Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 3 S 1/22

März 2, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 3 S 1/22

Umsetzung eines Schülers aus einer Spezialklasse mit leistungssportlicher Förderung in Regelklasse; Verwaltungsaktsqualität

vorgehend VG Potsdam, 17. Dezember 2021, 11 L 949/21, Beschluss
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2021 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 19. November 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2021 wird festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Randnummer1
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Mit der für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) wendet sich die Antragstellerin erfolgreich gegen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2021 bestimmten Umsetzung ihres Sohnes aus der Spezialklasse 9c in die Regelklasse 9a der P…Schule handele es sich als bloße schulorganisatorische Maßnahme nicht um einen Verwaltungsakt.

Randnummer2
Nach der Begriffsbestimmung des § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg ist als Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme anzusehen, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die getroffene Maßnahme muss Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen. Eine derartige Regelung setzt eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung voraus. Ob ihr diese Wirkung im Einzelnen zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung jenseits der Innensphäre der handelnden Behörde zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 2.87 – juris Rn. 21; Urteil vom 14. Dezember 1994 – 11 C 4.94 – juris Rn. 11; Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 15; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 141). Welchen Inhalt die in Streit stehende behördliche Maßnahme hat, ist durch die im öffentlichen Recht entsprechend anwendbare Regelung des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgebend für die Bedeutung der Erklärung ist der erklärte Wille der Behörde, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999
– 2 C 22.98 – juris Rn. 20 m.w.N).

Randnummer3
Gemessen an diesen Kriterien stellt das Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2021, nach dem der Sohn der Antragstellerin aufgrund der Entscheidung des Landesverbandes P… e.V., ihm keine weitere Förderung im Schule-Leistungssport-Verbundsystem am Standort N… zu gewähren, ab dem 15. November 2021 nicht mehr Schüler der Klasse 9c sein werde, sondern die Klasse 9a besuchen dürfe, einen Verwaltungsakt dar. Er bewirkt mit dem darin ausgesprochenen zwangsweisen Klassenwechsel zielgerichtet eine wesentliche Änderung des Schulverhältnisses des Schülers und betrifft damit nachteilig dessen persönliche Rechtsstellung.

Randnummer4
Nach den Angaben des Antragsgegners handelt es sich bei der P…Schule bezogen auf die Klasse R…um eine Schule besonderer Prägung im Sinne des § 8a Sätze 1 und 2 BbgSchulG. Für diese Spezialklasse gelten ausweislich der vorgelegten Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 17. Juni 2009 spezifische Aufnahmebedingungen in Form einer besonderen sportfachlichen Eignungsfeststellung durch den Landesverband P… e.V. für die Sportart R… und einer sportmedizinischen Unbedenklichkeitserklärung. Auch ist das Aufnahmeverfahren abweichend ausgestaltet, da zunächst der Landesverband die sportfachliche Eignungsfeststellung der Bewerberinnen und Bewerber nach den von ihm festgelegten Kriterien vornimmt und der Schule eine Rangliste der sportlich geeigneten Schülerinnen und Schüler übergibt. Der Vorrang der Eignung wird auf der Grundlage der sportfachlichen Kriterien des Landesverbandes ermittelt. Der Antragsgegner trifft daraufhin die Aufnahmeentscheidung. Die besondere Ausgestaltung wird zudem dadurch bestätigt, dass nach dem Genehmigungsbescheid die allgemeinen Bestimmungen über das Aufnahmeverfahren für Schulen der Sekundarstufe I in § 32 Sek I-VO nicht anwendbar sind. Auch inhaltlich und organisatorisch ist der Unterricht – der besonderen Zielsetzung entsprechend – abweichend ausgestaltet, da die Schülerinnen und Schüler dieser Klasse verpflichtend das Wahlpflichtfach Sport/R… belegen. Zudem wird der Unterricht entsprechend der für diese Klasse festgelegten Kontingentstundentafel und des schulinternen Lehrplanes „Begabungsförderung R…“ unter anderem durch Lehrkräfte mit Trainerlizenz erteilt.

