Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10 N 76.18

März 2, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10 N 76.18

Hypothetische Umbaumaßnahmen sind bei der Prüfung, inwieweit die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Aufenthaltsraum objektiv vorliegen bzw. ohne nennenswerten Aufwand geschaffen werden können, nicht mit einzubeziehen.

vorgehend VG Cottbus, 17. Oktober 2018, VG 5 K 537/13 – Cottbus, Urteil
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2018 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Randnummer1
Die Klägerin macht in einem nachbarschaftlichen Rechtsstreit einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten geltend. Sie beruft sich auf eine Verletzung des Abstandsflächenrechts sowie eine Grenzverletzung durch ein Gartenhaus auf dem Grundstück des Beigeladenen. Widerspruch und Klage haben keinen Erfolg gehabt. Gegen das klageabweisende Urteil begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

Randnummer2
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

Randnummer3
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan.

Randnummer4
Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2020 – OVG 10 N 68/20 -, juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – BvR 2011/10 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Randnummer5
a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Gartenhaus des Beigeladenen verfüge nicht über Aufenthaltsräume i.S.v. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Die Klägerin macht hiergegen geltend, das Gebäude verfüge nach wie vor über Fenster, weil diese lediglich behelfsmäßig und jederzeit entfernbar von innen verschlossen, aber eben nicht entfernt und durch andere Bauteile ersetzt worden seien. Dies verfängt nicht.

Randnummer6
Das Zulassungsvorbringen zieht den zugrundeliegenden Maßstab der angegriffenen Entscheidung nicht in Zweifel, dass fensterlosen Räumen die objektive Eignung als Aufenthaltsraum i.S.v. § 2 Abs. 5 BbgBO fehle, weil sie nach der maßgeblichen allgemeinen Verkehrsanschauung, für welche die Anforderungen des § 47 BbgBO einen Anhalt böten, lediglich einem ganz kurzen Aufenthalt dienten (UA S. 5 f.).

Randnummer7
Ausgehend hiervon tragen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Wertung, dem Gartenhaus sei die objektive Eignung als Aufenthaltsraum abzusprechen, weil ihm die Fenster fehlten. Ausweislich des Tatbestands der angegriffenen Entscheidung hat der Beigeladene die Fenster seines Gartenhauses im Laufe des gerichtlichen Verfahrens „verbrettert“ (UA S. 3). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, das Gartenhaus bestehe insofern aus einem „allseits mit Bretterwänden umschlossenen, über eine Tür betretbaren Raum“ (UA S. 5). Die allgemeine Anschauung, dass Aufenthaltsräume über Fenster verfügen müssten, kommt nach den – insoweit unbeanstandeten – Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch den Grundgedanken des § 47 Abs. 2 BbgBO zum Ausdruck (UA S. 6). Nach Satz 1 dieser Vorschrift müssen Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. Eine solche Beleuchtung des Gartenhauses mit Tageslicht ist nach dem „Verbrettern“ der Fenster nicht mehr gegeben. Inwiefern die Fenster nur „behelfsmäßig“ von innen verschlossen worden seien, legt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dar. Danach ist nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin die im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens gemachten Ausführungen des Beigeladenen bestreitet, nach denen die Fenster nunmehr nicht „nur von innen verschlossen“, sondern „von innen komplett entfernt worden“ seien.

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Soweit die Klägerin geltend macht, die durch den Beigeladenen ergriffene Maßnahme sei jederzeit ohne Aufwand rückbaubar, verfängt dies nicht. Hypothetische Umbaumaßnahmen sind bei der Prüfung, inwieweit die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nutzung als Aufenthaltsraum bei dem zu beurteilenden Gebäude objektiv vorliegen bzw. ohne nennenswerten Aufwand geschaffen werden können, nicht mit einzubeziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2015 – OVG 10 N 25.14 -, BA S. 5, nicht veröffentlicht).

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Die Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht erweist sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Var. 2 BbgBO nicht als ernstlich zweifelhaft. Die Legaldefinition, dass Räume als Aufenthaltsräume zu werten sind, wenn sie u.a. (objektiv) dazu geeignet sind, als solche benutzt werden zu können, dient dazu, eine missbräuchliche Verwendung von geeigneten Räumen von vornherein auszuschließen (Bauer in: Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand Januar 2021, § 40 BbgBO 2003/2008, Rn. 22). Hierdurch wird sichergestellt, dass die privilegierte Grenzbebauung nicht als Erweiterung der Nutzflächen der Hauptgebäude erscheinen (vgl. Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 6 Rn. 63). Das hier allein maßgebliche Zulassungsvorbringen lässt eine solche missbräuchliche Erweiterung nicht erkennen. Die Klägerin macht nicht geltend, dass trotz „verbretterter“ Fenster noch nachbarliche Beeinträchtigungen über das durch § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO zugelassene Maß hinaus zu befürchten wären.

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b) Soweit die Klägerin ferner meint, das Verwaltungsgericht vertrete die unrichtige Rechtsauffassung, es komme nicht darauf an, dass „die Fensterlosigkeit“ des Gebäudes durch nachträgliche Baumaßnahmen herbeigeführt worden sei, und seine klageabweisende Entscheidung darauf stütze, dass im Laufe des Verfahrens die Fenster verschlossen worden seien, greift das Zulassungsvorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass sich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beurteile (vgl. UA S. 4). Vielmehr wendet sich die Klägerin in diesem Zusammenhang gegen die Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie macht hiergegen geltend, das Verwaltungsgericht habe „eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO treffen und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegen müssen“, weil sie bei einer Beurteilung des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Klageerhebung obsiegt hätte. Dieses Vorbringen verfängt nicht.

