Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12 A 3/20

März 2, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12 A 3/20

Einer Fachärztin, die sich im Normenkontrollverfahren des § 47 VwGO gegen die Aufhebung der Zusatzbezeichnung Homöopathie in der Neufassung der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Land Brandenburg richtet, fehlt die Antragsbefugnis, wenn sie die Zusatzbezeichnung Homöopathie bereits erworben hat und nach der Neuregelung weiterhin führen darf.

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Randnummer1
Die 1 … geborene Antragstellerin ist eine in C … niedergelassene Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und Inhaberin der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“. Sie wendet sich gegen eine Änderung der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg, mit der die Möglichkeit für Ärzte abgeschafft wurde, diese Zusatzbezeichnung zu erwerben.

Randnummer2
Die Kammerversammlung der Landesärztekammer Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 20. Juni 2020 die „Weiterbildungsordnung 2020 der Landesärztekammer Brandenburg“ (WBO 2020) beschlossen, welche am 9. Juli 2020 vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg genehmigt und unter dem 20. Juli 2020 vom Präsidenten der Landesärztekammer Brandenburg ausgefertigt und auf der Internetseite der Landesärztekammer Brandenburg (www.laekb.de) bekannt gemacht wurde. Die am 29. Juli 2020 in Kraft getretene WBO 2020 sieht, anders als die bis dahin geltende Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Brandenburg vom 26. Oktober 2005 (WBO 2005), eine Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ nicht mehr vor. Gemäß § 3 Abs. 5 und 6 WBO 2020 behalten die nach den bisher gültigen Weiterbildungsordnungen erworbenen Qualifikationsnachweise ihre Gültigkeit, die erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen dürfen weitergeführt werden, auch wenn sie nicht mehr Gegenstand der WBO 2020 sind.

Randnummer3
Die Antragstellerin hält die Änderung für rechtswidrig und meint, ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Der Verzicht auf die Zusatzbezeichnung Homöopathie wirke sich auf ihre Tätigkeit negativ aus und verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 49 BbgVerf und Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 41 Abs. 1 BbgVerf sowie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 BbgVerf (GA 7).

Randnummer4
Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie führe zu einem Ansehensverlust dieser Behandlungsmethode und wirke sich wirtschaftlich nachteilig für die Antragstellerin aus. Da sie zu einer Verringerung der Zahl von Homöopathen führe, werde es schwieriger, die für den Betrieb der Praxis benötigte qualifizierte ärztliche Vertretung zu finden. Hierdurch werde sie in ihrer Berufsfreiheit verletzt. Auch sei es nach dem Eintritt in das Rentenalter kaum noch möglich, die Praxis an einen Nachfolger mit Interesse an der Homöopathie zu veräußern. Dies wirke sich negativ auf den erzielbaren Erlös aus dem Praxisverkauf aus und verletze das Eigentumsgrundrecht der Antragstellerin. Ohne sachlichen Grund würden Ärzte mit der Ausrichtung Homöopathie schlechter behandelt als Ärzte mit einer anderen besonderen Ausrichtung, die weiterhin mit der Zusatzbezeichnung auf ihre Behandlungsmethode hinweisen könnten. Der Wert der Homöopathie sei bereits aus ihrer Verwurzelung in einem wesentlichen Teil der Bevölkerung ablesbar.

Randnummer5
Der Antrag sei auch begründet. Die Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie verletze § 36 des Brandenburgischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG). Es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzbezeichnung entfallen seien. Hierfür trage die Antragsgegnerin die materielle Beweislast. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Wert der Homöopathie in Frage stellen würden, lägen nicht vor. Im Gegenteil gebe es zahlreiche jüngere Studien und insgesamt sechs Metaanalysen, die die Wirksamkeit der Homöopathie belegten. Auch sei die homöopathische Behandlung sowohl im Arzneimittelgesetz als auch im SGB V vorgesehen, womit der Gesetzgeber ihre Wissenschaftlichkeit anerkannt habe.

Randnummer6
Bei dem Hilfsantrag handele es sich lediglich um ein „Minus“ zum Hauptantrag.