Randnummer5
Die Entscheidung des Antragsgegners, den Sohn der Antragstellerin aus der Spezialklasse herauszunehmen und einer Regelklasse der Sekundarstufe I zuzuweisen, hat nicht nur eine zwangsweise Änderung des von ihm zu belegenden Fächerkanons schon im Hinblick auf das Wahlpflichtfach zur Folge. Sie entzieht ihm vielmehr die mit der Aufnahme in die Spezialklasse erworbene Rechtsposition, die auf einer bewussten Entscheidung für die Teilnahme an der besonderen Schulform beruht (vgl. § 8a Satz 6 BbgSchulG). Er verlässt damit die Schule besonderer Prägung im Sinne des § 8a BbgSchulG, die hier lediglich organisatorisch nicht verselbständigt, sondern auf eine Klasse beschränkt eingerichtet wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – juris Rn. 13 zur Schule besonderer pädagogischer Prägung im Land Berlin). Damit greift die streitige Entscheidung in die individuelle Rechtsstellung des Schülers ein und überschreitet den Bereich der reinen internen Schulorganisation, wie sie etwa die Aufteilung von Schülern auf Klassen nach der Aufnahme in die Schule oder der Auflösung einer Klasse darstellt (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom 10. September 2013 – 7 CS 13.1880 – juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2004 – 1 Bs 306/04 – juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 15. August 2016 – 3 M 157/16 – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Oktober 2017 – 2 ME 1265/17 – juris Rn. 5).

Randnummer6
Es kann daher offenbleiben, ob die Außenwirkung hier zudem auch daraus folgt, dass dem Klassenwechsel, den der Antragsgegner ausdrücklich nicht als Ordnungsmaßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 BbgSchulG bewertet, dennoch Sanktionscharakter zukommt, weil das Schreiben des Landesverbandes R… e.V. vom 11. November 2021 deutlich macht, dass die Beendigung der leistungssportlichen Förderung an ein (vermeintliches) Fehlverhalten des Schülers anknüpft, und auch der Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 angibt, dass der Entscheidung „wohl Mängel in der Disziplin und ein Drogenkonsum“ zugrunde gelegen hätten (vgl. zur Verwaltungsakteigenschaft des Klassenwechsels als Ordnungsmaßnahme OVG Koblenz, Beschluss vom 4. März 1993 – 2 B 10416/93 – juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 25. April 1996
– 19 B 246/96 – juris Rn. 3).

Randnummer7
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf, dass die Einstellung der r… Förderung durch den privatrechtlich organisierten Landesverband entschieden worden sei, wodurch eine Teilnahme am Wahlpflichtfach ausscheide und er mit der Zuweisung in eine Regelklasse lediglich die Konsequenz dieser Entscheidung nachvollziehe. Damit blendet der Antragsgegner aus, dass nach dem Genehmigungsbescheid vom 17. Juni 2009 die leistungssportliche Förderung als reguläres Unterrichtsfach in Form eines Wahlpflichtfachs auch formal in die Unterrichtsorganisation eingebunden ist und sie dadurch der staatlichen Gesamtverantwortung zur Gewährleistung der schulischen Förderung unterfällt. Ungeachtet der Frage, ob das Schulgesetz es zuließe, einem privatrechtlichen Dritten die Erbringung und Sicherstellung eines Unterrichtsfachs vollständig und ohne staatliche Einflussmöglichkeit ebenso zu überlassen wie die Entscheidung über den Zugang einzelner Schülerinnen und Schüler zu diesen Unterrichtsveranstaltungen, oder ob eine solche Ausgestaltung durch die erfolgte Genehmigung abgedeckt wäre (s. auch Hanßen/Glöde, BbgSchulG, Stand: Dezember 2021, § 8a Rn. 7 zur Problematik einer fehlenden Rechtsgrundlage, die Zugehörigkeit eines Schülers zur Spezialklasse ohne dessen Einverständnis zu beenden, wenn die Kriterien für die Aufnahme nicht mehr erfüllt werden), ist hier allein maßgeblich, dass der Wechsel aus der Schule besonderer Prägung durch den Antragsgegner verfügt wurde.

Randnummer8
Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 31. Januar 2022 auf die Regelung im Genehmigungsbescheid des Ministeriums vom 17. Juni 2009 verweist, nach der Schülerinnen und Schüler, deren allgemeine und spezielle Leistungsvoraussetzungen eine weitere Entwicklung der sportlichen Leistungen nicht erwarten lassen, das Wahlpflichtfach wechseln können, ist dies für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unergiebig, denn er betrifft erkennbar nur einen freiwilligen Wechsel aus der Spezialklasse.

Randnummer9
Stellt sich demnach das Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2021 als belastender Verwaltungsakt dar, kommt dem Widerspruch der Antragstellerin vom 19. November 2021 mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Dem Anliegen der Antragstellerin, einer sogenannten faktischen Vollziehung, also der unter Missachtung der aufschiebenden Wirkung erfolgenden behördlichen Vollziehung eines Verwaltungsakts entgegenzuwirken, wird dadurch Rechnung getragen, dass in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs festgestellt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. November 2019 – 4 CS 19.1839 – juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 10. September 2018 – 1 B 211/18 – juris Rn. 4).

Randnummer10
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.