über eine bloß formale Prüfung des Ablehnungsantrages hinausgegangen sind.

III.

Das Ablehnungsgesuch vom 07.10.2020 ist unbegründet.

Der Hinweis des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2020 rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Der Vorsitzende hat in diesem Hinweis lediglich in Erfüllung der dem Gericht nach § 139 Abs. 2 ZPO auferlegten Hinweispflichten die vorläufige Bewertung des Senats den Parteivertretern mitgeteilt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, wie auch durch nachfolgende Schriftsätze geschehen, gegen diese Einwände zu erheben. Weiter wird in dem Hinweis sehr wohl dargelegt, dass der Senat unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses des ersten Rechtszugs, der Ausführung des Klägervertreters und der vielen Schreiben des Klägers persönlich an das Gericht zu entscheiden hat, ob die Prozessfähigkeit des Klägers noch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu bejahen oder verneinen ist. Es ist verständlich,, dass der Kläger inhaltlich mit dem Hinweis nicht einverstanden ist, dies jedoch allein vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen, da das Ablehnungsverfahren nicht der Fehlerkontrolle dient. In dem Ablehnungsverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob sich aus dem Inhalt oder aus Formulierungen des Hinweises auf die Besorgnis geschlossen werden kann, dass die abgelehnten Richter dem Kläger nicht unvoreingenommen gegenüberstehen. Anhaltspunkte für eine derartige Besorgnis kann der Senat weder dem Inhalt noch Formulierungen des Hinweises entnehmen.

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