Randnummer7
Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer8
die von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin am 20. Juni 2020 beschlossene Weiterbildungsordnung für Ärzte (veröffentlicht durch Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin unter www.laekb.de) insoweit für ungültig zu erklären, als sie in § 21 das Außerkrafttreten der bisherigen Weiterbildungsordnung vom 26. Oktober 2005 auch hinsichtlich der Zusatzbezeichnung Homöopathie anordnet und damit Neubewerbern die Erlangung der Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht mehr ermöglicht,

Randnummer9
hilfsweise festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit dem Erlass der Weiterbildungsordnung für Ärzte vom 20. Juni 2020 insoweit gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 der Verfassung des Landes Brandenburg) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 der Verfassung des Landes Brandenburg) verstoßen hat, als diese den Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie nicht mehr vorsieht.

Randnummer10
Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer11
den Antrag abzulehnen.

Randnummer12
Sie hält ihn mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin für unzulässig. Diese dürfe die erworbene Zusatzbezeichnung auch nach der Änderung der Weiterbildungsordnung zeitlich unbefristet weiterführen. Ebenso wenig führten die von ihr angeführten bloßen Nachteile auf eine mögliche Rechtsverletzung. Dass sie zukünftig nicht mehr damit rechnen könne, für den Betrieb der Praxis eine geeignete Vertretung und nach Erreichen der Altersgrenze einen geeigneten Nachfolger zu finden, werde bestritten, stelle aber auch keine Rechtsverletzung dar, zumal die Antragstellerin 1 … geboren sei und daher ein Eintritt ins Rentenalter erst in 15 Jahren zu erwarten sei. Die Übergabe an eine an Homöopathie interessierte Nachfolgerin oder einen solchen Nachfolger setze im Übrigen das Führen der Zusatzbezeichnung nicht voraus. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg eröffne Kammermitgliedern die Möglichkeit, in der Außendarstellung den Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie zu benennen und so die an dieser Behandlungsmethode interessierten Patienten auf die Praxis aufmerksam zu machen. Auch sei weiterhin eine Vertretung der Antragstellerin ohne weiteres möglich, denn die Zusatzbezeichnung Homöopathie habe keine Auswirkungen auf den Kreis der vertretungsberechtigten Ärzte, da die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeit nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WBO 2020 nicht erweitert würden.

Randnummer13
Davon abgesehen zeichneten die tatsächlichen Zahlen entgegen der Annahme der Antragstellerin das Bild einer voranschreitenden Bedeutungslosigkeit der Homöopathie im Bereich der ärztlichen Versorgung: Von etwa 15.000 Kammermitgliedern verfügten aktuell nur 143, also weniger als 1%, über die Zusatzbezeichnung Homöopathie. In 2019 und 2020 sei kein einziger Antrag auf Erteilung dieser Zusatzbezeichnung gestellt worden. Seit 1999 seien gerade einmal zehn Weiterbildungsbefugnisse für die Zusatzbezeichnung Homöopathie erteilt worden; nur drei Kammermitglieder verfügten im Land Brandenburg über die Weiterbildungsbefugnis für die Zusatzbezeichnung Homöopathie.

Randnummer14
Der Antrag sei auch unbegründet. Die WBO 2020 sei ohne formelle Verstöße erlassen worden und materiell rechtmäßig. Die Homöopathie sei eine wissenschaftlich nicht anerkannte alternative Heilmethode. Es fehle im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung durch Ärztinnen und Ärzte an einer fortbestehenden Erforderlichkeit der Zusatzbezeichnung. Der Hinweis der Antragstellerin auf die Einbeziehung homöopathischer Arzneimittel durch das Arzneimittelgesetz verfange nicht, denn diese unterlägen gerade nicht der Zulassungspflicht, bedürften also keines Nachweises von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit durch klinische Prüfungen nach wissenschaftlichen Kriterien. Auch seien homöopathische Arzneimittel, die keiner Verschreibungspflicht unterlägen, von der Verordnung zulasten der Krankenkassen als Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V als Regelleistung ausgeschlossen und könnten nur bei entsprechendem Satzungsrecht als freiwillige Leistung erbracht werden.

Randnummer15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. März 2021 vorgelegten Anlagen Bezug genommen, die soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe
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Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG statthafte Antrag ist unzulässig, weil der Antragstellerin die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt.