Randnummer11
Nach § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verschulden kausal für die Entstehung der Mehrkosten war, wobei sich das Verschulden sich sowohl auf prozessuales als auch auf vorprozessuales Verhalten beziehen kann (Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, Band VwGO, § 155 Rn. 25).Ein Verschulden des Beklagten zeigt das Zulassungsvorbringen indes nicht auf. Es wird daraus nicht ersichtlich, an welches Tun oder Unterlassen hier diesbezüglich anzuknüpfen sein sollte. Im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin trifft es im Übrigen nach Aktenlage nicht zu, dass der Beigeladene die Fenster seines Gartenhauses zeitlich erst nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 19. April 2016 verschlossen hat. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 18. April 2016, hat der Beigeladene unter Einreichung einer entsprechenden Fotodokumentation mitgeteilt, dass er die Fenster „von innen mit 20 mm starken Holzplatten fest verschlossen“ habe. Dass angesichts dessen die Kosten des Verfahrens entsprechend § 155 Abs. 4 i.V.m. § 154 Abs. 3 Hs. 2 VwGO dem Beigeladenen hätten auferlegt werden müssen, macht die Klägerin nicht geltend.

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2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

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Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2017 – OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 16).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht es für die Annahme der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bereits aus, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Ob eine Sache besonders schwierig ist, ist vielmehr durch das Oberverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung zu beurteilen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, Band VwGO, § 124 Rn. 28 d).

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Soweit die Klägerin die Frage in „tatsächlicher Hinsicht“ als schwierig zu beurteilen erachtet, „ob das provisorische Verschließen von Fenstern in der hier vorgenommenen Weise ein Gebäude zu einem fensterlosen Gebäude und damit zu einem nicht zum Aufenthalt geeigneten Gebäude macht“, erläutert sie nicht, worin die besondere Schwierigkeit hier bestehen mag. Insoweit genügt das knappe Zulassungsvorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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3. Ebenfalls nicht durch greift die Rüge eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

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a) Die Klägerin rügt zum einen, sie habe nicht mit der Klageabweisung rechnen müssen, weil das das Verwaltungsgericht – nachdem es im Nachgang zum Ortstermin mit rechtlichem Hinweis vom 17. März 2016 festgestellt habe, dass die objektive Eignung als Aufenthaltsraum vorliegend gegeben sei – vor der mündlichen Verhandlung keinen erneuten Hinweis erteilt habe.

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Der Sache nach erhebt die Klägerin damit die Verfahrensrüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine Gehörsverletzung liegt aber nicht vor.

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Zwar kann eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen im Verfahren nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat und damit dem Rechtsstreit eine Wende gegeben hat, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (zum Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 633/16 -, juris Rn. 24). Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2017 – OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

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Nach diesen Grundsätzen liegt hier keine Überraschungsentscheidung vor. Unzutreffend ist bereits die Interpretation, „das Gericht“ habe in dem rechtlichen Hinweis vom 17. März 2016 „festgestellt“, dass die objektive Eignung der Baulichkeit als Aufenthaltsraum im vorliegenden Fall gegeben sei. Der Hinweis erging durch den Berichterstatter und damit unter Vorbehalt der Beratung der Kammer in seiner Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Inhaltlich ist dem Hinweis lediglich die Formulierung zu entnehmen, dass angesichts der lichten Höhe und der Fenster des Gartenhauses ein nicht nur ganz vorübergehender Aufenthalt „hier denkbar“ sei. Im Übrigen hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 19. April 2016 vorgetragen, man könne nach dem baulichen Schließen der Fenster des Gartenhauses nicht mehr von einer Geeignetheit zu Aufenthaltszwecken ausgehen. Diesen Schriftsatz erwähnt die Zulassungsantragsbegründung ausdrücklich. Bereits deshalb hätte die schon damals anwaltlich vertretene Klägerin in Betracht ziehen müssen, dass nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten ist. Zu diesem Vorbringen hatte die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme, von der sie mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2016 (dort S. 6 f.) und vom 24. Mai 2017 im Übrigen auch ausführlich Gebrauch gemacht hat.

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b) Die Klägerin rügt ferner, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, ein Teil des Gartenhauses stehe auf ihrem Grundstück.

Randnummer22
Dieses knappe Zulassungsvorbringen zeigt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen hätte. Zudem verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012 – BVerwG 8 B 7.12 –, juris Rn. 2 m.w.N.).

Randnummer23
Im Übrigen ist die Annahme der Klägerin bereits im Ansatz unzutreffend, ihre Behauptung einer Überbauung sei durch das Verwaltungsgericht als zugestanden zu behandeln, weil dies unwidersprochen geblieben sei. Die zivilprozessualen Regelungen über die Wirkung des Nichtbestreitens von Tatsachen (§ 288 Abs. 1, § 138 Abs. 3 ZPO) finden im Rahmen des Verwaltungsprozesses keine Anwendung über § 173 Satz 1 VwGO, weil die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies ausschließen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 173 Rn. 5 sowie § 86 Rn. 15 f.). Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz, nach dem das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht und an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO).

Randnummer24
Sofern schließlich das Vorbringen der Klägerin, sie habe diesbezüglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens schriftsätzlich beantragt, der Sache nach als Rüge der Verletzung der verwaltungsprozessualen Aufklärungspflicht aufzufassen sein sollte, bleibt auch dies ohne Erfolg. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn dargelegt wird, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2017 – OVG 10 N 57.17 -, juris Rn. 14). Diesem Darlegungserfordernis wird das auch insoweit knappe Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Weder lässt sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018 ein förmlicher Beweisantrag entnehmen noch ist allein durch den Verweis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2016 das Erfordernis einer Sachverhaltsermittlung vorliegend dargetan.

Randnummer25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da der nicht anwaltlich vertretene Beigeladene im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Randnummer26
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt insoweit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Randnummer27
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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