Randnummer17
Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Person muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 – BVerwGE 140, 41 Rn. 12; Beschluss vom 29. Dezember 2011 – 3 BN 1.11 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 183 Rn. 3 m.w.N.). Es reicht aus, dass sich die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung negativ auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken kann; der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 BN 2.18 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 217, zit. n. juris Rn. 11 f.). Demgegenüber fehlt die Antragsbefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013 – 9 BN 2.13 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 189 Rn. 4 m.w.N.).

Randnummer18
Es muss folglich die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts gerade durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden. Zwar gilt dies nicht nur bei unmittelbarer, sondern ggf. auch bei einer nur mittelbaren Betroffenheit. Entscheidend ist aber, dass sich die behauptete Rechtsverletzung der angegriffenen Norm zuordnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2013, a. a. O.). Das ist nur dann der Fall, wenn die Belange Dritter in einer von den Interessen der Allgemeinheit abgehobenen Weise in den Schutzbereich der Norm einbezogen sind und daraus auf ein subjektives Recht dieser Personen auf Berücksichtigung bei der Normgebung zu schließen ist, nicht aber, wenn die Regelung ausschließlich dem Wohl der Allgemeinheit oder dem Schutz Anderer dient. Ein mittelbares Betroffensein eines Dritten, das durch die Reaktion des Normadressaten ausgelöst wird, ohne dass die Norm auch dem Schutz des Dritten dient, genügt nicht (BVerwG, a. a. O. m.w.N.).

Randnummer19
Daran gemessen fehlt der Antragstellerin die Antragsbefugnis:

Randnummer20
I. Eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin aus den einfach-rechtlichen Berufsregelungen nach dem Heilberufsgesetz, der Weiterbildungsordnung (WBO) 2005 bzw. 2020 oder der Berufsordnung kann ausgeschlossen werden.

Randnummer21
Nach § 36 Abs. 1 Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG) bestimmt die Kammer die Bezeichnungen nach § 35 für ihre Kammerangehörigen in Weiterbildungsordnungen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union, insbesondere die Richtlinie 2005/36/EG, zu beachten. Gemäß Absatz 2 der Regelung ist die Bestimmung von Bezeichnungen aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und – wie hier – das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.

Randnummer22
Der Rechtskreis der Antragstellerin wird durch die angefochtene Regelung des § 21 Abs. 2 WBO 2020, mittels derer die WBO 2005 und mit ihr die Möglichkeit zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ZB 12 Homöopathie am 29. Juli 2020 außer Kraft getreten ist, nicht unmittelbar berührt. Nach § 3 Abs. 5 und 6 WBO 2020 behalten die nach den bisher gültigen Weiterbildungsordnungen erworbenen Qualifikationsnachweise ihre Gültigkeit und dürfen die bereits erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen weitergeführt werden. Entsprechendes gilt für die von einer anderen Ärztekammer verliehenen Bezeichnungen und Nachweise (§ 3 Abs. 7 WBO 2020).

Randnummer23
Der Vortrag der Antragstellerin lässt auch die Möglichkeit einer in absehbarer Zeit eintretenden mittelbaren Rechtsverletzung nicht erkennen. Ihre Behauptung, eine junge Kollegin sei kürzlich nur aufgrund der Streichung der Zusatzbezeichnung Homöopathie von ihrem Plan abgerückt, später die Praxis der Antragstellerin zu übernehmen und auch ihre Kinder hätten ohne die Möglichkeit des Erwerbs dieser Zusatzbezeichnung kein Interesse an einer späteren Praxisfortführung, bleibt ohne jede Substanz und lässt auf einen in absehbarer Zeit eintretenden Rechtsnachteil nicht schließen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass auch ohne die Möglichkeit des Erwerbs der Zusatzbezeichnung Homöopathie Interessenten an der Praxisübernahme die Möglichkeit verbleibt, nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 der Berufsordnung der Landesärztekammer auf den „Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie“ hinzuweisen. Für die ganz überwiegende Mehrheit der Patienten wird es keinen Unterschied machen, ob der Praxisinhaber mit dem Hinweis auf die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ oder aber mit demjenigen auf den „Tätigkeitsschwerpunkt Homöopathie“ auf die Ausrichtung der Praxis aufmerksam macht. Es ist mithin bereits nicht ersichtlich, dass die Streichung der Zusatzbezeichnung tatsächlich gegenwärtig oder in absehbarer Zeit relevante nachteilige Wirkungen für die Antragstellerin zeitigen wird.

Randnummer24
Dessen ungeachtet ist der Antragsgegnerin darin beizupflichten, dass die berufsrechtlichen Regelungen über den Erwerb bzw. die Streichung einer Zusatzbezeichnung nicht dergestalt drittschützend sind, dass sie ein subjektives Recht eines Arztes begründen, seine Patienten im Vertretungsfall auf einen Kollegen oder eine Kollegin mit derselben Zusatzbezeichnung zu verweisen oder später die Praxis an einen Nachfolger mit dieser Zusatzbezeichnung veräußern zu können (ebenso für das Heilberufsrecht in Bremen OVG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 D 214/20 – juris Rn. 19). Sie mögen neben dem Interesse der Allgemeinheit an einer sachgerechten Patientenversorgung auch das Recht des Arztes schützen, eine erworbene Qualifikation weiterhin nach außen kommunizieren zu dürfen und gegebenenfalls darüber hinaus einem Facharzt das Recht vermitteln, zukünftig eine solche Zusatzbezeichnung erwerben zu können. Einen darüberhinausgehenden Bestandsschutz vermitteln die Regelungen dem Arzt, der bereits über die Zusatzbezeichnung verfügt, indes nicht.

Randnummer25
II. Auch eine mögliche Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 49 BbgVerf kann ausgeschlossen werden.

Randnummer26
Zwar verleiht die Zusatzbezeichnung Homöopathie den sie führenden Ärztinnen und Ärzten einen Wettbewerbsvorsprung, weshalb ihr Entzug in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eingreift (vgl. OVG Bremen, a. a. O. Rn. 18 ff.). Einen Entzug oder auch nur eine Beschränkung des Rechts, die Zusatzbezeichnung zu führen, hat die Antragstellerin nach den genannten Bestandsschutzregelungen aber nicht zu besorgen. Die Wettbewerbsposition von Ärzten, die bereits über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, wird durch den Wegfall der Möglichkeit von Konkurrenten, zukünftig diese Zusatzbezeichnung zu erwerben, allenfalls verbessert, nicht aber verschlechtert. Die Behauptung, durch die Streichung der Zusatzbezeichnung werde das Renommee der Homöopathie beschädigt, ist durch nichts belegt. Außerdem stünde es der Antragstellerin in einem solchen Fall frei, zukünftig mit dieser Zusatzbezeichnung für sich zu werben oder nicht.

Randnummer27
Die Antragstellerin wird auch nicht dadurch in ihrer Berufsausübungsfreiheit beschränkt, dass zukünftig weniger Vertreter in ihrer Praxis mit der Zusatzbezeichnung zur Verfügung stehen könnten. Denn das Fehlen der Zusatzbezeichnung hindert, anders als die fehlende Gebietsbezeichnung (§ 42 Abs. 2 HeilBerG), die Übernahme der Vertretung nicht. Die Antragstellerin zeigt im Übrigen auch nicht substantiiert auf, dass ihre bisherigen Praxisvertretungen über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, zugleich für eine zukünftige Praxisvertretung in absehbarer Zeit aber nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

Randnummer28
Dessen ungeachtet zeigt die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf drohende mittelbare wirtschaftliche Nachteile auch keine drohende Rechtsverletzung auf. Wie das Oberverwaltungsgericht Bremen zutreffend ausgeführt hat, schützt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG – nichts anderes gilt hier für das Grundrecht aus Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf – grundsätzlich nur vor staatlichen Beeinträchtigungen, die unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezogen sind, nicht aber vor bloßen Veränderungen der Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG daher grundsätzlich nicht (OVG Bremen, Beschluss vom 2. Juni 2021, a. a. O. Rn. 22 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist nur dann betroffen, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40, hier zit. n. juris Rn. 28 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG).

Randnummer29
Ein zielgerichteter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit auch der Fachärzte, die über die Zusatzbezeichnung Homöopathie verfügen, liegt nicht vor. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Änderung der WBO gezielt eine Veränderung der Marktbedingungen der Fachärzte mit einer bereits absolvierten oder begonnenen Zusatzbezeichnung bewirken soll. Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit ist daher ausgeschlossen.

Randnummer30
Nichts anderes folgt aus dem von der Antragstellerin – allerdings ohne jede Konkretisierung – ins Feld geführten Hinweis auf die Entscheidungen „BVerwGE 95, 303 (305)“ und „BVerfGE 95, 267 (302)“ (Schriftsatz vom 12. September 2021 S. 2). Das Bundesverwaltungsgericht verhält sich in dem zitierten Urteil vom 23. August 1994 (1 C 19.91) zur Drittanfechtung einer Spielbankkonzession, die der Kläger für sich selbst erstrebt (a. a. O. juris Rn. 17); die Entscheidung gibt für den hiesigen Fall nichts her. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 – BVerfGE 95, 267, juris Rn. 135 f.) behandelt zwar einen Fall der mittelbaren Grundrechtsbetroffenheit in Gestalt einer Veränderung der Rahmenbedingungen und stellt darauf ab, ob diese eine objektiv berufsregelnde Tendenz hat. Es ist indes nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem zuvor genannten Beschluss vom 21. März 2018 (a. a. O.) hinter seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 zurückbleiben wollte. Dass daran gemessen der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt ist, wurde bereits dargelegt.

Randnummer31
III. Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG bzw. aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf ist ausgeschlossen. Ob durch Weiterbildung erworbene Zusatzbezeichnungen in den Schutzbereich dieser Grundrechte fallen, kann dahinstehen, denn das Recht der Antragstellerin, die Zusatzbezeichnung weiterhin zu führen, wird weder entzogen noch beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2003 – 3 BN 1.03 – Buchholz 418.01 Zahnheilkunde Nr. 26, hier zit. n. juris Rn. 7). Eine bloße Gewinnchance im Falle eines späteren Praxisverkaufs ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. etwa Antoni, in: Hömig/Wolff, GG, 13. Aufl., Art. 14 Rn. 4 m.w.N. zur st. Rspr. des BVerfG). Nichts anderes gilt für das Grundrecht aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf. Abgesehen davon würde ein solcher Nachteil nicht in absehbarer Zeit eintreten und schon deshalb nicht die Annahme einer Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlauben.

Randnummer32
Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, zeigen die von der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen zum bisherigen Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie in Brandenburg, dass selbst bei Beibehaltung dieser Möglichkeit nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen würde, dass die Praxis der Antragstellerin bei Eintritt in den Ruhestand an einen Inhaber oder eine Inhaberin mit dieser Zusatzbezeichnung übergeben werden würde.

Randnummer33
IV. Auch eine mögliche Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf und Art. 2 Abs. 1 GG ist ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber anderen Ärzten, die eine Zusatzbezeichnung führen dürfen, besteht nicht, da auch die Antragstellerin sämtliche Rechte aus ihrer Zusatzbezeichnung behält. Allenfalls liegt eine Ungleichbehandlung derjenigen Ärzte vor, die mit der Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Homöopathie noch nicht begonnen haben und daher nicht von den Übergangsregelungen profitieren können. Darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine mögliche Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BbgVerf scheidet daher von vornherein aus.

Randnummer34
Auf eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG beruft sich die Antragstellerin nicht, sondern meint (im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zur Begründetheit des Antrags), Rechte ihrer Patienten hieraus könnten verletzt sein. Auf etwaige Rechte ihrer Patienten kann sich die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht berufen.

Randnummer35
V. Den ‚Hilfsantrag‘ sieht die Antragstellerin lediglich als ‚Minus‘ zu ihrem ‚Hauptantrag‘ an, sollte der Senat eine Verletzung der genannten Grundrechte für gegeben erachten, sich aber an einer Aufhebung der streitigen Regelung gehindert sehen. Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch, anders als das Bundesverfassungsgericht, zu einer isolierten Feststellung der Verletzung von Grundrechten nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht befugt. Im Übrigen fehlt der Antragstellerin aus den genannten Gründen auch insoweit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Randnummer36
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Randnummer37
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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